Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1877
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- 1877-02-14
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- 14.02.1877
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598 Nichtamtlicher Theil. 37, 14. Februar. legen, wodurch diese Nachtheile verschuldet werden, und durch welche Maßregeln sich dieselben beseitigen lassen. Die Gesetzgebungen fast aller civilisirte» Völker haben der ersinnenden Arbeit einen wirthschastlichen Lohn zuerkannt und als Lohnmittel ihr die ausschließliche Verwerthung ihrer Produkte zu gesprochen. Solche Ausschließungsrechte besitzen nicht bloß die Schriftsteller und Künstler, sondern auch die Erfinder. Die der letzteren haben sich jedoch vielfach so geineinschädlich erwiesen, daß die Regierungen vor wenig Jahren mit dem Gedanken umgingen, die den Erfindern zuerkannten Ausschließungsrechte ihnen wieder zu entziehen. Die Ausschließungsrechte der Schriftsteller haben eine gleiche Anfeindung nicht erfahren und können auch vermöge der Natur der Bücherproduction nie so schädlich werden, als die Ausschließungs- Patente der Erfinder. Die oben geschilderten Gefahren für den Gebrauchs- und Tauschwerth der vorhandenen Büchcrvorräthe haben jedoch in den Ausschließungsrechten der Schriftsteller ihre Hauptursache. Kraft dieser Ausschließungsrechte ist es ihnen mög lich gemacht, die Besitzer der alten Austagen ihrerWerke zu zwingen, ihre Arbeit zwei- und mehrmal zu bezahlen, indem sie derselben Zu sätze beifügen, und diese nicht abgesondert, sondern nur in Verbin dung mit der früheren Arbeit verkaufen. Würden den Schriftstellern so weitgehende Ausschließungs rechte nicht zugesprochen sein, so würden sich genug Leute finden, welche die Zusätze der neuen Auflage für die Besitzer der früheren Auflagen in zweckentsprechender Weise zusammenstellcn und um geringen Preis an diese verkaufen würden. Darin glauben wir auch das Mittel zur Abhilfe der oben geschilderten Uebelstände ge sunden zu haben. Die Gesetzgebung sollte von jedem Schriftsteller fordern, bei Veranstaltung einer neuen Auflage seines Werkes die darin auf- genoinmencn Zusätze und Veränderungen der alten Auflage ab gesondert hcranszugeben und um einen Preis zum Verkaufe zu bringen, welcher im Verhältnis; zum Ladenpreise der neuen Aus lage und zur Bogenzahl der Zusätze steht, widrigcnsalls Jedermann das Recht erhält, diese Zusätze selbständig hcranszugeben und um den genannten oder einen niedrigere» Preis zu verkaufen. Der Vcrsasser muß bei Abfassung der neuen Auflage ohnehin genau die alte Auflage durchgehen ; ihm ist es daher ein Leichtes, die Veränderungen der letzteren genau anzugcben, während es für jeden Anderen schon eine mühevolle Arbeit ist, welche ihm überdies schwer lich so gut gelingen wird, wie dem Verfasser selbst. Der Heraus geber der neuen Ausgabe ist ferner in der Lage, den Lctternsatz der selben zum Sonderabdruck der Zusätze zur alten Auflage benutzen zu können, während ein Anderer diese Zusätze nochmals setzen lassen muß. Es ist daher im Interesse der Bildung und der Volkswirlh- schaft zu wünschen, daß der Herausgeber der neuen Auflage auch immer der Herausgeber der Zusätze zur alten Auflage sei, und es ist deshalb ein Druck aus denselben von Seite der Gesetzgebung zur Erreichung dieses Zweckes gerechtfertigt. Wollte man aber durchaus die Schriftsteller einerseits nicht zu Arbeiten zwingen, welche sie nicht übernehmen wollen, und anderer seits ihnen nicht den Lohn ihrer neuen Arbeit entziehen, so mag jeder Schriftsteller bei Herausgabe einer neuen Auflage durch die Erklä rung, daß er Jedermann die Herausgabe seiner Zusätze zu den alten Auflagen seines Werkes überläßt, das Recht aus Entgelt seiner neuen Arbeit sich wahren können. Durch diese Erklärung soll er nämlich das Recht erwerben, von dem Herausgeber seiner Zusätze den vierten Theil des Ladenpreises derselben zu fordern. Sind jedoch die neuenZusätze zu einer alten Auflage vergriffen, so soll sie Jedermann ohne Entgelt an deren Verfasser Nachdrucken dürfen, weil ihr Absatz in diesem Falle nur mehr ein geringer sein kann, somit selbst der Nachdruck derselben unterbleiben würde, wenn er nicht sreigegeben wird. Solche Beschränkungen der Ausschließungsrechte der Schrift steller werden zur Folge haben, daß mit jeder neuen Auflage eines belehrenden, unterweisenden Buches alle Veränderungen der frühe ren Auflagen desselben, wenn sie für deren Besitzer voraussichtlich einen Werth haben können, abgesondert erscheinen werden. Dadurch wird zunächst der Gebrauchswerth der alten Auflage nicht nur nicht vermindert, sondern in den meisten Fällen sogar erhöht, indem der Besitzer der alten Auflage in den abgesondert erhaltenen Zusätzen viel bequemer und rascher, als der Käufer bei der Auflagen die Stellen überschauen kann, welche der Verfasser geändert hat. Dadurch wird das Studium des Werkes wesentlich erleichtert und mehr anregend gemacht. Jnsolge dessen wird auch der Tauschwerth der alten Auflagen in solchen Fällen nicht nur nicht sinken, sondern im Vergleich zur neuen Auflage sogar noch steigen, und nur selten wird er so ties fallen, als dies bisher gesche hen ist. Der wirthschaftliche Ausfall, welcher sür die Schriftsteller aus einer solchen Beschränkung ihrer Ausschließungsrechte sich ergeben kann, wird ausgewogen durch die hierdurch zugleich gesteigerte Nei gung der Leser, neue Bücher zu kaufen. Sind diese vor der Ge fahr gesichert, in kurzer Zeit nur veraltete, unbrauchbare Werke zu besitzen, kann ihr Bücherbesitz durch neue Auflagen nicht mehr so rasch und so bedeutend entwerthet werden wie bisher, so werden sie sich leichter entschließen, gute Bücher, welche im Preise möglicher weise sogar steigen können, zu lausen. Die Verkäufer derselben können dann bei deren erster Ausgabe größere Auflagen veranstal ten und so lange diese nicht vergriffen sind, alle ihnen als noth- wendig erscheinenden Zusätze zu diesen früher herausgeben, ehe sie zu einer zweiten Auflage schreiten. So wird die erste Arbeit des Verfassers möglichst vollständig ausgenutzt und jede überflüssige neue Arbeit der Setzer, Papiererzeuger und Buchdrucker vermieden. Einen erheblichen Ausfall in ihren Einnahmen können infolge der empsohlencn Maßregel wohl nur die Verfasser von Schul büchern erleiden. Diese treiben aber nicht selten geradezu einen Mißbrauch mit der Veranstaltung neuer Auflagen, indem sie mit ihren Werken oft nur unwesentliche Veränderungen vornehmen und doch die zahlreichen Studenten zwingen, die alten Auflagen wegzn- wersen und die kostspieligen neuen Bücher zu kaufen. Einen solchen Mißbrauch des Ausschließungsrechtes der Schriftsteller darf die Gesetzgebung nicht unterstützen. Und auch da, wo dieses Recht bei Herausgabe von Schulbüchern nicht mißbraucht wird, darf die Ge setzgebung doch nicht aus Kosten der ohnehin übermäßig belasteten Familienväter den Schriftstellern Gewinne zuwenden, welche ihnen gerechtermaßcn nicht gebühren. Werden die alten Auflagen durch abgesonderte Herausgabe der neuen Zusätze und Veränderungen in brauchbarem Zustande erhal ten, was wohl nur bei Büchern für die höheren Mittel- und sür Hochschulen möglich ist, so werden die Studenten ihre Bücher wieder in demselben Maße schonen, wie wir die lange im Gebrauch geblie benen Bücher vor dem Jahre 1848 geschont haben, um sie an die Nachfolger in der Schule säst ebenso theuer verkaufen zu können, als wir sie von unseren Vorgängern gekauft hatten. Eine solche Schonung der Bücher hat nicht bloß einen volkswirthschaftlichen, sondern auch einen mehrfachen pädagogischen Werth. Um den durch neue Auflagen jetzt schon cntwertheten Büchern wieder zu ihrem Werthe zu verhelfen, könnte als Uebergangsbestimmung den Ver fassern derselben die Verpflichtung auferlegt werden, die Zusätze der neuen Auflagen binnen Jahresfrist abgesondert hcranszugeben, widrigenfalls nach Verlaus dieser Frist Jedermann hierzu das Recht erhält. vr. M. G. Ratkowsky, Bibliothekar am k. I. Theresianum.
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