Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1877
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- 1877-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1877
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noch helfen, Bücher zu verbieten, während politische und religiöse Parteien, Bourbonen und Hugenotten, sich mit einander verbanden und aus Tod und Leben mit den Gegnern kämpften? Die Bewegung wurde schließlich so groß, daß das Parlament derselben nicht mehr Herr werden konnte. Uni die Gemüther wieder zu beruhigen, wandte es sich nun an die Universität, damit diese helfen sollte. Doch die Universität hatte nicht sonderlich Lust dazu, dem Parlament, welches einst dieselbe so schnöd behandelt hatte, aus der Verlegenheit zu helfen. Erst mit dem Regierungsantritt Carl's IX., des Nachfolgers von Franz II., schien eine Zeit größererReligionsfreiheit über Frank reich zu kommen. Aber was zur Beruhigung der Einen geschah, diente nur dazu, die Anderen desto mehr zu erbittern. So genügte ein unbedeutender Anlaß, um den Bürgerkrieg zu entflammen, was man benutzte, um die Presse ganz der Regierung zu unterwerfen. So erließ Carl IX. unter dem 10. September 1563 ein Edict, und ließ es durch öffentlichen Ausruf unter Trompetenschall bekannt machen, des Inhalts: Jedes Schriftwerk muß vor seiner Ausgabe den, König und seinem Geheimen Rath zur Prüfung vorgelegt werden. Ohne ausdrücklich erhaltene Erlaubniß wird es 1) Jedermann ohne Unterschied von Rang und Stand bei Con- fiscation von Leib und Gut verboten, Bücher, Briefe, An sprachen oder andere Schriften, in Prosa oder in Versen, veröffentlichen oder drucken, Schmähschriften verbreiten, Placate anschlagen zu lassen oder sonst welche Darstellungen ans Licht zu bringen, wovon sie auch handeln mögen; 2) den Buchhändlern insbesondere, solches drucken zu lassen, bei Strafe, gehängt und erdrosselt zu werden. Dieselbe Strafe soll Diejenigen treffen, welche Placate anheften und Schmähschristen verbreiten, sogar die Beamten, welche aus Nachlässigkeit oder Connivenz die Uebelthäter nicht ver haften. Das Parlament nahm keinen Anstand, dieses harte Gesetz zu registriren, welches nunmehr für lange Zeit die Grundlage der französischen Preßgesetzgebung bildete, gegen welche sich Niemand aufzulehnen wagte und die man nun ruhig ertrug. Nur gegen eine im Jahre daraus eingeführte Papicrsteuer wurden Universität, Buchhändler, Buchdrucker, Schreiber und Papierhändler beim Par lamente vorstellig, so daß diese Steuer wieder aufgehoben wurde. Neben dem Königlichen Geheimen Rath bildete aber die theologische Facultät »och immer eine gewaltige Macht in Preß- angelegenheiten, die von der Regierung für die Zwecke des Edictes öfter in Anspruch genommen wurde. So hatte die theologische Fa cultät noch das Recht, Bücher verbieten zu können, nur mußte sie, wenn das Verbot wie gewöhnlich nicht gehalten wurde, die Be strafung der Betreffenden beim Königlichen Geheimen Rath bean tragen. Das Gesetz von 1563 war aber trotz seiner Strenge auch nur da, um nicht beachtet zu werden, und so suchte man Buchhändler und Buchdrucker selbst mit zur Aufsicht anzustellen, welche Einrichtung im Jahre 1818 zu einem Syndikat für Buchhandel und Buch druckerei führte, welches aus einem Syndikus und vier alle zwei Jahre wechselnden Beisitzern bestand und im Namen des Staates die Aufsicht über die Buchhändler ausübte, die Druckereien visitirte und dafür zu sorgen hatte, daß alle Verordnungen gehörig befolgt wurden. Dies sind die Wandlungen, welche der Buchhandel in Frank reich seit Einführung der Buchdruckerkunst imJahre1469 im Lause des sechzehnten Jahrhunderts durchzumachen gehabt hat, indem die Aussicht über die Presse aus den Händen der Universität in die des Parlaments und schließlich in die des Königlichen Geheimen Rathes überging. Frommann hat aber Recht, wenn er seinen interessanten Aussatz mit den Worten schließt: „Aber der Strom der neuen Ideen ging doch nicht rückwärts und man mußte ihm seinen Lauf auch durch Frankreich lassen. Das kostbare Recht sür eine Universität, die Presse des Landes zu schützen, war der Universität von Paris dabei verloren gegangen." Miöcrllen. Zur letzten Generalversammlung des Leipziger Vereins. — Das Börsenblatt Nr. 39 enthält den Bericht über die Generalversammlung des Vereins der Buchhändler zu Leipzig am 29. Januar 1877, worin auch der bekannte frühere Friede- rici'sche, nachherCavael'sche Antrag seine Erledigung fand. Ich bin nun mit dem Resultat dieser Verhandlungen durchaus nicht ein verstanden und erlaube mir an dieser Stelle meine abweichende Ansicht kurz darzulegen. Meines Erachtens konnte über den frag lichen Punkt 6. der Tagesordnung endgültig gar nicht abgestimmt werden, bevor man nicht constatirt hatte, ob überhaupt die nöthige Anzahl Mitglieder, die zur Abänderung einer statutarischen Be stimmung erforderlich sind, anwesend waren. Wir zählen jetzt 320 Mitglieder, so daß also wenigstens 214 Stimmen nöthig sind, um einer Statutenänderung Geltung verschaffen zu können. Wie bekannt, wurde nun aber in jener Versammlung festgestellt, daß darin im Ganzen nur 208 Stimmen vertreten waren, und wenn nun selbst diese sämmtlichen 208 Stimmen sich für Annahme des Antrags erklärt hätten, so würde sich trotzdem das Monstrum ergeben haben: der Antrag ist abgelehnt. Diese Auffassung kann ich, wie gesagt, nicht theilen, vielmehr behaupte ich, daß die bezügliche Generalversammlung betreffs des Cavael'schen Antrages einfach eine beschlußunfähige gewesen ist. Der Umstand, daß selbst bei einer größeren Bethciligung das Resultat ein ablehnendes gewesen sein würde, fällt hier nicht ins Gewicht; hier handelt es sich um ein wesentliches Prinzip, das gewiß einer weiteren Erörterung werth sein dürfte. — Da übrigens der Fall der Beschlußunfähigkeit wiederholt cintreten kann, so sehe ich nicht ein, warum man dieser Eventualität nicht durch geeignete Mittel Vorbeugen sollte; man bestimme doch einfach, daß eine Generalversammlung in bisheriger Weise stattzufinden habe; ist diese aber nicht beschlußfähig, so wird solche durch eine fernerweit anzuberaumende Generalversammlung ersetzt, welche die Gegenstände der ersteren ohne Rücksicht aus die vertretenen Stimmen definitiv erledigt, — und alle Schwerfällig keiten sind beseitigt. L. kh Gounod, welcher sehr abergläubisch ist und den Ziffern eine besondere kabbalistische Bedeutung beilegt, hat, wie die „Rvpublique Franyaise" erzählt, mit dem Pariser Musikalienverleger Grus einen eigenthümlichen Vertrag abgeschlossen; er verkauft demselben die Partitur seiner neuen Oper „Cinq-Mars" gegen ein Honorar von 66,666 Fr., die nach der ersten Vorstellung, und von 33,333 Fr., die nach der hundertsten'Vorstellung des Werks zahlbar wären. lb Abgesehen von den gewöhnlichen Mittheilungen aus den Kreisen des Buchhandels, finden auch anderweitige Einsendungen, wie: Beiträge zur Geschichte des Buchhandels und der Buchdruckerknnst — Aussätze aus dem Gebiete der Preßgesetzgebung, des Urheberrechts und der Lehre vom Verlagsvertrag — Mittheilungen zur Bücherkunde — Schilderungen aus dem Verkehr zwischen Schriftsteller und Ver leger — sowie statistische Berichte aus dem Felde der Literatur und des Buchhandels willkommene Ausnahme und angemessene Honorirung.
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