Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1877
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- 1877-04-04
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- 04.04.1877
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1238 Nichtamtlicher Theil. ^ 7K, 4. April. 3888. kaeuitr, 6., Dekrbuok äer Lotavik iv populärer DarstelluvA. ^.USA. Ar. 8. * 2 3889. Oeb^uei', 6., unsere ^rounäe u. k'einäe iu >Vü-Iä u. k'elä, in Laus » u. Lok. Ar. 8. * 40 H. 3890. Jäger, H., Lehrbuch der Gartenkunst. 9. Hst. gr. 8. * 1 ^ 3892. Uuiversal'Lexikon der Kochkunst. 4. Lsg. gr. 8. * 1 T. O. Weigel in Leipzig. 3893. t'ör8ter, L., Denkmale italienisekerLIalerei vom Verfall 6er An tike dis 2uw 16. ^adrd. 76. u. 77. KfA. k'ol. a 2 ^ Nichtamtlicher Theil. Buchhandel und Partciwesc». II.*) Ter unter dieser Ucbcrjchrist in Nr. 64 d. Bl. enthaltene Ar tikel räumt zwar dem Verleger das Recht ein, bei seinen Unter nehmungen seinen oder seiner Partei Ansichten und Gesinnungen zu folgen, will aber dem Sortimenter die Verpflichtung anflegcn, alles zu verkaufen, was bei ihm gesucht wird. Dem ist nicht so. Jeder Krämer hat und übt das Recht, seinen Handel nach freier Wahl aus gewisse Maaren zu beschränken, und, wenn andere bei ihm gesucht Werder-, zu sagen: diese Artikel führe ich nicht. In demselben Falle ist der Sortimenter. Wenn er das nicht bloß in jeden! einzelnen Falle, sondern ein für allemal öffentlich erklären will, so ist das seine Sache. Er wird am besten wissen, ob er sich dadurch seinem Kundenkreise empfiehlt oder nicht, und will er die Folgen tragen, wenn cs ihm als Versuch, das Publicum zu bevor munden, übelgenommen wird, so hat Niemand drein zu reden. Er macht ja nur von der ihm zuftehcndcn Freiheit Gebrauch. In einer Zeit, wo so viel von Gesinnungstüchtigkcit die Rede ist, wäre cs eine arge Erniedrigung des Sortimenthandels, wenn man ihm verwehren wollte, in seinem Geschäftsbetriebe Gesinnung zu be währen. Verdient Der Tadel, welcher seine Hände nicht beschmutzen will durch den Verlaus von Schriften, Zeitschriften und Bildern, welche verdeckt, offen oder gar frech die Grundlagen des Glaubens, des Rechts und der Ehrbarkeit untergraben; Hohn sprechen dem, was Allen heilig sein sollte? Es wäre zu wünschen, daß solche Handlung, .oeise, die schon jetzt ehrenhafte Sortimenter befolgen, Nachahmung fände, aber freilich ist keineswegs zu leugnen, daß damit allem dem ins Volk eindringcnden Verderben nur wenig gewehrt wäre. Dazu müßte mehr geschehen und von anderer, mächtigerer Seite. Das zu erörtern ist aber hier nicht der Ort. Spondäus. III. EineS^schickt sich nicht stir^Alle! Manches in dem Anssatz „Buchhandel und Parteiwesen" in Nr. 64 d. Bl. wird vielcrseits sicher als richtig anerkannt werden müssen, aber der Verfasser geht, so dünkt uns, doch zu weit, wenn er sagt: daß der Sortimenter „nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht hat, alle bei ihm cinlaufendcn Büchcrbcstellungen zu esfectuiren, insofern er sich überhaupt mit dem Verkaufe derartiger (?) Schriften befaßt und sofern dieselben nicht gegen strasgcsctzliche Be stimmungen verstoßen". Ganz abgesehen davon, daß selbstverständlich Niemand ge zwungen werden kann, dies oder jenes zu verkaufen, was er nicht spccicll als bei ihm käuflich angezcigt hat, gibt cs unseres Erachtens doch gar viele Fälle, in denen, ohne daß das Gebiet des Strafgesetzes berührt würde, der Sortimenter, je nach seiner Individualität, ver anlaßt sein kann, Artikel nicht nur von der „besonderen und thätigcn Verwendung auszuschließen", sondern sich deren Zusendung direct *) I. S. Nr. S4. zu verbitten, und in diesem Fall also ganz consegucntcr Weise auch deren Besorgung zu verweigern. Wir wollen hier diejenige Kategorie von Schriften ganz außer Acht lassen, deren sittliche Tendenz, ohne daß ihr Inhalt direct mit dem Strafgesetz collidirt, nach der Ansicht des Sortimenters entschieden verderblich wirkt, sondern nur als ein Beispiel für viele solche social- politische oder vaterlandsfeindliche Schriften anführen, deren Inhalt ihm durchaus unzulässig erscheint. Sollte da der Sortimenter sowohl vom sittlichen als von seinem patriotischen Standpunkte aus nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht haben, die Beschaffung derselben abzulehnen? In gewissem Sinne setzt er in solchem Falle vielleicht die ge schäftliche Klugheit aus dem Auge; doch ist dies, dünkt uns, eines Jeden eigene Sache! L. L. k. IV. Aus den Artikel „Buchhandel und Parteiwesen" in Nr. 64 d. Bl. möchten wir, zur Ehre des deutschen Buchhandels, nur con- statiren, daß nicht Alle, welche die fragliche Notiz lasen, „verwun dert lächelten", sondern auch Etliche dem Frankfurter Collegen von ganzem Herzen zustimmten. Die Ansicht, welche der Verfasser des Artikels vom Sortimen ter hat, wird wohl nicht in allen Kreisen des deutschen Buchhan dels getheilt werden. Uns wenigstens schienen die armen Sorti menter recht bcdauernswcrthe Geschöpfe, wenn sie wirklich die Stellung einnehmen müßten, die ihnen jener Artikel anweist. Gewissensfreiheit, um die schon so viel gekämpft worden und noch gekämpft wird, soll das unantastbare Eigenthum aller Menschen sein, ausgenommen der — Sortimenter? Der soll alles besorgen müssen, auch Sachen, die nach seiner Ueberzeugung geradezu schäd lich sind? „Der Buchhandel zeichnet sich dadurch von den übrigen kauf männischen Gewerben aus, daß er höheren geistigen Zwecken dient", — ja so sollte cs sein, aber leider ist's nicht ganz so. Wie viele unsittliche Romane, unzüchtige Bilder werden alljährlich von deut schen Verlegern prodncirt und — bezeichnend genug, daß dieSorti- menter doch zum größte» Theil nach Ehre und Gewissen handeln — direct von den Verlegern durch Colportage vertrieben! Nach der in dem fraglichen Artikel über das Sortimentsgeschäst entwickelten Ansicht müßte der Sortimenter unbedingt auch solche Erzeugnisse besorgen.*) — Und wie hat sich der Sortimenter der ausblühenden socialdemokratischen Literatur gegenüber zu verhalten? Soll er gezwungen sein, den Umsturzmännern, den Feinden jeder staat lichen und gesellschaftlichen Ordnung ihre verderblichen Ansichten *) „Sofern dieselben nicht gegen strasgcsctzliche Bestimmungen ver stoßen", heißt es in dem angefochtenen Artikel; nach H. 184. des Straf gesetzbuches sür das Deutsche Reich wird aber mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gesängniß bis zu sechs Monaten bestraft, wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, vcrtheilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publicum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt. Anm. d. Red.
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