Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1877
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- 1877-04-23
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- 23.04.1877
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4681 Grundbuch-Ordnung vom 5. Mai 1872. Nebst den darauf bezügl. Ge setzen, der ministeriellen Anweisg. u. den Allgemeinen Verfüggn. 4. Aust, gr. 8. * 1 4682. Röpe, G. R., unbewußte Zeugnisse f. die christliche Wahrheit, gr. 8. * 2 40 -V komwmmASll. 2. ^.uü. ^r. 8. * 2 Orell, Fllglt L Co., Verlag in Zürich. 4684. -j- ^är688lrnell äer 8ba6b 2ürio1i f. 1877. ^r. 8. Oa-rb. ** 8 ^ 4685. Wille, A., Anleitung, nach welcher unsere Kinder leicht u. sicher lesen u. schreiben lernen. 8. * 1 4686. FehrS, I. H., In der Wurfschaufel. Epische Gedichte. 8. * 2 ^ Rosjberg'sche Vuchh. in Leipzig. 4687. Herzheimer, S., ,,^68oäs llrr-tllora.". Glaubens- u. Pflichtenlehre f. israelit. Schulen. 26. Aust. 8. 1 *4^ ^ ^ 1. I roiil)8iblOü8 ann6r(.8. 8r. 4. 4690. Verllaulllunxoi» ä. Ia3.nä68g.U83ellu3868 v. Llsa^-I^otllringen. 3. Le88iou, I'obr. — Uür? 1877. 2 6äe. Zr. 4. a. * 4 »/L 4691. Calberla, G. M., u. E. Körner, Jnvalidenkassen u. Hilfskassen f. ländliche Arbeiter, gr. 8. * 1 4692. Richter, G., neuere Vorgänge auf dem Gebiete d. landwirthschaft- lichen Versicherungswesens. Vortrag, gr. 8. * 60 H. 4693. Solomon, S., kaufmännisches Rechenbuch f. das Maaren- u. Bank- Geschäft. 4. Aust. gr. 8. * 4 4694. Burckhardt, I., die Cultur der Renaissance in Italien. 3. Aust., besorgt v. L. Geiger. 1. Bd. gr. 8. * 4 50 V 4695. KonvcrsationS-Lexikon, illustrirtes, f. das Volk. 197. u. 198. Hst. gr. 4. u. * 50 H. 4696. Schmidt, F., Kaiser Wilhelm der Siegreiche. 2. Ausl. 3. Hst. gr. 8. * 50 H. ^ i - i,'l f I k. f ' f üolä dsard. 4. ^uü. 8. * 2 4698. Ecke, E., August Hermann Francke, seine Wirksamkeit als Diakonus an der Augustinergemcinde zu Erfurt u. seine Vertreibung. 1690 u. )691. Vortrag. 8. 60 H. 4699. -s ül-ustiil, Hl. clie >Vi8Lon8in3, ul8 ?rods 4700. Lolloetlon ok bribi8ll aut,llor8. Vol. 1656. xr. 16. * 1 60 ^0^ 8. '* 1 ^25 ßkd. * 1<^b0 4702. Schänke, K. A., deutsches Lesebuch. 5. Ausl. gr. 8. * 1 75 H ; geb. * 2 Nichtamtlicher Theil. Buchhandel und Partciwcscn. VI.») Zeiten lebhafter Parteikämpse, wie wir sic mit durchleben, scheinen der Erörterung der Frage, inwieweit der Buchhändler, und zwar der Sortimentsbnchhändlcr den Partciniann herauskchren darf und soll, zwar nicht günstig zu sein, denn sic beeinträchtigen die Objcctivität jeder Discussion, also auch dieser Erörterung, allein sie geben doch in der Regel die greisbarc Veranlassung zum Aus weisen von Fragen Ivie die vorliegende, mit welchen man in Zeiten ruhigeren Partcilebcns sich selten oder gar nicht zu beschäftige» pflegt. Insbesondere mag das Deutschland vor 1848 gerade dieser Frage sein geblieben sein, da damals alle einigermaßen ausgcklärten Kreise und in erster Linie der deutsche Buchhandel im Kampsc lagen gegen die Censur und gegen ein polizeiliches Bevormundungs system, welches den Büchermarkt an seiner sreien Entwickelung hinderte. Daß man jetzt von gewisser Seite eine Wicdereinsührung der Censur gar nicht so ungern sehe» würde, scheint mir aus Nr. IV der unter der Ueberschrist „Buchhandel und Parteiwesen" erschie nenen Artikel (vergl. Nr. 76 d. Bl.) hervorzugehen, dessen Ein sender, offenbar einer orthodox-christlichen Richtung angehörig, statt zur Sache zu schreiben, die Gelegenheit benutzt, um aus die „Gartenlaube" sein Anathem zu schleudern. Bestritten wurde von meinen ursprünglichen Sätzen, die nur die bisherige Usance zusammensassen sollten, eigentlich nur der, daß der Sortimenter nicht nur das Recht, sondern sogar die Pslicht habe, alle bei ihm einlausendc» Bücherbcstellungcn zu cffectuiren, insoser» er sich überhaupt mit dem Verlause derartiger, zu den gro ßen allgemeinen Tagessragen Stellung nehmenden Schriften besaßt S. Rr. SS. und insoseru dieselben nicht gegen strafgesctzliche Bestimmungen verstoßen. Daß von einer rechtlichen Verpflichtung dazu keine Rede sein kann, ist wohl selbstredend. Wohl aber scheint cs mir, als lege die herrschende Usance, welcher sich der Sortimenter als Geschäftsmann nicht entziehen kann, ihm jene in der Praxis wahrhaftig sehr harmlose Verbindlichkeit auf. Es unterliegt kei nem Zweifel, daß der Sortimenter durchaus die Freiheit hat, Ver stellungen auf Bücher, deren Tendenz ihm eine schädliche oder gesährliche zu sein scheint, zurückzuweisen, aber es gibt meines Erachtens nur zwei Fälle, bei denen er seine Weigerung hinrei chend motiviren kann: entweder mit dem Hinweis auf das Straf gesetzbuch, oder durch den Umstand, daß sein Geschäft sich mit dem Vertriebe jenes Literaturzwcigcs (Flugschriften, Kolportage re.) nicht besaßt. Wer eine dieser Voraussetzungen nicht für die Ableh nung gewisser Bücherbestcllungcn geltend machen kann, setzt sich der Gcfahr aus, als schlechter Geschäftsmann angesehen zu werden. In keinem Falle dagegen ivird man einen Sortimenter, welcher die bei ihm eingehenden Aufträge unweigerlich und ohne dieselbe» der Censur seiner individuellen Ansichten zu unterziehen, aussührt, gesinnungslos oder charakterlos schelten dürft». Für meine An sicht spricht die herrschende Usance. Nur wo seine Verwendung angerufen wird, darf und soll der Sortimenter, ivie schon bemerkt, seine Uebcrzeugung walten lasse». Indessen zugegeben, der Sortimenter habe (vergl. Artikel II. in Nr. 76) sowohl vom sittlichen wie von seinem patriotischen Standpunkte aus nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, die Beschaffung gewisser, beispielsweise socialpolitischcr und vaterlands- seindlicher Schriften abzulchncn — vermag er denn in der Praxis diese an sich gewiß sehr löbliche Forderung conscguent durchzu- 200*
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