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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1911
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- Deutsch
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12642 Börsenblatt f. 1». Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 247. 23. Oktober 1911. Kleine Mitteilungen. Die deutsche Lchrift und daS Ausland«. — Die vom »Buch händlerischen Frakturbund« in Leipzig in Nr. 240 d. Bl. dem deutschen Sortimentsbuchhandel zum Vertrieb em pfohlene Schrift von Gustav Ruprecht: »Die deutsche Schrift und das Ausland. — Augenärzte und Schriftfrage« fand in der Unterhaltungsbeilage der Täglichen Rundschau, Nr. 242, vom 14. Oktober folgende Besprechung: Daß wir im Zeitalter des inter nationalen Verkehrs unsere Eigenbrödelei aufgeben und auch die lateinische Allerweltsletter annehmen müßten, ist in letzter Zeit so oft behauptet worden, daß eine Zusammenstellung des Beweis materials, wie sie in nüchterner Weise Gustav Ruprecht soeben unter dem Titel »Die deutsche Schrift und das Ausland. Augen ärzte und Schriftfrage« (32 S. gr. 8, Leipzig, K. F. Koehler. Preis 10 Pf., von 10 Explrn. an je 6 Pf., von 60 ab je 4 Pf.) veröffentlicht, gerade im rechten Augenblick erscheint. Eine Fülle lehrreicher Stimmen und Beobachtungen aus dem Auslande findet sich in den Abschnitten: 1. Die deutsche Schrifc als Spielart der Welt letter durch Leseproben im Ausland erhärtet; 2. Mißverständnisse durch Lateinschrift, weil Schrift und Aussprache sich nicht decken; 3. weitere Zeugen; 4. die deutsche Schreibschrift und das Ausland; 5. die Deutschen im Auslande und die deutsche Schrift; 6. die Weltgeltung der deutschen Kultur. Wie richtig die Ergebnisse Ruprechts sind, hat inzwischen aufs schlagendste bestätigt das Ergebnis einer Umfrage der deutschen »Pariser Zeitung«: daß sich die erdrückende Mehrheit ihrer ab stimmenden Leser für deutsche Schrift entschied; 81 v. H, von denen ein Drittel Franzosen waren. Der Herausgeber der »Pariser Zeitung«, Julius Loeb, bedauert in der Nummer vom 8. Juli, nur zwanzig der Hunderte von Antworten abdrucken zu können, und fügt hinzu: »Ein Einblick in die Briefe ergäbe, daß fast ausnahmslos alle Lehrer von der Leichtigkeit sprechen, mit der die deutschen Kinder zwei Schriften lernen, und daß gerade die Franzosen erklären, wie mühelos sie die deutsche Schrift ge lernt haben . . . Alle möchten die deutsche Schrift nicht missen und behaupten, in ihr nie ein Hindernis, eher eine Anregung zur Erlernung der deutschen Sprache gesehen zu haben.« Eine bessere Rechtfertigung der Ausführungen Ruprechts ist kaum denkbar. So wird er auch bei allen Lesern Zu stimmung finden mit seinem Schlußsätze: »In unserem schweren Kampfe um nationale Selbstbesinnung auf allen Gebieten unseres Lebens dürfen wir kein noch so geringes Hilfsmittel, geschweige denn ein so alle Schichten des Volkes umfassendes und auf den mächtigsten Sinn, das Auge, wirkendes, wie die deutsche Schrift preisgeben. Sie ist ein Band, das alle Deutschen der Welt umschlingt, eine Brücke zur Heimat für die Volks genossen in der Ferne, ein Banner des bewußten Deutschtums im Auslande, ein erziehlicher Faktor. Freuen wir uns, daß unsere Stammesgenvssen in der Union, wie überall, zäh an der deutschen Schrift ihrer Zeitungen festhalten, die ihr Gemüt mit der alten Heimat verbindet. Schwindet die deutsche Schrift, so schwindet auch der Zusammenhang mit dem Mutterlande leichter. Ein Frevel an unserer Kultur und Volkswirtschaft ist's, hier Bresche zu schlagen.« Die billigen Partiepreise der Schrift im Interesse weitester Verbreitung sind dankenswert. Der Reichstag steht vor einer verantwortungsvollen Entscheidung. Eine Ver tagung seiner auf die Tagesordnung des 17. Oktober gesetzten Abstimmung über die Schriftfrage behufs Stellungnahme der Fraktionen wäre nur dann erträglich, wenn sie zu Beschlüssen im Sinne der Vorherrschaft der deutschen Schrift führte. Wenn ein solches Ergebnis nicht sicher wäre, könnten wir dem Reichs- tage nur zurufen: Hände weg! Hier hast du nichts zu regle mentieren. Freie Bahn für unsere deutsche Weltletter! (Vgl. zu den letzten Ausführungen die Notiz Fraktur und Antiqua im Reichstage in Nr. 246). sL. Bom Reichsgericht. Eine G. m. b. H. kann nicht, wie die Aktiengesellschaft, ihr Stammkapital gleich zeitig herabsetzen und erhöhen. — (Nachdruck verboten.) Eine für die Rechtsverhältnisse der G. m. b. H. bedeutsame Ent scheidung ist jetzt vom Reichsgericht dahin getroffen worden, daß eine gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Stammkapitals rechtlich unmöglich sei. Bezüglich der Aktiengesellschaften ist dies bekanntlich durchaus statthast, denn die §§ 2?9, 291 des Handelsgesetzbuchs bestimmen nur, daß der Be schluß über die Herabsetzung des Grundkapitals und dann später die erfolgte Herabsetzung von sämtlichen Mitgliedern des Vor standes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sei. Bei der G. m. b. H. stehen aber einem solchen Verfahren die Be stimmungen in 58, 3; 64, 3 des Gesetzes entgegen. Erstere besagt: »Die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Ein tragung in das Handelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an dem die Aufforderung der Gläubiger in den öffentlichen Blättern zum dritten Male stattgefunden hat.« Die weitere Bestimmung in 8 64, 3 des Gesetzes lautet dahin, daß die Abänderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wir kung hat, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesell schaft eingetragen ist. Die Rücksicht aus dieses sogenannte Sperr- jahr hindert nach Ansicht des Reichsgerichts einen Gesellschafts beschluß, durch den das Stammkapital gleichzeitig erhöht und herabgesetzt wird. Anlaß zu dieser Entscheidung bot eine Klage des Dampfsägewerks Friedrichshagen, G. m. b. H. in Friedrichshagen gegen ihren Direktor Gl. Die Gesellschaft hatte am 14. November 1909 einen Generalversammlungsbeschluß gefaßt, auf Grund dessen das Stammkapital auf 212 000 ^ herabgesetzt, gleichzeitig aber um 132 000 erhöht werden sollte. Eine Anzahl Zeichner neuer Stammanteile, darunter der Kläger, hatten sich verpflichtet, ihre Beträge bis 2. Januar 1910 einzu zahlen. Gl. aber weigerte sich, die gezeichnete Summe zu zahlen, indem er geltend machte, der Beschluß sei nach den Bestimmun gen in §§ 64,3 und 68,3 des Gesetzes ungültig. Landgericht und Kammergericht Berlin hatten zu seinen Ungunsten ent schieden und ihn zur Zahlung verurteilt. Es sei zwar richtig, so hatte das Berufungsgericht ausgeführt, daß 8 68,3 des Gesetzes, die Regelung des sogenannten Sperrjahres, lediglich den Schutz der Gläubiger bezwecke. Wenn nun auch die Wirkung eines Ge sellschaftsbeschlusses von der Eintragung ins Handelsregister ab hängig sei, so sei dies doch nicht so gemeint, daß der Beschluß bei der Eintragung bereits durchgeführt sein müsse. Genügend sei, daß ein solcher Beschluß, möge er die Herabsetzung und Er höhung des Stammkapitals betreffen, überhaupt gefaßt sei. Es stehe ja auch nichts im Wege, für die Zeit des sogenannten Sperrjahres Dividenden zu zahlen oder sonstige Bezugsrechte zu gewähren. Das Reichsgericht aber trat der Revision darin bei, daß nach 8 64,3 des Gesetzes eine Abänderung des Gesell schaftsvertrages keine rechtliche Wirkung habe, bevor sie in das Handelsregister eingetragen sei. Nach § 68,3 des Gesetzes dürfe nun aber die Eintragung eines Herabsetzungsbeschlusses erst nach Ablauf des Sperrjahres erfolgen. Deshalb habe der vorliegende Beschluß, der gleichzeitig eine Erhöhung und Herabsetzung vorsehe, mangels Eintragungsfähigkeit keine recht liche Wirkung. Das Reichsgericht hob deshalb sowohl das land gerichtliche wie das Berufungsurteil auf und wies die Klage gänzlich ab. (Aktenzeichen: II. 68/11.) »L. übertreibende Abbildung von Fabrikgebäuden ist unlauterer Wettbewerb. Urteil des Sächsischen Oberlandes gerichts. (Nachdruck verboten.) — Die moderne Reklame liebt die Übertreibungen. Wer diese Verhältnisse kennt, den wird es nicht überraschen, auf Geschäftsbriefen oder öffentlichen Neklameschildern oft Abbildungen zu sehen, die sich weit von den tatsächlichen Ver hältnissen entfernen. Der unbefangene Beschauer aber läßt sich täuschen und dies genügt, um in derartigen Übertreibungen, z. B. in der so häufig beliebten übertriebenen Abbildung von Fabrikgebäuden den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbes zu finden. Denn unlauterer Wettbewerb sind nach § 3 des Gesetzes vom 7. Juni 1909 schon alle unrichtigen Angaben tatsächlicher Art, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes zu erwecken. Nicht erforderlich ist, daß jemand über die wirklichen Verhältnisse getäuscht worden ist. In einer Klagsache gegen eine Fabrik äußert hierzu das Oberlandes gericht Dresden: »Dem ersten Richter ist darin voll kommen beizutreten, daß die von dem Beklagten gebrauchten Abbildungen eine unlautere Reklame nach § 3 des Unl. W.-G. vom 7. Juni 1909 enthalten. Die Abbildungen stellen die Gebäude, in denen der Beklagte seine Fabrikation betreibt, in einer Größe und einem Umfange dar, die, wie die vorgelegten
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