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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1877
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Königs von Sachsen, Hr. Hofrath vr. Julius Petzholdt, in seiner musterhaften Libliotbecu bibüoArapbiea (Leipzig 1866, Engelmann) in einem höchst anerkennenden und eingehenden Artikel den Ooäsx Iinnäinarius als ein „wissenschaftlich überaus wichtiges Werk", das auch „für die Bibliographie von höchstem Interesse" sei, bezeichnet hatte, und außerdem der Codex in den Hauptwerken von Brunet (Äarmol cku lübrairo) und Graesse (Drösor 68 livrss rares et xrs- oieux) ausgeführt ist. Gegenwärtig hat nun Hr. vr. Schwetschke selbst die nach seinem Plan von vr. Eduard Brinckmeier ausgearbeiteten Tafeln der Jahre 1766 bis einschließlich 1846 als die nächstsolgende Fortsetzung des Codex unter dem Titel: „Oocktzx unuäinarins 6ermaniae literatae eoutinnatns. Der Meß-Jahrbücher des Deutschen Buchhandels Fortsetzung, die Jahre 1766 bis einschließlich 1846 umfassend. Mit einem Vorworte von Gustav Schwetschke. 4g Bogen Royal- Folio. Halle, G. Schwetschke'scher Verlag" erscheinen lassen und damit ein beinahe dreihundert Jahre umfassendes historisch-litera risches Culturbild Deutschlands, und zwar Deutschlands in der wei testen literarischen Bedeutung, aufgestellt. Nm diesen Werken eine möglichst umsängliche Verbreitung zu verschaffen, ist der Preis von S Thlr. für das erstere Werk auf 9 Mark herabgesetzt, der Preis aber für die Fortsetzung in möglichst billiger Weise aus 6 Mark sestgestellt worden, sodaß von einem äußer lichen Gewinn, ja selbst von einer nur annähernden Entschädigung für die aufgewendcten Kosten (die Mühen dabei betrachtet der Ver fasser, wie er sagt „als sein besonderes bibliographisches Vergnügen") auch nicht entfernt die Rede ist. Beide Werke sind vereinzelt käuf lich; bei Entnahme von beiden Werken zusammen beträgt der Preis im Ganzen nur 12 Mark, für den Einband je 1 Mark. Es wird hiermit ein historisch-literarisches Hilfsmittel geboten, welches in einer solchen Weise nirgends existirt. MiScellcn. EinRechtssall. — Die Firma Beyer in Königsberg lie ferte mir im Jahre 1874 10 Exemplare eines Handbuchs für Ver waltungsbeamte ü cond. und 10 baar. Jrrthümlich, oder in der Meinung, sämmtliche 20 Exemplare verkaufen zu können, ließ der betreffende Committent den größten Theil binden, setzte aber nur 13 ab und stellte 7 zur Remission zur Verfügung. Der Rücksendung der Exemplare an sich stand nichts im Wege; die 6 gebundenen von jenen 7 konnten indeß eine Ablehnung erfahren, der ich durch specielles Ersuchen nm Rücknahme bei Beyer vorzubeugen bemüht war. Die Firma Beyer erklärte darauf ini Mai 1874, daß sie die Exemplare ausnahmsweise zurücknehmen wolle; sie könne den Einband- Preis indeß nur mit 7!4 Gr. (nicht 10 Gr., wie ich belastet hatte) acceptiren und habe die Remittenden deshalb mit 12 Thlr. gutgebracht. Ich durste mit diesem Arrangement selbstredend völlig einverstanden sein, buchte die Reniittenden gleichlautend und glaubte damit das Conto in der Hauptsache geregelt. Im November 1876, also nach 18 Monaten, fordert Beyer von mir Bezahlung jener gebundenen, zur Verfügung gestellten Exemplare, zu deren Remission ich nicht berechtigt gewesen sei. Er droht zugleich mit Klage, die ich dadurch abzuwenden suche, daß ich eine Copie jener Annahmeerklärung der Exemplare einscndc. Die Mühe war ver gebens. Die Klage wurde eingelcitet, und da ich vor dem Handels richter nicht zu behaupten vermochte, jene Offerte der Firma Beyer formell angenommen zu haben, wurde ich zur Bezahlung der Exem plare vcrurtheilt. Die Firma Beyer nutzte also das formelle Recht, das ihr das Handelsgesetzbuch allerdings einräumt, scheute sich aber auch nicht, damit einen Fall so beklagenswcrther Art zu constatiren, daß ich mich verpflichtet fühle, rücksichtlich der vielfach usuellen, in den wenigsten Fällen nach handelsrechtlichen Gesichtspunkten be folgten buchhändlerischen Korrespondenz das Factum zur allgemeinen Kenntnißnahme und Beurtheilung zu bringen. Leipzig, 5. Februar 1877. R. Streller. Entgegnung. — Vorstehende Mittheilung desHrn.Streller berichtige und ergänze ich dahin, daß im Sommer 1874 in meinem Commissions-Verlage „Schmolck, Handbuch für Verwaltungs- Beamte" L 6 M. erschien und als Commissions-Verlag auf dem Umschlag und Titelblatt eines jeden Exemplars gedruckt be zeichnet war; außerdem hatte ich vor der Ostermesse 1875 wieder- holentlich im Börsenblatt bekannt gemacht, daß ich hiervon keinerlei Disponenten gestatten könne, da ich nach der Messe mit dem Herrn Verfasser abrechnen müsse! — Hr. Streller hatte davon 10 Exem plare ä cond. verlangt, unterm 21. Septbr. 1874 broschirt (ge bundene Exemplare sind gar nicht versandt) erhalten und davon Ostermesse 1875 7 Exemplare, darunter 6 gebunden, mit Berech nung von 10 Sgr. pro Einband rcmittirt (aber nicht wie oben an- gedeutet, nach vorangegangener Verständigung), die 3 übrigen Exemplare disponirt; — hierauf hatte mein Gehilfe, da ich selbst im Bade weilte, geantwortet, daß die Remittenden ausnahmsweise unter der Bedingung angenommen würden, wenn pro Einband nur L 7H Sgr. berechnet, die 3 disponirten Exemplare sofort bezahlt und die Annahme dieser vorgeschlagenen Regelung umgehend mit- gethcilt würde! — Hierauf erging keine Antwort, Wohl aber die weitere Remission eines Exemplars. Als ich, von meiner Badereise zurückgekehrt, die Angelegenheit erfuhr, meldete ich dem Hrn. Streller sogleich, daß ich nunmehr die 6 gebundenen Exemplare zu seiner Disposition stelle und den Betrag hierfür, wie für die disponirten Exemplare umgehend erbitte; darauf, aber erst unterm 8. Novbr. 1875, sandte Hr. Streller mir einen vor mir liegenden Abschluß, in welchem er abermals 3 Exemplare mit 4 Thlr. 15 Sgr. disponirte und danach 1 Thlr. 15 Sgr. von mir erforderte! — Hieraus antwortete ich unterm 16. Novbr. 1875 wiederholt, daß die 6 gebundenen Exemplare zu seiner Disposition hier lägen, und die Klage abgehen würde, wenn nicht das Conto schleunigst geregelt würde! — Da hieraus nichts geschah, klagte ich unterm 20. März 1876; unterm 10. Mai 1876 zahlte dann Hr. Streller 1 Thlr. 15 Sgr. und ist nun, wie er mittheilt (mir selbst ist bis heute das Erkenntniß nicht zugegangen), vom dortigen Handelsgericht vcrur theilt, meiner Meinung nach mit Fug und Recht, da ich keinerlei Veranlassung habe, die für mich nutz- und werthlos hier liegenden 6 gebundenen Exemplare für Hrn. Streller zu bezahlen. Der Schwerpunkt obiger Mittheilung des Hrn.Streller ist doch wohl nur darauf berechnet gewesen, das Odium der Thatsache laut seinen, theils entstellten, thcils unvollständigen Angaben mir resp. meiner geschäftlichen Handhabung in die Schuhe zu schieben; — ob ihm dieser Versuch gelungen, mögen die Leser beurthcilen. Königsberg, 11. Februar 1877. Fcrd. Beyer. Eine Rechtsfrage. — Der Verleger A. sendet an den aus wärts wohnenden Sortimenter B. über Leipzig ein Buch, welches dieser nicht erhält. B. empfängt in seinem Leipziger Ballen nur die Factur zwischen andern Paketen liegend, das Buch selbst ist nicht dabei. Es wird rechcrchirt und ermittelt, daß der Commissionär von A. den Beischluß in usancemäßigcr Weise dem Commissionär von B. in Leipzig zur Weiterbeförderung übergeben hat. Trotzdem dieser Nachweis geführt ist, weigert sich der Sortimenter B., das Buch zu bezahlen. (Es handelt sich notabono um eine Neuigkeit, die dem Sortimenter unverlangt ä cond. zugesandt ist, welch letzterer durch das bekannte n vor seiner Firma in Schulz' Adreßbuch zu erkennen gegeben hat, daß er unverlangt Neuigkeiten zu erhalten wünscht.) — Wer trägt nun den Schaden? Der Verleger, der Sortimenter, oder der Commissionär des letzteren? Der Sortimenter scheint keine
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