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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1877
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- Deutsch
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698 Nichtamtlicher Theil. 43, LI. Februar. sei, der Praxis gewährt. Vor allen Dingen sollte sich aber dieses Umstandes der Buchhandel, welcher doch der reinen Wissenschaft am nächsten steht, bewußt werden und sich gleichfalls die Ergebnisse der Wissenschaft zu Nutze machen, wenn dieselben auch nicht unmit telbaren Vortheil bringen. Hierher gehört die Geschichte des Buchhandels, der erst dann vollständig begriffen werden kann, wenn man in seine Entwickelung eingewciht ist, und so wird man es wohl gerechtfertigt finden, wenn wir hier eine Arbeit vorführen, welche in dieser Hinsicht ganz besonders angcthan ist, das Interesse unserer Leser in Anspruch zu nehmen. Zum Vorwurf hat sich der Verfasser das 18. Jahrhundert ge macht. Nicht eine zusammenhängende Geschichte des Buchhandels ist es, welche uns geboten wird, sondern eine Reihe von Aussätzen, welche darauf ausgehen, die sür die Buchhändler interessanten Ver hältnisse und Personen in ihrem Zusammenhänge mit der Zeit so vorzusühren, daß der Leser ein lebendiges und wahres, auf die Hauptsache gerichtetes Bild erhält. Den Anfang macht Frommann mit Frankreich, wofür, wie er selber angibt, ein ganz zufälliger Grund, den er jedoch nicht näher erörtert, vorliegt. Wir können uns auch darüber nicht beklagen, da das Hest, dem eine Reihe anderer folgen werden, und von welchen das nächste sich mit Italien beschäs tigen soll, des Interessanten und sür die Geschichte an sich, wie spe- ciell sür den Buchhandel Wichtigen eine große Fülle enthält. Das uns vorliegende erste Hest beginnt mit einem Aufsätze über die frühesten Privilegien undPreßgesctze in Frankreich, welche nach Einführung der Buchdruckerkunst daselbst, die im Jahre 14KS durch den Buchdrucker Ulrich Gering aus Constanz und durch dessen Ge nossen Krantz und Friburger nach Paris gebracht worden war, wo dieselben die erste Druckerei im Hause der Sorbonne errichteten, entstanden. Die neu eiugesührte Kunst fand sowohl bei der Sorbonne, einem theologischen Seminar von hohem Ansehen und großer Bedeutung, dessen Professoren zu den einflußreichsten Mitgliedern der theolo gischen Facultät der Pariser Universität zählten und das eine be rühmte Bibliothek besaß, sowie bei der Universität selbst und bei Hofe eine sreundliche Aufnahme und lebhafte Unterstützung, so daß ihre Mitglieder in den Universitätsverband ausgenommen und mit Privilegien versehen wurden. Mit der Einführung der Buchdruckerkunst traten die Buch händler, welche in jener Zeit in der Regel auch Buchdrucker waren, so daß der Ausdruck „lübrairs" im damaligen Sprachgebrauch beide Begriffe vereinigte, in dieselben Verhältnisse und Rechte ein, die vordem die Handschristenhändler, Buchbinder, Jlluminirer und Schreiber halten, und standen unter Aussicht und Jurisdiction der Universität. Erst durch eine Ordonnanz Carl's VIII. wurden ihre Freiheiten und Privilegien gesetzlich geregelt. Im Folgenden zeigt uns nun der Verfasser, welche Vorzüge im Lause des 18. Jahrhun derts den französischen Buchhändlern, vorzüglich den Parisern, ein geräumt, und welche Fesseln ihnen auf der anderen Seite durch Staats- und Kirchengewalt angelegt wurden. Das erste Privilegium, welches die neue Zunft, wie wir die Vereinigung der Buchdrucker und Buchhändler nennen wollen, in Frankreich erhielt, war mit der Aufnahme in den Universitätsver- band die Steuerfreiheit, welche, da ein ausgiebiger Mißbrauch davon gemacht worden war, durch die Ordonnanz Carl's VIII. sehr beschränkt wurde, so daß nur 24 Buchhändler ihres Genusses theil- hastig werden konnten, welcher sich aus die Staats- und Gemeinde steuern, Kriegs-, Prinzessinnensteuer, auf freiwillige Gaben an den König und auf Zwangsanleihen, ferner aus Salzsteuer und andere Abgaben des gewöhnlichen Lebens erstreckte. Als König Ludwig XII. im Jahre 1513, während er in Krieg lag mit allen Nachbarstaaten, eine Extrasteuer von 30,000 Livres ausschrieb, dehnte er das Privilegium auch gegen diese Steuer sür die Universität von Paris und die ihr angehörigen Buchhändler aus und sicherte ihnen Freiheit von allen jetzigen und künftigen ordentlichen und auch außerordentlichen Steuern und Abgaben zu, einschließlich der Wachdienste in der Stadt und an den Thoren in Zeiten dringender Gefahr, alles „in Anbetracht der großen Wohl- that, welche dem Königreich durch die Buchdruckerkunst widerfahren ist, deren Erfindung mehr göttlichen als menschlichen Ursprungs zu sein scheint". Gleichzeitig sicherte Ludwig XII. den Buchhändlern ausdrück lich auch die Freiheit von allen Wegeabgaben sür Bücher zu, mochten dieselben nun lateinisch oder französisch, gebunden oder ungebunden sein, sie sollten frei sein von allen Wege-, Brücken- und Thorgeldern, Ein- und Ausfuhrzöllen, zu Wasser und zu Lande. Alle diese Privilegien wurden von jedem neuen Könige bei seinem Regierungsantritt von neuem bestätigt, wozu die enge Ver bindung des Buchhandels mit der Universität von Paris, die eine Macht war, deren Gunst selbst Könige nachsuchten, nicht wenig beitrug. Als nun unter Heinrich III. im Jahre 1583 eine Steuer aus das Handwerk gelegt wurde, und die Steuereinnehmer dieselbe auch von den Buchhändlern erheben wollten, wurden diese, und diesmal sogar ohne Hilfe der Universität, ausdrücklich von der Steuer aus genommen, da die Bnchdruckcrei von jeher nicht als Handwerk, son dern als Kunst gegolten habe. Ueberhaupt fand Buchdruckerkunst und Buchhandel eine rege Förderung durch die französischen Könige. So ernannte Franz I. den Conrad Nöobar zu Paris zum Königlichen Buchdrucker für die griechische Sprache und gab ihm, zum ersten Male in Frankreich, ein Privilegium gegen den Nachdruck, zugleich setzte er ihm einen jährlichen Gehalt von 100 Goldthalern zur Entschädigung sür sei nen Aufwand fest und bestimmte außerdem, daß auch lateinische Bücher, welche Nöobar zum ersten Male druckte, gleich den griechi schen innerhalb fünf Jahren in Frankreich nicht nachgedruckt, oder wenn sie im Ausland nachgedruckt worden sind, in Frankreich nicht verbreitet werden dürsten. Für neue Ausgaben schon gedruckter Bücher, die Nsobar veranstaltete, galt dasselbe für den Zeitraum von zwei Jahren. Im Anschluß an die Ernennung Nöobar's machte Franz I. im solgenden Jahre, 1539, Robert Stephanus zum Königlichen Buchdrucker für das Hebräische und Lateinische, und als Nsobar 1540 gestorben war, auch sür das Griechische. Wie Franz I. ein lebhaftes Interesse für die elastischen Stu dien an den Tag legte, so bekundete er ein solches auch sür die fran zösische Sprache und Literatur und stellte 1543 Denis Janot als Königlichen Buchdrucker sür das Französische an und gestattete ihm, alle französischen Bücher zu drucken, deren er habhaft werden konnte, vorausgesetzt, daß sie vorher gut und „nicht skandalös" befunden worden seien. Freilich war damit dem Denis Janot nichts weiter als eine persönliche Auszeichnung ertheilt worden, denn Andere konnten auch drucken, was ihnen in französischer Sprache vorkam und keinen Anstoß bei den Censoren erregte, allein die Stellung eines Hofbuchdruckers war damals noch etwas Seltenes und mochte für den Betreffenden eine dankenswerthc Anerkennung seines Ster bens und Ausmunterung für die Zukunft sein. Wie Janot die Bedingung auferlegt wurde, keine skandalösen Bücher zu drucken, so hatte man auch von Nöobar gewisse Garantien für die Sicherheit des Staates gefordert, und um diesen vor Schaden zu schützen und die öffentliche Ruhe aufrecht zu erhalten, wurde ihm aufgegeben, jedes bisher noch nicht gedruckte Buch, welches er heraus zugeben beabsichtigte, den Professoren der Universität von Paris zur Begutachtung vorzulcgen, und zwar die profane Literatur den Pro-
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