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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1877
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- Deutsch
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66, 16. April. Nichtamtlicher Theil. 1391 4852. Böttcher'S, CH., deutsches Universal-Kochbuch: Kraft u. Stoff. 6. Aufl. 1—3. Lfg. gr. 8. ä. 30 4355. Grundzüne, die, der Gesellschaftswissenschaft od. Phys., geschlechtl. u. natürl. Religion. 3. Anfl. 8. * 2 50 L,; gck. * 3 50 L». Lckikfhardt L Ebner in Stuttgart. 4853. Hochstetter, C. F., Anleitung zum Selbstbestimmen der Pflanzen. 4. Aufl., neu bearb. v. W. Hochstetter. gr. 8. * 3 4356. 6oIIeetloi» ok dritisll s-utdors. Vol. 1655. §r. 16. * 1 -./L 60 H. Nichtamtlicher Theil. Buchhandel und Partciwescn. V..) Zunächst für heute etwas Thatsächliches über den Fall, durch welchen der erste Anstoß zu den unter obiger Ueberschrist erschie nenen Artikeln gegeben wurde. Bekanntlich hatte ein Franksurter Buchhändler, wie sich jetzt herausstellt. Hr. I. Alt, vor einiger Zeit an seine Abnehmer der „Gartenlaube" ein Rundschreiben gerichtet, in welchem er mittheilte, daß er auf Grund eines in Nr. 3 dieser Zeitschrift enthaltenen Artikels, welcher sich in tendenziöser Weise gegen das Christcnthum und den christlichen Glauben wende und beide in lügenhafter Weise verhöhne und verspotte, und da die ausgesprochene Tendenz der „Gartenlaube" bei Gelegenheit eine Wiederholung ähnlicher Artikel erlaube, sich nicht mehr veranlaßt sehe, dieselbe zu verbreiten. In folge dieses Rundschreibens hatte der Verleger der „Gartenlaube", Hr. Ernst Keil, gegen Hrn. I. Alt eine Klage wegen Beleidigung und Verleumdung cinlciten lassen, welche jüngst vor der Stras- kammer des Stadtgerichts in Franksurt a/Main zur Verhandlung gelangte. Der Anwalt des Hrn. Keil führte aus, daß sein Mandant durch das in Rede stehende Rundschreiben in der öffentlichen Mei nung herabgcwürdigt und in seinem Geschäftsbetrieb ans das empfindlichste geschädigt worden sei. Als verantwortlicher Redac- teur der „Gartenlaube" müsse Hr. Keil dafür einstehen, daß der In halt seines Blattes nicht gegen die Strafgesetze verstoße, aber auch der öffentlichen Meinung gegenüber sei er verantwortlich, wenn in seinem Blatte die Moral oder die Religion verletzt werde. Dieser Verpflichtung entspreche als nothwendiges Korrelat das Recht des Klägers, sich für beleidigt zu erachten, wenn gegen die „Garten laube" derartige Vorwürse. wie sie Beklagter erhoben, in die Welt geschleudert würden. Wäre die Behauptung des Beklag ten richtig, so würde sich der Herausgeber der „Gartenlaube" geradezu des Vergehens gegen Z. IKK. des Reichs-Strasgesetz- bucheS schuldig gemacht haben, wovon indeß keine Rede sein könne; es sei daher unzweifelhaft, daß der Beklagte mit Be zug aus Hrn. Keil eine Thatsache behauptet und verbreitet habe, welche geeignet sei, denselben in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. denn nicht nur die christlichen Leser der „Garten laube" müßten eine Verhöhnung und Verspottung ihres Glaubens, wäre solche wirklich vorhanden gewesen, mißbilligen, sondern auch Andersgläubige würden an der geflissentlichen Verhöhnung dessen, was so vielen Menschen heilig sei, gerechten Anstoß nehmen. Der fragliche Artikel der „Gartenlaube" enthalte keinerlei Angriffe gegen die Lehren oder die Einrichtung des Christenthums, sondern nur gerechten Tadel gegen eine überspannte religiöse Denkweise und j gegen Ausschreitungen, denen die Religion nur zum Deckmantel diene. Schließlich beantragte der klägerische Anwalt gegen den Beklagten eine Gesängnißstrafe von acht Tagen niit dem Bemerken, daß auch der wärmste Freund der Preßfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung es nicht billigen könne, wenn dem Autor vor- geworsen werde, lügenhaft d. h. mit bewußter Unwahrheit vor gegangen zu sein. Der Anwalt des Beklagten machte hiergegen geltend, daß sein Mandant die Grenzen einer erlaubten Kritik nicht überschritten und jedensalls nicht beabsichtigt habe, den Kläger zu beleidigen. Daß die Behauptungen seines Mandanten richtig seien, d.h. daß jener Artikel der „Gartenlaube" in Wahrheit Schmähungen des Christcn- thums enthalte, suchte der Vertreter des Beklagten durch ein Gut achten von Professor Fabri zu belegen. Der Gerichtshof erkannte nach längerer Bcrathung auf die Freisprechung des Beklagten; er constatirte, daß in dem fraglichen Artikel der „Gartenlaube" eine Verletzung des A. IKK. des Reichs- Strafgesetzbuches nicht zu finden sei, betonte aber aueb, daß der Beklagte dies gar nicht behauptet habe. Christcnthum und christ licher Glaube sei nicht mehr identisch zu erachten mit christlicher Kirche, und selbst wenn der christlichcnLchr c und ihren Glaubenssätzen die ser Vorwurs gemacht worden wäre, so würde damit doch noch nicht ein Vergehe» gegen Z. IKK. begründet worden sein, indem selbst das frühere preußische Strafgesetz höhnende Angriffe gegen Dogmen für straffrei erklärt habe. Eine Beleidigung, bczw. die Absicht einer solchen, liege in dem Rundschreiben des Beklagten nicht; dasselbe charakterisier sich lediglich als eine geschäftliche Anzeige und gebe die Gründe an, weshalb der Beklagte aus den Wciter- vertricb der „Gartenlaube" verzichte; cs enthalte eine erlaubte Kritik, cs wende sich nicht gegen eine Person, sondern bezwecke nur, sich von einem Blatte, dessen Tendenz seinem innersten Gcsühle widerstrebe, loszusagen. Der Ausdruck „lügenhaft" sei nur objektiv zu nehme» Ob die ausgcübte Kritik gerechtfertigt sei, erscheine gleich gültig. sie sei in jedem Falle erlaubt und zulässig, wie Jeden: lobendes und tadelndes Urtheil über gewisse in die Ocffentlichkcit tretende Leistungen zustehe. Unedle Motive könne man dem Beklagten nicht vorwcrsen, denn er habe sich keinen gewerblichen Vorthcil durch seine Kritik verschaffen wollen. Aus diesen Gründen erkannte der Gerichts hof aus die Abweisung des Klägers. Lassen Sie mich in einem weiteren Artikel zu dem Capitcl „Buchhandel und Partciwescn" mit Bezug aus diesen Prozeß die von Ihnen eröffnete und gewiß zur Klärung der Ansichten führende Discussion darüber sortsetzcn. Vorläufige Erklärung. Die pietistischen Auslassungen in Nr. 76 des Börsenblattes beantworten wir an dieser Stelle nicht. Unwahre Beschuldigungen solcher Art, Ausbrüche eines so gehässigen Partcigcistcs gehören nicht mehr der literarischen Erörterung an. sondern vor ein anderes Forum. Leipzig, den 8. April 1877. ») IV. S. Nr. 7S. Redaction der Gartenlaube. 18S*
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