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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1911
- Strukturtyp
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- 1911-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1911
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- Deutsch
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12 k 4 0 «örlkNbl-U >. d. sgchn. «uchhanbet. Nichtamtlicher Teil. 247. 23. Oktober ISII Reichsinstituts nicht beabsichtigt sei und daß bei der Über führung der bisher in Privatdruckereien hergestcllten Arbeiten an die Reichsdruckerei, die bis setzt damit betrauten Offizinen gleichmäßig betroffen werden sollten, um eine allzugroße Schädigung des Einzelnen zu vermeiden. Der Buchhandel wurde durch diese Maßnahmen zunächst nicht berührt. In diesem Jahre sind aber die Reichs- und Staats behörden erneut auf den vorjährigen Erlaß hingewiesen worden, und es wurde dabei ausdrücklich betont, daß nun mehr auch solche amtliche Veröffentlichungen für den Druck in der Reichsdruckerei in Frage kämen, die Gegenstand des buchhändlerischen Vertriebes seien, »es stünde aber nichts ent gegen, die Dienste der bisherigen Verleger beizubehalten«. Die Durchführung dieser Anordnung würde eine empfind liche Schädigung des Ansehens und der Aufgaben des Ver- lagsbuchhandels herbeisühren und auch nicht im ökonomischen Interesse der Reichs- und Staatsbehörden liegen. Der Verleger amtlicher Werke würde zunächst, wenn auch nicht formell, so doch materiell, des Rechtes verlustig gehen, das ihm §14 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom IS. Juni 1901 gewährleistet, er ist nicht mehr in der Lage, Form und Ausstattung der Abzüge unter Beobachtung der im Verlagshandel herrschenden Übung, sowie mit Rück sicht auf Zweck und Inhalt des Werkes zu bestimmen, da er gegenüber der ein Monopol besitzenden Reichsdruckerei keinen Einfluß mehr auf die Herstellung des Druckwerkes hat. Der bisherige Vorzug also, daß zwischen der austrag- gebenden Behörde und der Druckerei der Verleger stand, der alle kleinen Vorteile für eine ökonomische Herstellung beim Satz, Druck und Papierbedarf auszunutzen verstand und diese bei Abschluß der Verlagsverlräge mit den Behörden zu deren Gunsten berücksichtigen konnte, würde fortfallen. Die Reichsdruckerei aber hat in ihrem geschäftlichen Verkehr ganz andere Gesichtspunkte zu beobachten, als ein von rein kaufmännischen Grundsätzen aus ge leitetes Verlagsgeschäft. Vornehmlich fielen diese Vorteile bei solchen Verträgen ins Gewicht, wo Verlag und Druck in einer Hand lagen und der Verleger einen Ausgleich für eine geringere Druckkostenentschädigung von einer giößeren Ver triebseinnahme erwarten konnte. Es bedarf keiner besonderen Hervorhebung, daß der Ver leger bei der Verbreitung amtlicher, in seinem Aufträge und auf seine Kosten hergestellter Veröffentlichungen, seien es ein zelne Werke oder Zeitschriften oder Jahrbücher, ein viel größeres Interesse an dem Vertriebe und an der Ausnutzung der Absatzmöglichkeiten bekunden wird, als bei Veröffent lichungen, die ohne seine Mitwirkung in der Reichsdruckerei hergestellt sind und bei denen ihm dann die Nebenrolle des Kommissionsverlegers zugewiesen würde. Sieht man aber auch von der Ausschaltung des Verlags bei der Herstellung ganz ab, so bestehen doch auch erhebliche praktische Bedenken gegen die Übertragung solcher Druck arbeiten an die Reichsdruckerei, deren Erscheinen an den Tag und die Stunde gebunden ist. Die heransgebenden Behörden nehmen jetzt keine Rück sicht auf die Überlastung der Offizin des Verlegers, sie verlangen und sind es auch gewohnt, prompt und auf die Stunde bedient zu werden, während die Reichsdruckerei zeit weise bei voll besetzten Maschinen mit Arbeiten für den Bundesrat, die Parlamente und das Reichspostomt die Her stellung periodisch erscheinender Verordnungsblätter und Zeit schriften, die von anderen Behörden herausgegeben werden, hintanzusetzen versucht sein dürste. Mit dem Verlagsbuchhandel würde aber auch der Sorti mentsbuchhandel zu leiden haben bei der Übertragung des Druckes von amtlichen Verlagsobjekten an die Reichs druckerei, denn schon unter den jetzigen Verhältnissen ist es bei amtlichen Publikationen häufig nur möglich gewesen, dem Sortiment den Minimalrabatt von 25 "/, zu gewähren, obwohl bisher der Verleger durch Beschäftigung verschiedener Offizinen und die dadurch bedingte Konkurrenz günstiger ge stellt war. Es muß daher als wahrscheinlich erachtet werden, daß nach Durchführung der Verordnung der mit dem Vertrieb der amtlichen Druckschriften beauftragte Ver leger den Buchhändlerrabatt noch wird weiter einschränken müssen. Diese unseres Erachtens unausbleibliche Möglichkeit wäre aber außerordentlich zu beklagen, da der Sortimentsbuchhandel durchschnittlich 20 Prozent Geschäftsspesen und darüber zu tragen hat, sodaß also die amtlichen, durch den Buch handel vertriebenen Drucksachen keinen Verdienst mehr für ihn abwerfen und er infolgedessen deren Vertrieb ein stellen oder doch mehr und mehr einschränken müßte. Diese Entwicklung wäre aber nicht nur im Hinblick auf die wünschenswerte große Verbreitung amtlicher Drucksachen, sondern vor allen Dingen noch im volks wirtschaftlichen Interesse zu bedauern, da die ohnehin unter den heutigen Zeitoerhältnissen schwer leidenden Sortiments betriebe eine weitere Einbuße erfahren und dadurch auch in ihrer Existenz bedroht werden müssen. Gerade der deutsche Sortimentsbuchhandel zählt bisher zu den besten Vertretern des deutschen Mittelstandes. Darum sollte jede Maßnahme vermieden werden, die ihn schädigt, weil sie in Wechselwirkung steht zu dem Wohle des deutschen Mittelstandes, der sich des be sonderen und dankbar anerkannten Schutzes der hohen Regierungen zu erfreuen hat. Ew. Exzellenz bitten wir daher ganz ergebenst, sich unseren Darlegungen nicht zu verschließen und von der Übertragung des Druckes auch solcher Werke an die Reichsdruckerei als den Verlags- und Sortimentsbuchhandel gleichmäßig schädigend ge neigtest absehen zu wollen, die bisher durch den Buchhandel vertrieben wurden. Wir haben die Ehre, zu zeichnen als Ew. Exzellenz ge horsamster Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Karl Siegismund. Georg Krehenberg. Curt Fernau. Artur Seemann. Max Kretschmann. Hermann Seippel. Aus dem nordischen Buchhandel. ii. Seit Erscheinen des letzten Berichtes ist geraume Zeit verflossen, während der auch im nordischen Buchhandel — trotz der großen Hitze, die auch hier ihre Wirkung ausübte — ein tüchtiges Stück Arbeit geleistet wurde. Vor allem find die Jahresversammlungen der nordischen Buchhändlervsreine zu erwähnen, aus denen eine Anzahl wichtiger und interessanter Fragen zur Verhandlung kam, die wir noch in einem besonderen Berichte berühren werde». Mit dem 1. Juni l. I. trat ein Abkommen zum Schutze des geistigen Eigentums an Werken der Literatur, Kunst und Photographie zwischen Schweden und den Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft. Danach genießen schwedische Untertanen in den Vereinigten Staaten und amerikanisch? Untertanen in Schweden gesetzlichen Schutz für ihre Geistes erzeugnisse, wobei jedoch der Schutz mechanischer Reproduk tionen von Musikwerken für Amerika ausgenommen ist.
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