Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1877
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- 1877-03-14
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1877
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Theil. SÜ, 14. März. S8S Art. IS. Die Prinzipale sollen sich nicht gegenseitig die Lehrlinge, Ge- hilsen, Schriftgießer und Corrcetore» abspenstig machen, bei Strafe des Schadenersatzes und willkürlicher Geldbuße. die Bücher gedruckt worden sind, und welche Bücher gerade in der einen Osficin und nicht wo anders zu habe» sind. Art. 17. Wenn die Prinzipale in lateinischen Druckereien (imprimeurg sorgfältig zu corrigiren, ihre Correclurbogen zu den hergebrachten Stunden abzuliefern und überhaupt ihre Pflicht zu thnn, widrigenfalls sie Schadenersatz zu leisten habe» sür das, woran sie schuld sind. Art. 18. wendet die obigen Bestimmungen auch sür die Schristgießer an und fügt schließlich hinzu, baß die Arbeit früh um S Uhr an sangen soll und um 8 Uhr Abends aushvren darf, was die alther gebrachten Stunden seren. Diese Verordnung, welche vom 31. August 153S datirt ist, scheint den gewünschten Ersolg gehabt zu haben, denn nicht nur schweigt die Geschichte über weitere Unruhen unter den Pariser Gehilfen, sondern von Lyon petitionirten bald daraus auch Be hörden und Prinzipale, daß dieselben Artikel für die Stadt Lyon Geltung erhalten möchten, was denn auch in Erfüllung ging, indem dieselben am 28. December 1541 daselbst in Krast traten. Es war diese Ausdehnung der Verordnung aus Lyon von um so größerer Wichtigkeit, als an keinem Orte der Christenheit, wie es in dem Patent heißt, schöner und mehr gedruckt wurde in allen Gebieten des Wissens als in Lyon, so daß man sich ans dem übrigen Frankreich und aus fremden Ländern daselbst Bücher zu billigen Preisen lauste. „Seit etwa drei Jahren", heißt es weiter, haben einige schlechte Subjecte unter den Gehilfen die meisten anderen verleitet und einen Verband gegründet, um die Prinzipale zu zwingen, ihnen höheren Lohn und bessere Kost zu geben, als hergebracht ist, und wollen keinen Lehrling bei der Arbeit leiden, damit ihrer nur Wenige sind, wenn es viel zu thun gibt, und sie dann von den Prinzipalen recht gesucht werden; auf diese Weise wollen sie Lohn und Kost nach Belieben in die Höhe treiben oder sonst die Arbeit einstellen." Obgleich die achtzehn Artikel auch in Lyon eingeführt wurden, um den Verfall der Buchdruckerkunst daselbst zu verhindern, die sich infolge der Streitigkeiten nach Deutschland und Venedig wandte, so ging die Sache doch nicht so leicht, wie in Paris; die Gehilfen widersctzten sich nämlich ganz besonders gegen Anstellung einer be liebigen Anzahl von Lehrlingen, mußten aber schließlich doch nach geben. So wurde die Ruhe, wenn auch nur äußerlich, in Lyon wie derhergestellt, doch scheint das Uebel unter der Decke weiter fort geglommen zu haben, bis es dreißig Jahre später wieder ausbrach. Infolge dessen erließ Carl IX. im Mai 1571 ein Edict, worin es im Eingang heißt: „Wir haben erfahren, daß der hohe Preis des Papiers und die schwierigen Verhältnisse mit den Gehilfen, die man kaum zufriedenstellen und in Ordnung halten kann, solche Miß- ständc herbeiführen, daß ein Theil der Buchhändler, die früher in Lyon drucken ließen, jetzt gezwungen sind, das Meiste außerhalb unseres Reiches drucken zu lassen; nachher lassen sie ein Titelblatt mit ihrem Namen und Zeichen Herstellen und machen so ein besseres Geschäft, als wenn die Bücher in unserem Reiche gedruckt würden." Im Wesentlichen wurden dann die achtzehn Artikel wieder auf- gesrischt und nur in Bezug aus die Kost der Gehilfen die neue Be stimmung getroffen, daß die Gehilfen sich in Zukunst selbst beköstigen sollten, wie das in Deutschland, Flandern, Italien und anderswo Brauch sei, wogegen die Prinzipale den Lohn zu erhöhen hätten, der von den Buchhändlern der Universität, Prinzipalen und vor nehmen uubetheiligtcn Bürgern sestgcstellt werden solle. So be achtete man wiederum nur die eine Partei, ohne die andere auch nur anzuhören. Würden sich das unsere heutigen Herren Gehilfen gefallen lassen? Wenn so die Verhältnisse von jetzt auch andere ge worden sind, im Grunde ist „Alles schon dagewesen". Rechtsfrage. Ein Verleger weigert sich, von einem Buche, das schon mehrere Auflagen erlebt hat, eine neue zu drucken, erklärt dagegen dem Ver fasser, daß er einem andern Verleger das Verlagsrecht nur unter gewissen Bedingungen abtreten will, sodaß eine neue Auflage zum Schaden des Verfassers nicht mehr erscheinen kann. Ist in diesem Fall der Verfasser nicht befugt, sein Werk, das — beiläufig gesagt — vollständig umgearbeitet ist, irgend einem ihm beliebigen Verleger ohne Rücksichtnahme auf den bisherigen Eigenthümer zu übergeben?*) Misccllen. Bibliographisches. — Mit Bezugnahme auf die in Nr.54 d. Bl. angekündigte Erscheinung der von Hrn. L. Mohr heraus gegebenen Bibliographie der elsässischen Mundart erlaube ich mir anzuzeigen, daß in dem in ca. 8 Tagen erscheinenden ersten Hefte der „Libliotboca xorrnanioa. Verzcichniß der von 1830—1875 in Deutschland erschienenen Schriften der deutschen Philologie" auch eine mit Sorgfalt und vielem Fleiße zusammengestcllte Biblio graphie der in den letzten 45 Jahren erschienenen deutschen Dialekt literatur enthalten ist. Dieselbe umsaßt sowohl die in P. Trömel's Bibliographie stehenden Schriften nebst den in Pangkoser-From- mann'sZeitschrift „Die deutschenMundarten" gegebenen Nachträgen und sämmtliche darin stehende Abhandlungen über Dialektproben, als auch eine große Anzahl der i» den letzten Jahrzehenden im Buchhandel und den verschiedensten Zeitschriften, Sammelwerken, akademischen Schriften und Gymnasial-Programmen erschienenen Publikationen unserer zahlreichen Dialekte. Dem ersten Hefte, welches außerdem die in das Gebiet der deutschen Philologie ein schlagenden Abteilungen: Zeitschriften, Biographien, Biblio graphien, Grammatiken, sprachverglcichende und lexikographi- schc Literatur, in vorzüglich reicher Anzahl aufweist, folgen bald die anderen Abtheilungen, welche die deutschen Volksbücher, Sprich wörter, Räthsel und Literaturgeschichte, sodann die gothischen, alt hochdeutschen, mittelhochdeutschen, altsächsischen, mittelniederdeutschen und mittelniederländischen, angelsächsischen, altnordischen und mittellateinischen Denkmäler nebst deren Interpretationen in ebenso reicher und übersichtlicher Aufstellung enthalten werden. Durch jahrelanges fleißiges Ansammcln ist hiermit zuni ersten Male dem deutschen Volke eine Aufstellung dieser bezüglichen Literatur der letzten 45 Jahre geboten, und habe ich als Verleger den Herren College», welche dieses gewiß unentbehrliche Nachschlagebuch für ihre Bibliothek anzuschaffen wünschen, lant meiner Anzeige im Börsenblatt vom 13. Februar eine äußerst billige Gelegenheit geboten. Halle, den 8. März 1877. C. H. Herrmann. *) Wir erinnern zur Beantwortung der vorstehenden Rechtsfrage an den im Börsenblatt vom 27. Sept. v. I. mitgetheilten gleichartigen Auflage von einem Buche zu veranstalten, solche im Selbstverläge veraus gab und gegen die nunmehrige Klage des Verlegers wegen Nachdrucks in allen Instanzen, bis zum Reichs-Oberhandelsgericht, sreigesprocken wurde, indem ein Verleger vom Autor nicht nur Rechte, sonder» auch Pslichten übernehme, die vornehmste Pflicht des elfteren gegen letzteren aber die möglichste Verbreitung des Berlagswerles sei; mit der Weige rung, eine nöthig gewordene neue Auflage zu veranstalten, habe der Verleger also den Vertrag gebrochen. Anm. d. Red.
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