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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1924
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- 1924-12-03
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- 03.12.1924
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IkSSIVM-nA-tt I. d. DII-hn. Buchh»nd-r. Redaktioneller Teil. X- 283, 3. Dezember 1S24. besonders gearteten Benutzung des Titels den Tatbestand des 8 IK des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erfüllen.« Das sehr eingehende und sehr feine Urteil hatte dann noch über die Rechtsbeziehungen zu einer Übersetzung und der Be nutzung des übersetzten Titels für einen Film zu entscheiden. Das j interessiert hier nicht sehr, weil es bin ziemlich gesondert ge lagerter Fall ist. Immerhin bleibt daraus zu erwähnen, daß, solange das Urheberrecht an einem Werk« besteht, hiernach auch nicht der Titel fauch nicht der übersetzte) als Titel eines Films benutzt werden darf. »Das Urheberrecht an Werk und Titel, aus welchem das Verfilmungsrecht fließt, umschließt auch die Befugnis, für die Filme die beste, sinngemäße und in der Litera tur eingefllhrte Übersetzung des Titels zu wählen». . . . »So lange ein Werk urheberrechtlich gegen ungenehmigte Verfilmung geschützt ist, kann niemand ohne Genehmigung des Urhebers be- sugterweise den Titel (oder dessen Übersetzung) als Bezeichnung eines Films gebrauchen. Geschieht es doch, so geht dadurch der Charakter des Titels als ^besondere Bezeichnung' noch nicht ver loren, da selbst die Duldung ähnelnder Titel noch nicht den Verlust des besonderen Titelschutzes bedingt.» Jn solcher Anerkennung des urheberrechtlichen Titelschutzes liegt ohne Zweifel eine Stärkung des Urheberschutzes für lite rarische Werke überhaupt. in. Haftung des Verkäufers für Lieferungsmäglichkeit. Das Reichsgericht ist sehr streng ln der Auferlegung der Pflicht des Verkäufers, eine von ihm fest verkaufte Sache auch wirklich zu liefern, selbst wenn er noch besondere Schwierig keiten zu überwinden hatte, die Sache in seine Hand zu be kommen. In einer Entscheidung vom 19. September 1924 (RGZ. Bd. IW, S. 419) spricht sich das Reichsgericht dahin aus, daß der Verkäufer, der selbst die Ware zwar noch nicht besitzt, sie jedoch von einem anderen vertraglich zu fordern hat, seinem Käufer von diesem Sachverhalt Kenntnis geben muß, widrigen falls er ein später etntretendes Unvermögen zur Lieferung zu vertreten hat und seinem Käufer, der sich auf den Kauf verließ, schadenersatzpflichtig wird. Derlei kann im Buchhandel auch praktisch werden (in dem vom Reichsgericht behandelten Fall handelte es sich um Holzmasten); etwa wenn der Sortimenter ein, wie er weiß, lieferbares Buch dem Kunden fest verkauft und dann aus irgendeinem (selbst unberechtigten) Grunde es vom Verleger nicht geliefert erhält. Kommt auf solche Weise der Sortimenter in Verzug und wird inzwischen das Buch ver griffen, sodatz späterhin wirkliche objektive Unmöglichkeit der Lei stung, nicht nur subjektives Unvermögen des Sortimenters vorliegt, so könnte er nach der Auffassung des Reichsgerichts schadenersatzpflichtig werden. Denn in dem Fall, der dort be handelt wurde, lag das Hindernis der Lieferung an einem Ein spruch der Oberpostdirektion, der unberechtigt und abwendbar erschien, und erst später ist durch Besetzung des Lagerplatzes durch die Polen eine wirkliche Unmöglichkeit eingetreten, als der Lieferer schon im Verzug war. Es ist interessant, die haarscharfe Stellungnahme des Reichsgerichts, die ebenso für andere Ge- werbszweige und Waren gelten würde, aus den eigenen Worten des Urteils zu erkennen, die betonen, daß »es sich zunächst darum handelte, ob überhaupt ein Unvermögen zur Leistung vorlag. Es mag sein, daß der Einspruch der Oberpostdirektion gegen die Wegnahme der Masten aus dem Schulitzer Lager ein Un vermögen der Beklagten zur Leistung an die Klägerin hätte zur Folge haben können, wenn die Oberpostdirektion mit Recht die Wegnahme der Masten gehindert hätte. Aber es bestand für die Beklagte nicht ohne Aussicht auf Erfolg die Möglichkeit, den Widerspruch der Oberpostdirektion gegen di« Abfuhr der Masten zu beseitigen. Daß sie es nicht sofort oder alsbald konnte, begründete ein Unvermögen zur Leistung nicht. Denn zu diesem gehörte, daß die Beklagte zu der Zeit, als sie erfüllen sollte, dauernd oder der Dauer gleichkommend nicht in der Lage war, den Vertrag mit der Klägerin Ml er füllen. In Wirklichkeit lag aber nur ein, wie sie selbst be hauptet, vertragswidriges Verhalten ihres eigenen Verkäufers vor, das ihre Leistung hinderte. Dieses verzögerte zwar ihre Erfüllung, schuf aber keine Lage, die die Beklagte außerstand setzte, überhaupt oder innerhalb einer dem Vertragszweck entsprechenden Zeit zu erfüllen, und sie deshalb von ihren Vertragspflichten frei machte. Daß später infolge der Polcnbesetzung die Masten nicht mehr geliefert wer den konnten, war lediglich «ine Folge dieser Besetzung, berechtigt aber nicht zu dem Schluß, daß von vornherein schon der Widerspruch der Oberpostdireklion gegen die Abfuhr der Masten ein Umstand war, der die Beklagte zur Leistung unvermögend machte. Bestand ungeachtet des Widerspruchs der Oberposl- direktion die Lieferpflicht der Beklagten weiter, so hat sie auch durch die spätere Besetzung von Schutitz durch die Polen und die damit verbundene Beschlagnahme der Masten kein« Be freiung von ihrer Verpflichtung erlangt. Denn als diese erfolgte, war sie im Verzüge und deshalb auch für die durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich (8 287 BGB.) Aus dem Angebot der Beklagten aber mußte nach der Feststellung des Berufungsge richts entnommen werden, daß sie bereits das unbeschränkte Verfügungsrecht über die Masten habe. Deshalb mußte sie auch dafür einstehen, daß ihr diese Verfügung zu stehe. Zum mindesten wollte sie sich so behandeln lassen, als wenn ihr die Mosten bereits gehörten. IV. Umfang der Veitretungsbeftignis eines Ladenangestellte«. Der Angestellte befindet sich hinterm Ladentisch. Der Säu fer verhandelt mit ihm wegen des Kaufs einer Schreibmaschine (was es für ein Gegenstand ist, bleibt sich rechtlich natürlich gleich). Der Angestellte erklärt, er wisse augenblicklich den Preis nicht, werde aber dem Käufer die Maschine in sein« Geschäfts räume bringen und ihm den Preis dort Mitteilen. Das ge schieht; der Kauf wird abgeschlossen. Der Chef des Angestellten aber will das Geschäft nicht gelten lassen, und zwar mit zwei Behauptungen: 1. der Angestellte sei ein Kontorist, aber nicht Ladenangestellter gewesen und somit nicht zur Verkaufsbetä tigung berechtigt; 2. der Angestellte habe das Geschäft nur in den eigenen Verkaufsräumen, nicht in denen des Käufers ab- schließen dürfen. Zu 1. gibt das Reichsgericht dem Verkäufer recht und sagt in dem Urteil (RGZ. Bd. IW, S. 48), es sei Sache des Käufers gewesen, den Nachweis vor Gericht zu führen, daß die Tätigkeit des Angestellten in dem Laden mit Wissen und Willen des Chefs geschehen sei, »mag an sich hierfür schon von vornherein nach Lage des Falles eine gewisse WahrfcheinlickMt sprechen«. Diese Ansicht des Reichsgerichts muß als schr be denklich bezeichnet werden. Wohin käme die Sicherheit des Verkehrs, wenn man dem Käufer zumutete, die Verkaussberech- tigung dessen, der in einem offenen Geschäft hinterm Ladentisch steht und verkauft, nachzuprüsen? Der Geschäftsinhaber hat doch nach Treu und Glauben die Pflicht und Schuldigkeit, für Ordnung in seinem Geschäft zu sorgen und nicht beispielsweise den Markthelfer als Verkäufer auftreten zu lassen. Wie soll -der Fremde Einblick in diese internen Verhältnisse haben? Und wenn derjenige, der tm Laden verkauft hat, hinterher mit der Ware und mit der Preisangabe ins Haus kommt, so muß der Käufer diesem Vertreter Vertrauen schenken; etwas Gegen teiliges zu verlangen, entspricht nicht der Verkehrssitte. Zu 2. Zutreffend hingegen erscheint die Stellungnahme des Reichsgerichts zu dem oben genannten zweiten Punkt, wo es unter Berufung auf ß 56 HGB. sagt: »Auf Grund dieser Vor schrift gilt derjenige, der in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Waren lager gewöhnlich geschehen. Das Berufungsgericht ntnunt nun mit Recht an, daß der in Rede stehende Kaufvertrag einen Hand kauf im Sinn« des 8 56 betrifft, wenngleich im Laden der Be klagten von B. mit dem Käufer nur die das Geschäft einleiten den Besprechungen gepflogen worden sind und der wirkliche Vertragsschluß erst gleich danach im Geschäftsraum der Klägerin erfolgt ist. Beide Abschnitte der Kaufverhandlungen stehen in einem so unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammen-
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