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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1877
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- Deutsch
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2) Für dieJahre 1827—1840:tzuvrarä, I-ouanckro, Lonrguo tot et üaur^, la littäraturo krantzaiss coutomporaino. 6 Die. 3) Für die Jahre 1840 — 1865: 1-orsnr, OatatoZas x-enärai äe In lidrairis krauende. 4 Lcko. 4) Für die Jahre 1866—1875: I-orarm, Lataloxus Könsral cks 1a lrdrairis fravtzaiso. 2 Ilüe. (Der zweite Band dieses Werkes ist unter der Presse und erscheint im September d. I.) An diese Generalverzeichnissc werden sich nun die Lorenz'schen Jahreskataloge anschließen, welche später zu fünf- oder zehnjährigen Generalverzeichnissen vereinigt werde» sollen. Wie Hr. Lorenz ankündigt, gedenkt er seine Jahreskataloge jeweils im Januar erscheinen zu lassen; sie sollen — und der vor liegende Jahrgang ist bereits so angeordnet — alle während des vorangegangen Jahres veröffentlichten scanzösischen Bücher ver zeichnen und zwar nicht nur die in Frankreich selbst, sonder» auch die in Belgien, der Schweiz -c. herausgekommcnen, sowohl in alpha betischer, nach den Namen der Verfasser geordneten Folge, als auch in einem, nach den einzelnen Fächern getrennten Sachregister. Be merkenswerth in Bezug auf letzteres ist die Neuerung, daß die Werke nicht nach Autoren, sondern nach den Schlagwörtern der Titel alphabetisch ausgefllhrt worden sind. Ob Hr. Lorenz in seinen Jahreskatalogen jene Vollständig keit erreichen wird, wie sic den Hinrichs'schen Verzeichnissen nachzu- rühmcn ist, mag vorerst dahingestellt bleiben. Er will in seine Kata loge nur Bücher aufnchmen, welche in den Buchhandel kommen und von demselben vertrieben werden; er will nicht ein Verzeichniß der Erzeugnisse der Buchdruckerkunst geben, deren in Frankreich allein auf Grund des Preßgesetzes jährlich ca. 13,500 cinregistirt werden; er schließt auch Journale und periodische Schriften, für welche in Frankreich allerdings eigene Verzeichnisse cxistircn, von der Aus nahme in seine Kataloge aus, und so kommt es, daß dieselben, wenig stens der vorliegende, nur etwa 4500 Büchcrtitcl enthalten. In dessen scheint er nach seinen Auseinandersetzungen das Richtige ge troffen zu haben, wenn er all die zahlreichen, oft ephemeren und unselbständigen Flug- und Druckschriften, welche meist dem Buch handel fernbleibcn, unbeachtet läßt und sich darauf beschränkt, nur solche Bücher, welche wirklich in den Buchhandel kommen und dem selben von Interesse sind, zu verzeichnen. Ohne Zweifel wird auch seitens des deutschen Buchhandels das Erscheinen des Lorenz'schen Kataloges mit Interesse und Freude begrüßt werden, und man wird auch diesseits der Vogesen er wünschten Erfolg und gedeihlichen Fortgang einem Unternehmen wünschen, welches nicht allein dem französische» Buchhandel zu gute kommt, sondern auch für den Buchhandel anderer Länder, insbe sondere Deutschlands, von Nutzen ist. Straßburg, Mitte Januar 1877. Dehn. RcchtSsiillc. Nachdruck von Compositionen durch Gesangvereine betr. Die Berliner Gerichts-Zeitung theilt folgende beachtenswerthe gerichtliche Entscheidung mit: „Von dem Vorstande eines Gesang vereins wurden verschiedene Compositionen in einem Exemplar von der Musikalienhandlung, in welcher sie verlegt waren, angekauft und nach demselben so viele Exemplare abgeschrieben, als der Verein zur Ausführung des Musikstückes bedurfte. Der Verleger der Com positionen hielt diese Vervielfältigungen für strafbaren Nachdruck und stellte demgemäß den Strafantrag gegen den Vorstand des Ver eins, der auch angeklagt, aber in zweiter Instanz freigesprochcn wurde, weil nach Ansicht des Richters eine Absicht der Verbreitung des Nachdrucks nicht vorlag. Der Angeklagte habe den Nachdruck nur als Vorstand des Vereins, in dessen Namen und zu dessen Ge brauche anfertigen lassen; die einzelnen Vereinsmitglieder aber hätten ein Eigenthumsrecht an den Nachdruckexemplaren nicht er worben, vielmehr seien letztere im Verwahr des Vereins geblieben und den Mitgliedern nur bei Proben und Ausführungen zum mo mentanen Gebrauche ausgchändigt worden. Es liege mithin nur eine von einer Privatperson zu ihrem eigenen Gebrauch vorgc- nommene, also nicht strasbare Vervielsältigung vor. Diese Ansicht ist in dritter Instanz verworfen und angenommen worden, daß der im Nachdrucksgcsetz enthaltene Ausdruck »verbreiten« ini weitesten Sinnezunehmensei und alle Fälle umfasse, in welchen dcrBeranstalter des Nachdrucks denselben anderen Personen mitthelle oder zugänglich mache, gleichviel ob eine Veräußerung oder nur eine Gebrauchs gestattung stattfinde, und ob die Mittheilnng gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolge. Zwar sei eine mechanische Vervielsältigung zum eigenen Gebrauch gestattet, aber nur so weit, als dieser eigene Gebrauch einen Gegensatz zur Verbreitung bilde, da der Hauptzweck des Gesetzes dahin gehe, den Urheber und dessen Rechtsnachfolger gegen jede wesentliche Beeinträchtigung seines Rechts wirksam zu schützen. Es mache keinen Unterschied, ob die Benutzung des Nach drucks durch eine physische Person oder durch eine Corporation oder einen Verein, resp. deren Mitglieder geschehe, indem der Umstand, daß ein Nachdruck bestimmt sei, von einer größeren Zahl von Per sonen benutzt zu werden, ganz bestimmt die Absicht der Verbreitung in sich schließe. Gerade das Abschreiben einzelner Stimmen aus Orchesterwerken und Chören beeinträchtige das Eigenthumsrecht der Componisten und Verleger in der empfindlichsten Weise und sei von so großer Bedeutung namentlich sür kleinere musikalische Compo- sitionen, daß es offenbar ausdrücklich ini Sinne des Nachdrucksgesetzcs liege, dieses Abschreiber, sür unerlaubt und strasbar zu erachten." Bei dieser Entscheidung (deren Ausführung mit einem im Börsenblatt vom 7. Juni 1875 abgedruckten Erkenntniß des Reichs- Oberhandelsgerichts über einen gleichartigen Fäll völlig über einstimmt) mag daran erinnert werden, daß H. 4. des Reichsgesetzes vom II. Juni 1870 ausdrücklich bestimmt: „Als mechanische Vervielsältigung ist auch das Abschreiben an zusehen, wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten." Klvstermann (Urheberrecht 1876, Z. 222 u. ff.) bemerkt hierzu: „Nach dem früheren Rechte fiel das Abschreiben nicht unter den Thalbestand des Nachdrucks, weil die früheren deutschen Nach- drncksgesetzgebungen übereinstimmend nur die unbefugte mecha nische Vervielfältigung eines Schriftwerkes unter Strafe stellten. Die Vorschrift des H. 4. des Reichsgesetzes beruht auf dem Vorschläge der Commission des Buchhändler-Börsenvercins und wird motivirt durch die Anführung, daß kleinere musikalische Compo sitionen und Theaterstücke häufig gewerbsmäßig durch Abschriften vervielfältigt und zum Nachtheil der Verleger verbreitet werden. Die ausgesprochene Absicht des Gesetzgebers geht dahin, daß das Abschreiben dem Nachdruck gleich geachtet wird, wenn durch dasselbe die vermögensrechtliche Nutzung des Urhebers oder des Verlegers beeinträchtigt wird. Hierzu ist die Herstellung einer größeren Zahl von Abschriften zum Zwecke der Verbreitung er forderlich. Dagegen ist es gleichgültig, ob das Abschreiben gewerbs mäßig und gegen Bezahlung erfolgt oder nicht. Auch auf die ge winnsüchtige Absicht Desjenigen, welcher die Abschrift veranstaltet, kommt cs nicht an." Abgesehen von den gewöhnlichen Mitlheilungen aus den Kreisen des Buchhandels, finden auch anderweitige Einsendungen, wie: Beiiräge zur Geschichte des Buchhandels und der Buchdruckerkunst — Aufsätze aus dem Gebiete der Preßgesetzgcbnng, des Urheberrechts und der Schilderungen aus dem Verkehr zwischen Schriftsteller und Ver leger — sowie statistische Berichte aus dem Felde der Literatur und der Buchhandels willkommene Ausnahme und angemessene Honorirung.
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