Börsenblatt für den Beiträge für daS Börsenblatt sind an die Redaction — Anzeigen aber Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthnni dcS BörscnvcreinS der Deutschen Buchhändler. 87. Leipzig, Dienstag den 17. April. 1877. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Nachstehend bringen wir die Geschäftsordnung sür die Bnchhändlcrmesse zur Kenntniß, wie solche nach dem Beschlüsse der Cantate-Versammlung vom Jahre 1866 bis auf Weiteres maßgebend sein soll. 1) Der Börsenvorstand beginnt seine regelmäßigen Ostermeß-Sitzungen, sofern der Vorsteher nicht frühere Zusammcn- künste anberaumt, spätestens am Freitag Vorniittags vor Cantate. 2) Tie Hauptversammlung findet wie seither am Cantate-Sonntag Vormittags 11 Uhr statt; wer bis 11 Uhr nicht erschienen ist, verliert für diesmal seine Berechtigung zum Wählen; unentschuldigt Ausbleibende Versalien in eine Geld buße von 3 Mark. Noch während der Dauer der Hauptversammlung hat das Auszählen der Stimmzettel stattzufinden, derart daß womöglich noch vor dem Schluß der Versammlung sämmtliche Namen der Neugewählten, jedenfalls aber die Wahlen in den Vorstand proclamirt werden können. 3) Der große Börsensaal wird znm Zweck der Abrechnung vor Cantate nicht geöffnet; erst Montag nach Cantate, den 30. Äprit beginnt das Abrechnungsgeschäft und soll dasselbe an diesem und den folgenden Tagen von früh 8 Uhr bis Nachmittags 1 Uhr dauern. Um 1 Uhr wird der Saal geschlossen. Die sämmtliche» Leipziger Herren Commijsionäre wollen sich an diesen Tagesstunden auf der Börse zur Abrech nung einfinden. 4) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Commissionär bescheinigt, beim Archivariat (während der Messe im Börsengebäude anwesend) einznreichen; davon wird das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Acten genommen. 5) Nur Börsenmitglieder sind berechtigt, Geschäfte auf der Börse zu besorgen. 6) Bei Meßzahlungen sind nur zulässig: Reichs-Goldmünzen, Reichs-Kassenscheine, sowie alle reichsumlauf- fähige Noten. Berlin, Weimar und Leipzig, den 26. März 1877. Der Vorstand des Sörsenvcrrins -rr Deutschen Suchhänütrr. Adolph Enslin. Hermann Böhlau. Theodor Einhorn. Bekanntmachung. Im Aufträge des Vorstandes des Börsenvereins beehren wir uns, Ihnen nachstehend das Programm für die geselligen Vereinigungen der Buchhändler während der bevorstehenden Ostermcsse zur Kenntniß zu bringen. Wir erlauben uns dabei die höfliche Bitte auszusprechen, über Ihre Theilnahme an dem Cantate-Festmahle, Jahrgang. 188