Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1877
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- 1877-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1877
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nichtamtlicher Theil. Publikationen des Börsen Vereins der Deutschen Buchhändler. V. Der fortdauernden Fürsorge des derzeitigen Vorstandes unseres Börsenvercins haben wir in dieser Ostermcsse das Erscheinen des fünften Abschnittes der Publikationen des Börsenvercins zu danken. Wie der Titel*) dieser Abtheilnng besagt, hat der Advocat A. W. Volkmann im Aufträge des Börsenvercins eincZusammcnstellnng der jetzt gültigen Deutschen Gesetze und Verträge zum Schutze des Urheberrechts gemacht, welche ein vollständiges Bild unserer heutigen Gesetzgebung aus diesem Gebiete im weitesten Sinne des Worts, also mit Einschluß des Gesetzes über die Werke der bildenden Künste, der Photographien, Muster und Modelle gibt. Wie sich nicht anders erwarten ließ, hat der auf diesem Gebiete durch seine bisherigen Arbeiten und seine stets bereite Mitwirkung so hochverdiente Herausgeber auch mit diesem neuesten Produkte seiner literarischen Thätigkeit sein ost bewiesenes Geschick für der artige Arbeiten auss neue an den Tag gelegt. So überblicken wir denn in diesem Bande auss allerbcgucmste die Deutschen Gesetze vom 11. Juni 1870 und 9., 10., 11. Januar 1878 mit allen be gleitenden Instructionen betreffend die Jnventarisirung, die Bil dung derSachvcrständigcn-Vereinc, die Führung der Eintragsrolle re. Es folgen dann die Staatsverträge zum Schutze des Urheberrechts, welche zwischen den einzelnen Deutschen Staaten, rcsp. dem Nord deutschen Bunde und außerdeutschen Staaten bestehen. Beim Ab drucke dieser vielsach gleichmäßig lautenden Verträge sind sehr ver ständiger Weise alle unnützen Wiederholungen durch Hinweisung auf den Wortlaut vorangegangcner Verträge im Abdrucke ver mieden. Während der Stellung Elsaß-Lothringens bei der Ueber- cinkunft zwischen Bayern und Frankreich tNr. XXII.) gedacht wird, ist das Verhältniß des ehemaligen Deutschen Bundes zuOesterreich- Ungarn, welches in Beziehung aus das Urheberrecht noch immer sortbcsteht, nicht erwähnt. Hoffen wir, daß das Deutsche Reich bei der bevorstehenden Erneuerung des Handelsvertrages mit Oesterreich-Ungarn diese Frage im Sinne des Heidelberger Normalvertrages (vom Herbste 1871) löse, um dadurch zugleich für die literarischen Verträge der Zukunst die »othwcndige Uebercinstimmung mit dem Rcichsgcsetze von 1870 anzubahnen. Beim Abdrucke des Gesetzes vom l l. Juni 1870 sind zugleich Auszüge aus den wichtigsten bisherigen Entscheidungen des Reichs- Ober-Handelsgerichts cingeschoben. Die übrigen drei Gesetze vom vorigen Jahre haben bisher noch keine Entscheidung des obersten Gerichtshofes veranlaßt. Zum Schlüsse gibt der Hr. Herausgeber (unter Nr. XXXIV.) eine Tabelle über die verschiedenen Schutzfristen für die Gcistcs- werke nach den vier Reichsgesetze», zugleich mit einer Gegenüber stellung der Abweichungen in der ausländischen Gesetzgebung. Es ist diese Ucbersicht eine sehr geschickte und namentlich für alle inter nationalen Beziehungen höchst bcachtenswerthe Beigabe. Den Schluß des Ganzen bildet ein zehn enggcdruckte Seiten umfassendes äußerst ausführliches Sachregister über alle Einzelheiten der gesammten Materie. Befremdend ist es, daß der mit dem Gegenstände in so hohem Grade vertraute Hr. Herausgeber wiederum den unglückseligen *) Publikationen des Börsen-Bereins der Deutschen Buchhändler. V. Deutsche Gesetze und Verträge zum Schutze des Urheberrechts. Im Austrage des Börsen-VereinS der Deutschen Buchhändler zusammengestellt von A. W. Bolkmann, Advocat. (gr. 8. I7V S.) Leipzig 1877. Druckfehler in der Ucbcrschrist des I. Abschnittes des Gesetzes voni 11. Juni 1870 (S. 11): „Schriftstücke" statt: „Schriftwerke" ausgenommen hat, ohne ihn als Druckfehler der Gesetzsammlung zu kennzeichnen. (Vcrgl. meine Besprechung des Kowalzig'schen Buches im Börsenblatt 1877, Nr. 17, S. 272.) Wenn sonach dem Vorstande des Börsenvereins wie dem ver dienten Hrn. Herausgeber der volle und aufrichtige Dank für die Herstellung einer so durchaus praktischen, zeitgemäßen und tresslich ausgesührten Bereicherung unserer Gcschästsbibliotheken gebührt, so darf sich daran wohl der lebhafte Wunsch knüpsen, daß die Herren College» sich nun auch mit dem Inhalte der Gabe vertraut machen möchten. Nicht bloß unter Juristen finden sich viele Nichtkcnner (um nicht zu sagen Verächter) des Urheberrechts, sondern auch unter unseren Standcsgenossen ist noch immer die Zahl derer nicht gering, welche cs fortgesetzt mißachten, sich mit den Grundbestimmungen unserer literarischen Gesetzgebung, die nunmehr — abgesehen von den Verträgen — hoffentlich sür lange Zeit abgeschlossen vorliegt, vertraut zu machen. Ein bequemeres und umfassenderes Mittel als das vorliegende Werk ist aber sür diesen Zweck nicht wohl denkbar. Berlin, 5. Mai 1877. Hermann Kaiser. Zur „llebersctzung der deutschen Biicherprcisc ins Russische". I. Die Unwissenheit ist keine Sünde; doch die Unwissenheit als etwas Positives, Wahres durch die Presse zu verbreiten, ist ein ent schiedenes Unrecht, wie auch eine ungehörige Zumuthung an den Leser, solchen Mittheilungen Glauben schenken zu sollen. AnfdieseGedankenbrachtenmich — den Mitarbeiter der deutschen Abtheilung einer russischen Buchhandlung — die Aeußcrungen ver schiedener Herren, die aus Anlaß des Circulars einiger hiesigen Fir men in Betreff der diesjährigen Ostermcßzahlung (dem übrigens die Firma, in welcher ich zu conditioniren die Ehre habe, sich nicht an geschlossen) in Nr. 92 des Börsenblattes veröffentlicht worden sind. Ich übergehe mit Stillschweigen die Auslassungen der Herren gegen dieses Rundschreiben, zunächst deshalb, weil mein Artikel den An schein einer parteiischen Verthcidigung haben könnte, sodann aber auch aus dem Grunde, weil ich mit den ausgesprochenen Ansichten zum Theil einverstanden bin. Ich möchte hier nur aus die Auslas sungen der Herren in Betreff der hier üblichen Preise sür deutsche Bücher etwas näher eingehen. Die Herren 8. k. und *** haben sich nämlich beide in der falschen Ansicht vereinigt, daß die russischen Buchhändler einen er heblichen Ausschlag aus die deutschen Bücherprcise, oder „die Ucbersetzung der deutschcnPrciscins Russische"(sie!), wie sich der eine Herr ausdrllckt, zu machen sich gestatten, und daß sie dadurch außer dem üblichen Buchhändler-Rabatt noch „in der Regel Vortheile genießen, die ihren College» in Deutschland nicht zugute kommen". Diese Ansicht beruht jedoch auf einem Jrrthum, der diesen Herren als Fachleuten nicht unbekannt sein sollte. Die Preise der deutschen Bücher bleiben in Rußland ganz dieselben wie in Deutsch land, und berechnet ein Theil der hiesigen Buchhändler die Mark zu 40, ein anderer zu 50 Kop. Dieser, den Unkundigen ziemlich hoch erscheinende Cours läßt sich jedoch leicht erklären: 1) durch die fortwährend wechselnden Coursvcrhältnisse, die jedoch keinen Einfluß ans die festgesetzten Bücherpreise haben können; — und wenn daher der Buchhändler bei niedrigem Course des ausländischen Geldes einen Vortheil genießt, so geht derselbe bei hohem Course (wie z. B. jetzt, wo man hier sür die Mark 48,05 Kop. zahlt!) vollständig aus;
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