Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-10-24
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19111024
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191110246
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19111024
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-10
- Tag1911-10-24
- Monat1911-10
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
248, 24. Oktober ISN. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 12719 lang bewährt. Seine zahlreichen Freunde im Buchhandel werden die Nachricht von seinem Tode mit Trauer vernehmen und ihm A«li«S CaSPary -f-. — In Königsberg i. Pr. ist vor kurzem Professor vr. Julius Caspary im Alter von 75 Jahren ge storben, der an der dortigen Universität den Lehrstuhl für Derma tologie innehatte. Im Anfang der sechziger Jahre des vorigen Jahrhunderts erschienen von ihm Hiele chirurgische Arbeiten in der »Berliner Klinischen Wochenschrift«, in Langenbecks Archiv und den Königsberger medizinischen Jahrbüchern. Später arbeitete er fast nur noch über Hautkrankheiten und Syphilidologie und be arbeitete aus diesen Gebieten u. a. mehrere Kapitel für das Lehr- tbuch der allgemeinen Therapie von Eulenburg und Samuel, für die Enzyklopädie der Haut- und Geschlechtskrankheiten von Lesser und die Deutsche Klinik von Leyden und Klemperer. Oskar Aschenborn -s. — Nach längerem Krankenlager ist am 20. Oktober der Hilfsarbeiter in der Medizinalabteilung des preußischen Ministeriums des Innern Geheimer Medizinalrat vr. Oskar Wilhelm Aschenborn im Alter von 60 Jahren ge- storben. Seine hohe Auffassung des ärztlichen Berufs kam zum Ausdruck in seinen in der ärztlichen Fortbildungskammer ge- haltenen Vorträgen über die Rechtsgrundlagen der ärztlichen Tätigkeit und in der von ihm zur Jubelfeier des preußischen Medizinalbeamtenvereins 1908 herausgegebenen Festschrift, in der er das Kapitel über den ärztlichen Stand 1883—1908 verfaßt hat. Sprcchsaal. Neue Lieferungsbedingungen der Barsortiniente. (Bergl, Nr. 233 u, 244,> Eine Besprechung obiger Bedingungen stand auf der Tages- vrdnung einer gemeinsamen Versammlung der weiter unten ge- nannten Vereine, die vor einigen Tagen zu Straßburg i. E. stattfand. Da die weit über den Nahmen der festgesetzten Zeit hinaus verlaufenen Verhandlungen nicht mehr Gelegenheit zu einer Beschlußfassung seitens der beiden Verbände selbst boten, beschlossen die Vorstände in darauffolgender Besprechung, nach, stehende Resolution zu veröffentlichen: Die Vorstände des Badisch-Pfälzischen Buchhändler-Ver- bandes und des Elsaß-Lothringischen Buchhändler-Vereins sprechen ihr Befremden über die Art und Weise aus, in der die ver- einigten Barsortimente ihre neuen Bezugsbedingungen fast gleich, zeitig mit dem Inkrafttreten derselben veröffentlicht haben. Wenn auch keineswegs verhehlt werden soll, daß verschiedene Bestimmungen ihre Berechtigung haben, so werden doch die Härten anderer um so mehr empfunden, als es — wie sich aus den Besprechungen der außerordentlichen Versammlung beider Vereine vom 15. Oktober ergab — gerade die Barsortimente selbst gewesen sind, die die jetzt als vorherrschend angegebenen Mißbräuche mit herbeigeführt bzw. nicht im Entstehen unterdrückt haben. Entgegnung In Beantwortung vorliegenden Eingesandts verweisen wir die Herren Einsender auf unsere Erklärung im Börsenblatt Nr. 233, sowie auf unsere Entgegnung auf das Eingesandt der Bremer Kollegen in Nr. 244 des Börsenblatts, in denen wir genau über die Motive und die Anwendungen und Wirkungen der einzelnen Punkte der Lieferungsbedingungen Auskunft gegeben haben. Diesen haben wir nichts mehr hinzuzufüqen. Wir möchten uns nur verwahren gegen den Vorwurf der Überrumpelung. Derartige Maßnahmen wie die Lieferungs- bedingungen sind nicht leichterhand zu erledigen. Sie bedürfen langwieriger Bearbeitungen und Beratungen. Im vorliegenden Fall erstrecken sich die Beratungen über annähernd acht Monate, und erst am 29. September spät abends konnte die definitive Festsetzung und Unterzeichnung der neuen Lieferungsbedingungen geschehen. Aus diesem Grunde war eine frühere Versendung leider nicht möglich; wäre dies angängig gewesen, hätten wir es selbstverständlich getan. Auch den Vorwurf, daß wir die Mißbräuche erst großgezogen, müssen wir zurückweisen. Längst bevor das Barsortiment zur Fest, setzung der neuen einheitlichen Lieferungsbedingungen über- gegangen ist, haben wir ständig versucht, die Mißstände ein zudämmen, aber vergeblich. Die stereotype Antwort der weitaus meisten Sortimenter auf jeden solchen Versuch unsererseits lautete: »Wenn Sie nicht wollen, so gehe ich einfach mit meinen Bezügen zur Konkurrenz über«. Den scharfen Wettbewerb unsrerFirmen aufallen Gebieten bat ein großer Teil des Sortiments skrupellos ausgenutzt, ohne zu bedenken, daß wir durch die unglaublichen Zumutungen zu einer gemeinsamen Festsetzung und solidarischen Durchführung einheitlicher Lieferungsbedingungen geradezu gezwungen wurden. — Die Erwiderung, warum wir dann nicht die guten Firmen ausnähmen, erledigt sich für den, der unsere Lieferungsbedingungen zu lesen versteht. Das von uns ge- währte */., Prozent Skonto auf abkommengemäß erfolgende Zah lungen entspricht nämlich genau der Belastung, die dem Kunden bei Remittenden in Höbe von 6 Prozent der Bezüge entsteht. Also mit andern Worten: Firmen, die pünktlich zahlen, haben Remittenden in Höhe von 6 Prozent ihrer Bezüge spesenfrei! Eine ganze Anzahl guter Firmen, die wenig remittieren und pünktlich zahlen, werden also infolge der neuen Lieferungs- bedingungen einen kleinen Gewinn erzielen. Bleibt noch die Frage offen, warum wir uns nicht früher zur Abstellung der besprochenen Mißstände vereinten. Es ist das Wesen der Mißstände, daß sie sich unmerklich und allmählich ein- schleichen, und wenn sie dann endlich erkannt werden, so wird gewöhnlich erst mit zu viel Rücksichtnahme auf den Einzelnen da gegen eingeschritten. So ist es auch in diesem Falle gewesen, und wir selbst bedauern es am meisten, daß wir nicht bereits vor Jahren den richtigen Weg beschritten, der für alle Teile damals schmerzloser gewesen wäre. Kollegen teilweise über die einzelnen Bedingungen, teilweise über deren Wirkung noch nicht ganz klar geworden sind. Wir ersuchen deshalb unsere Geschäftsfreunde, erst einmal die Wirkung in der Praxis abzuwarten. K. F. Koehler, L. Staackmann, F. Polckmar, Alb. Koch L Co., Neff L Koehler. Zu Absatz 8 der Lieferungs-Bedingungen des Barsortiments. Die neuen Bedingungen sehen statt der allgemein üblichen Berechnung von Verzugszinsen eine Verzugsprovision von 1 Prozent für den Monat vor. Das entspricht einem Zins von 12 Prozent für das Jahr. Das Handelsgesetz kennt nur Ver- zugszinsen, aber keine Verzugsprovision. § 352 des Handels gesetzbuchs lautet: Die Höbe der gesetzlichen Zinsen, mit Einschluß der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind. Ist in diesem Gesetzbuch die Ver pflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu 6 vom Hundert für das Jahr zu verstehen.« Die Bestimmungen des Barsortiments sind vielleicht in mehr als einer Beziehung einer Korrektur bedürftig, und dürfte sich dann die Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmungen empfehlen. Rastatt. H. Kronenwerth. Entqegnunq. In dem vorstehenden Eingesandt bemängelt Herr Kronenwerth in Rastatt die Höhe der in den neuen Lieferungsbedingungen angesetzten Verzugsprovision und beruft sich dabei auf § 362 des Handelsgesetzbuchs. Dieser Paragraph setzt nur die Zinsen fest aus Handelsgeschäften, für die kein Zinsfuß vereinbart worden ist. Es steht aber jedermann frei, Zinsen in anderer Höhe zu verein baren. Eine solche Vereinbarung schlagen wir in unseren neuen Lieferungsbedingungen vor. Die Verzugsprovision ist außerdem keineswegs unangemessen. Sie soll nicht nur den durch verspätete Zahlung entstandenen Zinsverlust decken, sondern schließt auch eine Risikoprämie in sich für den durch Überschreitung des Zieles bedeutend erhöhten Kredit. Sie hat den Vorteil größerer Einfachheit und tritt erst nach einem Monat ein, während die gewöhnliche Zinsberechnung bei Verzug vom 1649'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder