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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-06-24
- Erscheinungsdatum
- 24.06.1911
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- Deutsch
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- Saxonica
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Auktionen zu denen auf den übrigen europäischen zu sagen. Auf eins möchte ich noch Hinweisen, selbst auf die Gefahr hin, dah ich mich darin irre. Es scheint — und eine Bemerkung in der Vorrede zu dem 4. Jahrgang bestärkt mich in dieser Annahme —, daß vielfach Bücher deshalb in dem neuen Jahrgang nicht wieder ausgeführt werden, weil sie bereits in einem früheren verzeichnet gewesen sind. Dies wird in vielen Fällen sicher sach gemäß sein. Wird diese Praxis aber zu sehr geübt, so erschwert es statistische Arbeiten, für die doch ebensalls ein solches Jahr buch die Unterlage bieten soll. So habe ich an der Hand der erschienenen Jahrgänge versucht, einen Überblick zu gewinnen, ob meine Vermutung, daß die Romantiker schon im Preise Nach lassen, richtig ist. Ich habe aber nicht genügend Material gesun den, um einen einigermaßen sicheren Anhalt sür meine Ver mutung zu bekommen, und nehme an, daß der Grund darin zu suchen ist, daß in der Aufnahme bereits verzeichneter Bücher gespart worden ist. Irre ich mich darin, so soll es mir um so lieber sein. Wenn ich mich diesmal etwas eingehender mit der Anlage des Buches beschäftigt habe und auch meine anders lautenden Wünsche ofsen ausgesprochen habe, so mögen Bearbeiter und Verleger dies meinem Interesse für die weitere Herausgabe des Buches zugute halten. Auch ein Kenner des Buchhandels ist Herr Wilhelm Schäfer, der in der von Martin Buber herausgegebe nen »Gesellschaft« den 39. Band unter dem Titel »Der Schrift steller« versaßt hat. Herr Schäfer wandelt in den Spuren des Herrn Professor Bücher, nur, daß er nicht die Erfahrung dieses Gelehrten besitzt. Indem er die Aussichten des Schriftstellers auf Erwerb bespricht, wirft er, »um diesen Aussichten überhaupt einmal die launische Maske zu lüsten, einen Blick auf seine Stel lung im Marktbetriebe seiner Ware, den Buchhandel«. Und da kommt er zu der Entdeckung, daß an der Verteuerung des Buches nicht nur, sondern an der mangelhaften Entlohnung der Schriftsteller, niemand Schuld hat als der Sorti mentsbuchhändler. Wenn er also den Verleger von Schuld freispricht und wörtlich sagt: »Es war eine Überlieferung, vom armen Schriftsteller und seinem Blutsauger, dem reichen Verleger zu sprechen; wie wenig er das ist, werden wir an einem beliebigen Beispiel sehen«, so ist nach der Meinung des Herrn Schäfer lediglich der Sortimenter der schuldige Teil. Er rechnet nach, baß von einem Buch, das in einer Auflage von 1000 Exemplaren gedruckt ist und im Ladenpreise 3 Mark kostet, »der sogenannte Sortimentsbuch händler« dafür Prozente erhält, die zwischen 2S und 50 Proz. schwanken. »Der Detaillist nimmt also 1,20 Mark von den 3 Mark in seine Tasche, so daß dem Fabrikanten und Grossisten nur noch 1,80 Mark sür den Band bleiben, das sind im ganzen 1800 Mark. Hierfür übernimmt er die Herstellung, die Kosten des Vertriebs und die Lagerung, das Risiko und das Honorar des Autors.... Nicht also der Verleger, sondern der Sortimentsbuchhändler verdient ungewöhnlich viel an dem Buch; weshalb der trotzdem nicht zu den reichen Leuten gehört, das liegt in der unglaublich verzopf ten Einrichtung des Buchhandels in Deutschland, die trotzdem immer wieder auch von den Verlegern als die einzig mögliche bezeichnet wird, und die wir hier natürlich nicht erörtern können.« Nun sind unsja die Gründe hinreichend klar gemacht worden, weshalb der »sogenannte Sortimentsbuchhändler« eine beschei dene Brotschnitte, die ihm die Frau Gemahlin sorgsam mitge geben hat, der Einnahine eines Champagnersrllhstücks vorzicht. Im Börsenblatt ist bereits auf das Erscheinen der Iag - gardschen Shakespeare-Bibliographie hin gewiesen worden. Wenn ich aus der einen Seite die Heraus gabe einer Shakespeare-Bibliographie mit Freuden begrüße, so stimmt mich diese Ankündigung auf der anderen Seite doch recht trübe. Sie erinnert mich an die angefangene und säst voll endete Shakespeare-Bibliographie des verstorbenenAlbertCohn, die es mir bis jetzt nicht möglich gewesen ist, der Beendigung näher zu bringen. Wie wohl allgemein bekannt, hat Albert Cohn sein ganzes Vermögen mit Ausnahme einiger Legate der Stadt Berlin vermacht, die die Zinsen zur besseren Ausgestal tung und zur Neugründung von Volksbibliotheken verwenden soll. Zu seinem Nachlaß gehörte auch eine kostbare Bibliothek, namentlich in den Fächern der Bibliographie und der Literatur, die ebensalls der Stadt Berlin zugefallen ist, sowie das Manu skript zu einer Shakespeare-Bibliographie, die bereits soweit beendet war, daß er mir noch ein Jahr vor seinem Tode sagen konnte, daß er nur noch einige Monate im British Museum arbeiten müsse, um sie zu Ende zu bringen. Er hat diese Be endigung nicht erlebt, und in seinem Testament hat er weder über die Bibliothek noch über die Bibliographie besondere Be stimmungen getrosfen, so daß die Testamentsvollstrecker, zu denen auch ich gehöre, keine Möglichkeit haben, Anordnungen, die mit Geldausgaben verknüpft sind, über die Vollendung und die Herausgabe zu treffen. Obwohl ich der Stadt Berlin einen ausführlichen Plan über die Vollendung vorgelegt habe, hat sie sich nicht entschließen können, ihm näher zu treten, ja sie hat selbst den kleinen Betrag, den ich verlangt habe, um durch einen Fachmann feststellen zu lassen, welche Quellen bereits benutzt sind, und welche noch zu benutzen sind, um dadurch zu erkunden, wieviel noch zur Vollendung des Ganzen fehlt, verweigert. Nun erscheint die Jaggardsche Bibliographie, die aber lediglich die englischen Literaturerzeugnisse Shakespeare betreffend ent hält, während Albert Cohns Arbeit die Literaturen aller Kultur völker umfaßt, also keineswegs durch die Jaggardsche Biblio graphie überflüssig gemacht wird. Sobald diese erschienen sein wird, werde ich unter ihrer Berücksichtigung aus die Sache zurück kommen. Vielleicht finden sich dann im Buchhandel Personen, die die Paar hundert Mark, die zu einer Feststellung, wie ich sie oben angedeutet habe, nötig sind, herzugeben willens sind. Herr Or. Alexander Elster hat im Gewerblichen Rechts schutz und Urheberrecht, Jahrgang 16, Nr. 4, April 1911 unter dem Titel »Der Bestellungsvertrag im Ver lagsrecht« eine Besprechung des § 47 des Verlagsgesetzes gegeben, aus die ich hier Hinweisen möchte, da die von Or. Elster gegebene Auslegung dieses Paragraphen von der bisher geübten durchaus verschieden ist. § 47 des Verlagsgesetzes schließt die Verpflichtung des Ver legers zur Vervielfältigung und Verbreitung aus, wenn der Bearbeiter die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in dem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt, übernimmt. Ein solcher Vertrag ist also ein Werkvertrag, nicht mehr ein Verlags vertrag. Ein durch zwei Instanzen durchgesochtener Rechtsstreit und ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden haben die Frage nach der Tragweite dieses Paragraphen zu lösen versucht, und zwar hat das Oberlandesgericht Dresden einen Rechtsspruch getan, nach welchem bei Enzyklopädien und Sammelwerken »den Urhebern der einzelnen Beiträge das Vervielsältigungs- recht nur unter denselben Bedingungen zu untersagen ist, unter denen dies der erste Absatz des § 47 bei anderen Werken tut, nämlich unter der Voraussetzung, daß ihnen nicht durch einen Plan für den Inhalt des ganzen Unternehmens, sondern auch die Art und Weise der Behandlung vorgeschrieben wird«. Dieses Urteil setzt sich mit fast allen Kommentatoren und Beurteiler» des Verlagsgesetzes in Widerspruch, und die Pole mik zwischen Streißler und M i t t e l st a e d t hat zu keiner Verständigung geführt, vielmehr bleibt Behauptung gegen Behauptung bestehen.
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