Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1877
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- 1877-01-22
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- 22.01.1877
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mann*) betrachten die Rückübersetzung als Nachdruck, Wächter**) ist zweifelhaft. Der K, 7. bietet Anlaß zur Mittheilung interessanter Entschei dungen über Plagiate; ebenso K. 13. über Urheberrecht ju ristischer Personen. Die 88-18—25., Entschädigung und Strafen, haben vielfach Entscheidungen hervorgerufen. Hierbei sind namentlich die Begriffe: Veranstaltung, Bestellung, Verbreitung, Ge brauchsgestattung, Fahrlässigkeit, eigennützige Absicht erörtert. Ebenso sind die Strafen eingehend behandelt. Bei dem Verfahren gibt 8- 30. dem Hrn. Verfasser leider Veranlassung zu einem recht geringschätzigen Ürtheil über die Mit wirkung der Sachverständigen (S. 33): „Auch an das erforderte Gutachten ist der Richter nicht gebunden. Er kann noch hinterher ein anderweitiges Gutachten von Solchen, welche gerade aus dem Studium der vorliegenden Fragen ihren Lebensberuf machen, ein holen und schließlich gleichsam als Obmann über möglicherweise divergirendc Gutachten von Sachverständigen entscheiden." Dieses Excerpt einer Entscheidung des ROHG. begleitet der Hr. Verfasser mit dem Zusatze: „Es ist nach allem dem eigentlich gleich gültig: wie ein Sachverständigenverein irgend eine Frage beantwortet." Dieser und ähnlichen Anschauungen, wie der Hr. Verfasser sie aus S. 34 noch weiter ausführt, ist schon bei Berathung des Gesetzes durch den Bundes-Commissar, Hrn. vr. Dambach mit Entschieden heit entgegengetreten. In der Sitzung vom 12. Mai 1870 erwi derte der Bundes-Commissar auf den Vorschlag, die Sachverstän digenvereine ganz fallen zu lassen: „Ich nehme keinen Anstand zu erklären, daß die Sachvcrständigenvereine mit der Nachdrucksgesetz gebung so innig verbunden sind, daß es die allergrößte Schädigung wäre, wenn Sie dieselben aus dem Gesetze hinauswürfen. Die der Natur der Sache nach unvermeidlich ist; und die Herstellung des reprvducirenden Werkes aus der — erlaubten oder unerlaubte» — Uebersctzung, weil nicht die objektive Identität des Werkes, auch nicht die Nachdrucksqualität auszuschließen vermag," ') Urheberrecht, 1876, S, SIS, Rückübersetzungen, sei cs von einer autorisirten, sei es von einer nicht autorisirteu Uebersetzung in die Sprache Rückübersetzung ein Nachdruck des deutschen Originals, und es kommt nicht daraus an, ob die sranzösische Uebersetzung autvrisirt war, ob sie und ob das deutsche Original mit oder ohne Vorbehalt des Ucber- setzuugsrechteS erschienen sind. Alle diese Momente sind nur für die Zurechnung des Vergehens von Bedeutung. Der Thalbestand des Nach drucks ist vorhanden, sobald eine Reproduktion des Werkes nach seinem wesentlichen Bestände ohne Genehmigung des Urhebers stattgesunden hat. Aus die Mittel, deren sich der Urheber des Nachdrucks bedient hat, kommt es für den objektiven Thatbestand der Rechtsverletzung nicht au. **) Autorrecht S. 205. Eine andere Frage ist, ob Rückübersetzung dem Nachdruck gleichzustellen ist, z. B, wenn die französische Ueber setzung eines deutschen Buches von einem Dritten ins Deutsche wieder übertragen wird. Daß hiermit kein Nachdruck gegen den Verfasser der sranzösische» Uebersetzung begangen ist, versteht sich von selbst. Ebenso versteht sich, daß cs ein Nachdruck gegen den Verfasser des deut schen Buches ist, wenn die Rückübersetzung eine nur angebliche, in ihr aber in Wirklichkeit das deutsche Original, etwa mit unerheblichen Abweichungen, wicdergegcben vorliegt. Wie aber, wen» die Ueber setzung nicht ein Wiederabdruck des deutschen Orignals ist, sondern eine neue Uebersetzung aus dem Französischen? Faßt man den Zweck des Nachdrucksverbots ins Auge: dem Autor die vermögellsrechtliche Nutzung seines Werkes zu sichern, so ist augenscheinlich, daß die Erreichung die ses Zweckes sehr gefährdet wäre, sollte jedem Dritten eine solche Rück übersetzung zusteheu. Damit wäre Raum für die Umgehung des Nach- drucksvcrbots gelassen. Es müßte daher eitle solche Rückübersetzung, so- sern sie wirklich jene Nutzung gefährdet, für Nachdruck erklärt werden. Sachverständigenvereine bestehen in dem größten Thcile von Nord deutschland*), in Preußen, Sachsen und Sachsen-Weimar. Sie ha ben sich überall da wirklich bewährt und die Gerichtshöfe sind mit Vorliebe aus die Gutachten der Sachverständigenvereine zurück gegangen. Wenn Sie die Zahl der Gutachten der Sachverständigen vereine vergleichen mit der Zahl der Erkenntnisse, so ist es eine ganz verschwindende Zahl von Fällen, in denen die Richter nicht den sachverständigen Gutachten gefolgt wären; das hätten sie nicht ge- than, wenn die Gutachten nicht wirklich gut ausgefallen wären. Die Sachverständigcnvereine haben stets danach gestrebt, ihre Kompetenz nicht zu erweitern, Rechtsfragen haben sie nie entschieden, und wenn also das Amendement Baehr namentlich im Auge hat die Beschrän kung der Sachverständigcnvereine aus technische Fragen, so ist das jetzt schon im vollsten Umsange ausrecht erhalten worden." Beim Abschnitt IV. Oefsentliche Aufführung drama tischer, musikalischer oder dramatisch-musikalischer Werke sind die in Betracht kommenden, vermögensrechtlich sehr er heblichen Fragen ausführlich erörtert (S. 41—53). Das interessante Material zu dieser Materie findet sich schon bei Mandry in Bezug aus das bayerische Gesetz von 1865 (Urheberrecht S. 304—324) sehr umfangreich vor, nicht minder bei Dambach (S. 232—254). Wichtig sind die bei Kowalzig angezogenen ziemlich zahlreichen Ent scheidungen. Ausführlicher noch hat Klostermann in seinem neuesten Werke (S.174—185) diesen Abschnitt erörtert und zwar aus Anlaß des bekannten Prozesses der Deutschen Genossenschaft dramatischer Autoren und Componisten gegen den Unternehmer des Leipziger Stadttheaters wegen angeblich unbefugter Aufführung von 37 ver schiedenen dramatischen und dramatisch-musikalischen Werken. Am vollständigsten ist diese Partie des Urheberrechts bei Wächter (Autor recht S. 313—338) behandelt. Wenn hiernach die unleugbaren Vorzüge des vorliegenden Werkes in umsichtiger Benutzung des vorhandenen Materials, in scharfer, höchst präciser Definition der einzelnen Begriffe in knappster Form, vor allem aber in der Anziehung aller seit dem Bestehen des Gesetzes ergangenen Entscheidungen des obersten Gerichtshofes be stehen, so ist es uni so ausfallender, daß es dem Hrn. Verfasser be gegnen konnte, den wunderlichen Druckfehler aus dem Bundes gesetzblatts in der Ueberschrift des ersten Abschnittes: I. Schrift stücke (statt Schriftwerke) nicht als Druckfehler zu kennzeichnen, sondern diese bei Berathung und Feststellung des Gesetzes nie in Frage gekommene Ueberschrift noch als Colnmnentitel bis aus S. 37 sortzuschleppen. Wie bereits mehrfach (Dambach, Endemann, Wächter) erörtert, liegt notorisch ein Druckfehler vor, über den die schwächliche Hinweisung auf diese Ueberschrift bei Kowalzig (S. g) nicht forthilft. Wer trotzdem keinen Druckfehler, sondern Absicht in dieser Ueberschrist sieht, sei aus den Umstand verwiesen, daß gerade der Ausdruck Schriftwerke in der vorberathenden Commission von dem Vertreter der kgl. Akademie der Wissenschaften vorgeschlagen und ohne Widerspruch zu finden angenommen wurde, da Schrift werke sowohl zur Bezeichnung von Manuskripten als von ge druckten Büchern dient. Außerdem geht aus den Reichstagsverhandlungen hervor (Sitzung vom 13. Mai 1870), daß der Titel des ganzen Gesetzes anfangs lauten sollte: „....Urheberrecht an Schriftwerken". Hiergegen bemerkte der Hr. Bundes-Commissar: „Es ist wirklich nicht ganz gleich, wie wir die Ueberschrift fassen; aber wen» sie lautet: »Urheberrecht an Schriftwerken«, so harmonirt sie nicht mit dem Inhalte. Wir haben nämlich den Inhalt geschiedenin die Abschnitte: erstens von den Schriftwerken, zweitens von den Abbildungen, *) Das Gesetz wurde bekanntlich nur für den Norddeutschen Bund berathen und sestgestellt,
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