Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-01-22
- Erscheinungsdatum
- 22.01.1877
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18770122
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187701224
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18770122
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1877
- Monat1877-01
- Tag1877-01-22
- Monat1877-01
- Jahr1877
-
269
-
270
-
271
-
272
-
273
-
274
-
275
-
276
-
277
-
278
-
279
-
280
-
281
-
282
-
283
-
284
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
17, 22. Januar. Nichtamtlicher Theil. 271 vrcll, Füßli L Eo., Verlag in Zürich ferner: 880. Lissildkltu, äie. IiS edewiv äs ksr. 6. 8ä. 1877. Ar. 1 u. 2. ^r. 4. pro oplt. * 10 881. 81»1i8tilt, sekvvsiLsriselis. XXXI. u. XXXII. ^r. 4. ä * 3 Icköäiaiu- IIr»n v.b«. Virodo« . SS. 8i>/(4 litten)' t- llkt, xr-8- pro exll. * 11 ^ 883. Brrgcr, E., Anleitung u. Materialien zur Anfertigung freier latei nischer Arbeiten, gr. 8. * 2 ms>uu8ii. Vol. III. kago. 2. xr. 8. * 2 ^ 40 H. 885. klsmuiiox, L. k., rur Xlürun^ ä. ös^rill's äsr uuIi6>vu8st6Q 886. Hecker, K., das Militär-Strafgesetzbuch f. das Deutsche Reich nebst dem Einführungsgesetz, gr. 8. * 6 ^ 887. Reform-Kalender, neuer Hamburger, auf d. I. 1877. 3. Aufl. 17. Jahrg. gr. 8.* 20 L.. 888. Jntelligenzblatt, pädagogisches. 7. Jahrg. 1877. (52 Nrn.) Nr. 1. gr. 4. Vierteljährlich * 1 889. 7Journal, allgemeines, der Uhrmacherkunst. 2.Jahrg. 1877. (24Nrn.) Nr. 1. gr. 4. In Comm. Vierteljährlich * 2 ^ 890. Schematismus der Geistlichkeit d. Bisth. Augsburg f. d. I. 1877. 8. ** 2 25 H. 891. Weber, I., das in Deutschland, der Schweiz u. Oesterreich geltende Eherecht. 16. * 1 60 892. Xnobluueli, Ont6r8ueImuA6Q äsr Usüsxion äsr ^Varmsstralllev v. NetuIlpIattsQ. xr. 4. * 80 H. 893. Lölllsr, üd. äis UVirkunxeu ä. Ollinin. ^r. 4. * 60 ^r. 4.'* 30 L.. ^ ^ ^ 895. ^Vvelisnsellrikl f. ^8trouowi6, ^Istsoroloßis o. Oso^rapllis. Usä. v. ü. ä. Xlsiu. Asus koIßS. 20. äabr^. 1877. Ar. 1 u. 2. 8. pro oplt,. * 9 896. -j-Vereins-Blatt, landwirthschaftliches, f. den kleineren Landwirth. Hrsg, von A. Graf zur Lippe-Weißenfeld. 11. Jahrg. 1877. Nr. 1. 4. pro cplt. * 2 897. Flamant, I. I.. Hermann der Cherusker. Deutsches Heldengedicht. Neu bearb. u. Hrsg. v. C. Uhlich. gr. 8. * 3 898. Bibliothek, forstwirthschaftliche. 8. m 9. Hfl. 8. * 4 ^ 50 5.. Ztorelr. 6. kä. (1^2 Utts.) 1. ütt gr. 4. ü Akt 1 50 L.. Nichtamtlich er Theil. Das reichsgesktzlichr Urheberrecht an Schriftwerken, das Reichs- hastpflichtgesetz, das reichs- und territorial-gesetzliche Vcrsiche- rungsrecht, die altprcußischen und gemeinrechtlichen Bestimmun gen über Schiedsgerichte erläutert vornehmlich aus den Ent scheidungen des Reichs-Ober-Handelsgerichts von F. Kowalzig, Stadtgerichtsrath. gr. 8. (IV, 163 S.) Berlin 1877, Jul. Sprin ger. Preis 2 M. 80 Pf. Das deutsche Gesetz über das Urheberrecht an Schriftwerken vom 11. Juni 1870 erfreut sich einer größeren Theilnahme von Seiten gelehrter Commentatoren als das preußische Gesetz vom II. Juni 1837 es konnte. Zu den verschiedenen Bearbeitungen von Dambach, Endemann, Klostermann (in zweifacher Gestalt) und Wächter ist neuerdings das oben genannte sehr beachtenswerthc Buch hinzugckommen. Während die neuesten Werke von Wächter (Autorrecht, 1875) und Klostcrniann (Urheberrecht, 1876) ein System der Rechts- matcrie ausstellcn und von diesem Systeme aus das Gesetz und die vorliegenden Entscheidungen betrachten und gruppiren, wählte Kowalzig (wie vor ihm Dambach und Endemann) wieder die Form des Commentars, der jedem Paragraphen die nöthigen Erläuterun gen und bezüglichen Entscheidungen anhängt. Wie der Titel ergibt, ist die vorliegende Bearbeitung vornehm lich erläutert aus den Entscheidungen des Rcichs-Ober-Handels- gerichts. Außerdem hat der Hr. Verfasser mit juristischer Schärfe das Wesen aller einzelnen Objecte und Vorgänge, soweit sie im Bereiche urheberrechtlicher Fälle in Betracht kommen, in äußerst knapper, sehr bestimmter Form gegeben, so daß auch der Laie in zweifelhaften Fällen das Buch zu schneller Orientirung zu Rathe ziehen kann. Dieser knappen Form der Behandlung des Stoffes ist es zu danken, daß cs möglich war, das Urheberrecht aus den ersten 55 Seiten des Buches abzuhandcln, während die übrigen 10«. Seiten den andern drei aus dem Titel angegebenen Materien gewidmet sind.*) Der Natur der Sache nach sind die meisten Erläuterungen den allgemeinen Begriffen gewidmet, mit Lenen es tue Materie zu Ihun hat. So gleich zu tz. I : Schriftwerk, geschütztes Schriftwerk, eigeuthümliche Geistestyätigkeit, eigen- thümtiche Form. Schon diese ganz allgemeinen Begriffe sind meist unter Anziehung bezüglicher Entscheidungen des ROHG. desinirt. Interessant sind die Ausführungen über den Ueber- setzungsschutz. Die ßtz. 6. und 15 iniyrem Zusammenhänge haben nämlich in der Praxis und bei der Kritik eine ganz andere Bedeu tung erhalten, als sie ihnen in der Vorlage zugedacht war. Schon Endemann (Urheberrecht S. 3S) hob das Bedenkliche der Rück übersetzung hervor, welcher nach Ablaus der kurzen Schutzfrist des G. 15 seiner Ansicht nach nichts im Wege steht, sobald das Originalwerk nachweislich gleichzeitig in mehreren Sprachen erschie nen ist. Dambach (Urheberrecht S. 88) hält die Rückübersetzung für zulässig, sreilich mit dem Vorbehalte: ,ob in einem solchen Falle eine Uebersetzung oder ein Nachdruck vorliegt, kann zuweilen schwer zu entscheiden sein, ändert aber in der prinzipiellen Auffassung des Rechtsverhältnisses nichts." Kowalzig (S. 19) findet gegen die zulässige Rückübersetzung unter Bezugnahme aus eine Entscheidung des ROHG. einen Schutz nur darin, „daß die Rechtsprechung von dem durch die Lage der Sache gestatteten Ermessen den weitesten Gebrauch und zwar zu Gunsten des Urhebers macht". Mandry**) und Kloster- *) Vorliegende Besprechung beschränkt sich nur aus den Abschnitt über das Urheberrecht- Weisung daraus, daß, wenn auch die Rückübersetzung an sich nicht ver boten ist, das Verbot des Nachdruckes des Originales doch jede Ver öffentlichung ausschlicßt, die solches seinem wesentlichen Bestände nach wiedergibl; eine solche Identität des Originales bei der Rückübersetzung 37*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht