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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.02.1925
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- 1925-02-05
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- 05.02.1925
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1962BörscnbIalt s. d. Dlschii. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X- 30, 5. Februar 1925. «IS Klasse E. Alle die vorgenannten Erhöhungen sind bereits am ZI. Januar in Kraft getreten. Ab 98. Februar tritt »och eine direkte Löhner höhungoonL Mark in der Spitze (5"/«> in Kraft, wo durch die Einbuße in Klasse ii (nur für die verheirateten Gechilfen) von KV Pf. in der Spitze wieder mehr als ausgeglichen wird. Selbst verständlich erhöhen sich auch die Löhn« der im Berechnen (Akkords arbeitenden Gehilfen entsprechend. Bemerkt sei noch, daß jetzt für sc ch s W o ch e n (früher siir vier Wochen) der Unterschied zwischen Lohn und Krankengeld gezahlt wird, wenn die Krankheit auf einen Betriebsunfall zurlickzu-führen ist. Die Lehr linge erhalten jetzt im zweiten Lehrjahre 2 Mark, im dritten und vierte» Lehrjahre 4 Mar! je Woche mehr (früher 4, 8, 8 und 12 Mark, jetzt 4, 8, 12 und 18 Mark). Hierzu kommt noch ab 28. Februar der anteilige Prozentsatz von 2 Mark. Stellt man also die gegenwärtige Lohngeftaltung wie auch die ab 28. Februar d. I. in Krast tretende in Vergleich zu den bisherigen Löhnen und zum Standpunkt der Arbeitgeber im November vorigen Jahres (siehe die vorstehenden Auszüge aus den Berichten von Mün chen und Leipzig), so wird man erstaunt fragen: Was hat mau denn eigentlich am Reichsarbeitsininister auszusetzen, da die Vertreter des Deutschen Buchdrucker-Vereins doch nun weit über den mit »Un ruhe und Entrüstung- ausgenommen«» sowie »ein großes Unglück für das gesamte deutsche'Wirtschaftsleben- bedeutenden Schiedsspruch des Reichsarbeitsmiuisteriums, der einen Spitzenlohn von 48 Mark »ausnötigte-, hinausgegangen sind? Wir vermögen hieraus einst weilen keine Antwort zu geben, es sei denn, daß all« diese materiellen Zugeständnisse an die Gehilfen als »Kompensationen» zu gelten hätten. Prüst man aber die neuen tariflichen Errungenschasten auf Arbeit- geberseit« näher, so wird man bald zu der Erkenntnis komme», daß die Gehilfciivertreter die allermeisten tariflichen Erfolg« auf- zmveiscn haben. Die im Bbl. (Nr. 2V) ausgesprochene Vermutung, daß die Erhöhung des Spitzenlohns ab 28. Februar (von 48 auf 42 Mavkj vielleicht darauf zuriickzufiihvcn ist, daß ab 1. März mit einer Erhöhung der gesetzliche» Miete zu rechne» sei, scheint richtig zu sein. Di« »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker» hat dem Tarisabschluß mit den Gehilfen zwei sehr ausführlich gehaltene Ar tikel gewidmet, worin es zum Schlüsse unter Bezugnahme auf die Erhöhung des Spitzenlohns heißt: »Im Anschluß an den Manteltaris wurde auch der Lohntarif sestgelegt. Die Arbeitnchmerverbände hatten eine Erhöhung des Spitzenlohns auf 44 Mark je Woche bean tragt. In Anbetracht dessen, daß sich in den Teuerungsverhältnisseu seit Mitte November nichts Wesentliches geändert hat, und daß die gegenwärtige» Löhne für die meisten Lohndruckercien bereits eine nur schwer zu tragende Belastung bedeuten, lehnten unser« Vertreter jede Lohnerhöhung zunächst ab. Im Verlaus« der Verhandlungen mußte jedoch anerkannt werdcn, baß neue Ausgaben für die Arbeit nehmer sich durch die zu erwartenden Mieterhöhungen ergeben bverden. Aus diesem Grunde waren die Prinzipale schließlich damit einverstanden, daß vom 28. Februar d. I. ab, also erst vier Wochen nach Beginn des neuen Manteltariss, zum Ausgleich der Erhöhungen siir die Wohnungsmieten aus den Kriedensstand der Lohn um LA erhöht werde, b. h. daß der Spitzenlohn 42 Mark betragen soll». Nachdem der Gehilsentarif abgeschlossen war, begannen am 28. Ja nuar die Tarifverhandlungen mit den Vertretern des Hilfs- ärbeilerpersonals. Im allgemeinen wirken sich die für die Gehilfen gefaßten Beschlüsse auch automatisch aus die Hilfsarbeiter ans (mit entsprechenden Abstufungen ufw). Di« Vertreter der Hilfs arbeiter stellten aber derartige Forderungen, daß eine Einigung nicht erzielt werde» konnte. Es trat daher das im Tarifvertrag vorgesehene tZentral-Schlichtungsamt in Tätigkeit, dessen Schiedsspruch von den Parteien angenommen wurde. Wie bei den Gehilfen, so fällt auch bei den Hilfsarbeitern der Lohnunterschied zwischen Verheirateten rund Ledigen vom 31. Januar d. I. an fort; sie erhalten auch ihren -prozentualen Anteil an der Lohnerhöhung, die ab 28. Februar in Frage kommt. In der Lohngruppierung sind unwesentlich« Ver änderungen erfolgt. In den Städten Berlin, Frankfurt a. M., Köln, Hamburg und Leipzig erhält bis 27. Februar ein über 24 Jahre alter Hilfsarbeiter 35 Mark Wochenloh» (87)4"/» des Gehilsen-Spitzcnlohns), die über 21 Jahre alten Anlegerinnen erhalten in den genannten Städten 24.48 Mark, Hilfsarbeiierinnen 26 Mark wöchentlich. Ter Hilfsarbeitertaris ist am 31. Januar in Kraft getreten; er hat Gültig keit — wie auch der Gehilfentarif — bis zum 28. Februar 1928. Die Annahme des Gehilfentarifs hängt noch von dem Ergebnis einer Ur abstimmung ab, die der freigewerkschastliche Verband der Deutschen Buchdrucker auf Grund seiirer Satzungen zum 18. Februar d. I. -Ungeordnet hat. Es ist nicht daran zu zweifeln, daß dies« Urabstim mung die Annahme des Buchdrucker-Tarifs auch gehilfenseitig ergibt,, denn der errungenen Vorteile ist man sich in den leitenden Gehilsen- lreisen und innerhalb der Gehilfenschaft selbst wohibewußt. Löhne und Arbeitszeit im Buchbindcrgewerbe. —- Der Verband Deutscher Buchbindereibesitzei gibt Folgendes bekannt: Anläßlich der Verhandlungen mit den Vertretern der Gewerkschaften am 88. Januar zu Leipzig wurde salzende Vereinbarung getroffen: Lohnhöhe: Für die Zeit v o m 5. F e b r u a r b i s 1 8. F c b r u a r 19 2 5 bleibt cs beim Spitzenlohn von 78 Pf. Erst für di« Zeit vom 19. Februar bis 27. Mai «insch lieblich wird der Spitzenlohn aus 88 Ps. festgesetzt. Es wurde weiter vereinbart, daß, falls dieses Lohnabkommen, das einen Spitzenlohn von 80 Pf. vorsieht, nicht 14 Tage vorher gekündigt wird, vier Wochen iveiter- läust, jedoch nicht über den 38. Juni 1925 hinaus. Arbeitszeit: Es wurde vereinbart, daß cs bezüglich der Mehrarbeitszeit bei der Regelung vom 5. Juli 1924 (abgedruckt im Neichstarifvertrag vom 1. Juli 1924 zu Ziffer 3) bleibt mit der Mäß- gabe, daß für die 49.—-58, Stunde ein Mehrstundenzuschlag von 12!4 A gewährt wird. Diele Regelung gilt für di« Zeit vom 5. Februar bis 30. Juni 1925. Es können also nach wie vor die Mehrstunden von der Betriebsleitung angeordnet werden, sowohl sür den Betrieb als auch für einzelne Betriebsabteilungen. Die Betriebsvertretung ist lediglich anzuhören, jedoch verpflichtet deren Votum di« Betriebs leitung nicht. Lagebericht des gentralansschusses der Papier-, Pappen-, Zellstoff- und Holzstofs-Jndustrie sür den Monat Januar 1925. — Durch das Ausbleiben von Niederschlägen haben sich die Betriebswasser-Verhält nisse und damit die Probnktionsmüglichkeiten der mit Wasserkräften arbeitenden Werke im Berichtsmonat zum Teil noch weiter verschlech tert. Die Folg« hiervon war in erster Linie ein fühlbarer Mangel an Holzstoss; auch die Zellstoffbeschafsnng bereitete zum Teil Schwie rigkeiten. Weiteren Preiserhöhungen der Rohstoffe, besonders des Pa pierholzes, muhten die Halbstoffe sowie Papier und Pappe annähernd folgen. Das Verhältnis der Gestehungskosten zu den erzielte» Preisen blieb -ungünstig. Ter Geschäftsgang sowie der Eingang non Auf trägen waren unverändert lebhaft. Die stark« Inanspruchnahme von Krediten seitens der Abnehmer bedeutet einen sehr beachtenswerten Gesahrpunkt. Nachträgliche Auswertungsansprüche erledigter Prozesse. (Nach druck verboten.) — Seit der Inflationszeit ist viel darüber gestritten worden, ob nachträglich eine Aufwertung verlangt werdcn kann, wenn ein Prozeß mit der Verurteilung zur Zahlung eines entwerteten Papiermarkbetrags rechtskräftig erledigt wurde. Diese Frag« ist in grundsätzlicher Beziehung zu bejahen. Ein« gewisse Vorarbeit leistete das Reichsgericht zunächst in der in NGZ. Band 188, S. 38 abgedruckten Entscheidung, nach der die aus Grund der Geldent wertung geforderte Erhöhung von Rentenansprüchen nicht mit der Verjährungseinrebe bekämpft werden kann. In bezug auf Schadcncrsatzsorberungen ist dann in vier Entscheidungen (V 622/23 vom 23. September 1924, VI 115/24 vom 11. November 1924, I 38/24 vom 15. November 1924 und I 99/24 vom 8. Dezember 1924) ausgesprochen, daß die im Vorprozeß ergangen« Entscheidung keine Rechtskraft erzeugende Wirkung für den späte ren »A u s w e r t u n g s p r o z e b- habe. Hier handelt cs sich grund sätzlich darum, daß durch das rechtskräftige Urteil des Vorprozesses der Anspruch dem Berechtigten nur in dem Umfange rechtskräftig zugesprochen ist, als über seine Höhe erkannt wurde. Werden auf Grund der Geldentwertung ziffernmäßig erhöhte Ansprüche geltend gemacht, die nach Treu und Glauben gerechtfertigt sind, so sind diese anzuerkcnnen. Dasselbe gilt nach der Entscheidung des ersten Zivilsenats vom 17. Dezember 1924 (I 362/24> auch sür Ansprüche aus dem Versicherungsverträge. In einer neuen Entscheidung vom 23. Dezember 1924 geht der zweite Zivilsenat noch einen Schritt weiter, indem er die gleichen Auswertnngsanspriiche auch in bezug ans gewöhnliche Geldforderungen znfpricht, die durch de» Vorprozeß »erle-digl- sind. Wesentlich ist nun aber die Klärung einer weiteren juristischen Streitfrage. Wird nämlich die Rechtskraftbindung verneint, so ist die ganze Streitfrage von neuem zu prüfen. Die Parteien können bezüglich des neuen An spruchs neu« Behauptungen und Beweise aufstellcn, kurz und gut: der ganze Prozeß kann noch einmal aufgerollt werden. Km gegen- ivSrkigsn Falle hatte bas Kammergericht zu Berlin den entgegen-
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