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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1924-05-23
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1924
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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7402Börsenblatt f. d. Dtschrr. Buchhandel Redaktioneller Teil. 121. 23. Mai 1924. Weder ein positives noch ein vorläufiges Ergebnis war aber am Abend des zweiten Sitzungstages (Sonnabend, 17. Mai) erzielt wor den. Auch am Sonntag wurde verhandelt und am Montag die Kom- misfionsbesprechung fortgesetzt, worüber noch berichtet werden wird. Einführung neuer Bücher durch berühmte Autoren. — Das Tage buch des jugendlichen Otto Braun, der mit 21 Jahren 1918 an der Somme 'fiel, das bei uns viel gelesen wurde, ist jetzt in cngli s ch c r Sprache herausgekommen mit einer Einführung von Havelock Ellis, der durch feine Bücher vor 20 Jahren in Deutschland sehr bekannt wurde, in denen er als einer der ersten Vorgänge aus den Gefchlechtsverhältnissen der heutigen Menschen mit beispielloser Of fenheit darlegte. Bei uns -ist es nicht mehr so stark Mode, Bücher durch bekannte Leute einzusühren, in den englischen Ländern macht man aber von einer derartigen BuchrMame noch recht häufig Gebrauch. Doppelte Umschlagseitcn. — Ein junger englischer Verleger hat eine Neuheit eingeführt, die auch bei uns Anklang finden könnte. Das farbige Umschlag- oder Titelbild wird im Umschlag hinten inwendig noch einmal abgcdruckt. So kann dies Blatt, das natürlich sauber bleibt, beim späteren Einbinden vorn ln das Buch vor der gedruckten Titelseite oder außen auf den Deckel geklebt werden. Jetzt, wo sicher mancher Bücherfreund wieder daran denkt, Bücher, die für ihn einen Daucrwcrt haben, e jubln den zu lassen, könnte man diesem Ge danken des doppelten Umschlagdrucks auch bei uns nähertreten. Wir denken hier an wertvollere Bücher, wie z. B. die Kosmosbücher, um deren Hübsche Außenbildseite es beim Binden immer schade ist. —ö— »Die Rhön in Wort und Bild«. — Mitte Juni findet in Mei ningen die I a h r e s v e r s a m m l u n g des Nhönklubs statt. Die Firma L. von Eye's Buchhandlung Ella Schreckenbergcr in Meiningen will aus diesem Anlaß alles, was die Rhön betrifft: Führer, Karten, Werke über Land und Leute, wissenschaftliche Lite ratur, Märchen- und Sagenbücher, Bilder und Postkarten, zu einer Ausstellung vereinigen und bittet für dieses Unternehmen um die Unterstützung der Verleger. (Siche die Anzeige in Nr. 120, S. 7388.) Erhöhung der Habenzinscn im Leipziger Bankgewerbe. — Die Mitglieder der Vereinigung Leipziger Banken und Bankiers geben bekannt, daß sie Guthaben in Papier- und Rentenmark mit Wir kung ab 20. Mal 1624 wie folgt verzinsen: mit täglicher Verfügung 10 Prozent fürs Jahr, mit einmonatiger Kündigungsfrist oder auf einen Monat fest 15 Prozent fürs Jahr, mit dreimonatiger Kündi gungsfrist oder aus drei Monate fest 20 Prozent fürs Jahr, mit sechs monatiger Kündigungsfrist oder auf sechs Monate fest 22 Prozent fürs Jahr. Gleichzeitig weifen die Banken und Bankiers noch darauf hin, daß sie Gelder auf 15 Tage und länger fest oder mit entsprechender Kündigungsfrist Mit der Zusage hereinnehmen, dem Geldgeber eine etwaige Entwertung der Papier- oder Nentenmark zu erstatten. Das mangelhafte Bctricbsrätcgesetz. Kein Recht zum Widerspruch der B c t r i e b s r a ts m i tg l i e d e r des Auf sichtsrats gegen dle Einführung des Personal- auss ch u ff e s. (Nachdruck verboten.) — Die Mängel des Betriebs- rätegefetzes sind schon in der Neichsgerichtsentscheidung II 274/23 vom 11. Januar 1921 zum Ausdruck gebracht worden. Nicht minder weist eine neue Entscheidung des höchsten Gerichtshofs vom 21. März d. I. darauf hin, daß Unternehmungen nicht gehalten sind, die ihnen aktienrechtlich Anstehenden Befugnisse zugunsten der Bctriebsratsmit- gliedcr aufzugeben, well sie den Endzweck des Bctrlebsrätegefetzes be einträchtigen. Voraussetzung ist nur, daß den Betricbsratsmitglledern die Möglichkeit, ihre Pflicht auszuüben, nicht völlig genommen wird. Im gegenwärtigen Falle klagen die vom Betriebsrat der M i t t e l d e u ts ch e n K r e dlt b a n k A.^G. in Frankfurt a. M. in deren Aufsichtsrat entsandten Mitglieder gegen die Bank, weil durch Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung der beklagten Bank dem Aufsichtsrat die Befugnis .entzogen worden ist, A nstellnngs - vcrträge mit den Direktoren und Prokuristen abzuschließen bzw. ihnen Zuzustimmen. Durch Beschlüsse der ordentlichen Generalver sammlung vom 2. Mai 1922 wurden dem Aufsichtsrat diese Befugnisse entzogen und einem Pe r sonal a u s'sch u ß übertragen. Die kla genden Bctricbsratsmitglieder gehören nicht zu diesem Ausschuß. Sie begehren deshalb Feststellung, daß die gefaßten Geueralversamm- lungsbeschlüssc nichtig sind, evtl, verlangen sie das Recht, in dem j Personalausschuß gleichberechtigt mitzuwirken. — Ihre Klage ist vom Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt a. M. ab- ge wiesen worden. Ebenso hat jetzt das Reichsgericht ent schieden und in seinen E n t s ch e i d u n g s g rü n d e n unter anderem folgendes ausgeführt: Die kn Betracht kommenden Beschlüsse der Generalversammlung vom 2. Mai 1922, wonach dem Aufsichtsrat der Abschluß der Anstellungsverträgc mit den Mitgliedern des Vorstandes entzogen, sowie das Erfordernis seiner Zustimmung zur Bestellung von Prokuristen beseitigt worden ist, indem diese Befugnisse aus olnc>. Personalausschuß übertragen worden sind, stehen mit den aktienrechl- lichen Vorschriften (§8 246, 238, 235 HGB.) nicht in Widerspruch. Die Kläger folgern zu Unrecht aus 8 3 des Gesetzes vom 15. Februar 1922 in Verbindung mit 8 70 des Betriebsrätegesetzcs vom 4. Fe bruar 1920 eineu Eingriff in die ihnen durch Gesetz verliehenen Rechte. Wie der erkennende Senat bereits dargelegt hat, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob der nach der Begründ u n g des Bctriebsrätegesetzes mit diesem verfolgte Zweck auch erfüllt wurde durch die Entsendung der Betriebsratsmitglieder gerade in den Aus sichtsrat, dem im allgemeinen nur eine Überwachungspflicht obliegt. Weil die Betriebsrätegesetze es unterlassen ha ben, den Unternehmungen vorzuschreiben, sich ihren Zwecken anzupassen, bleiben für diese die bestehenden eigenen Gesetze maßgebend. An dieser Entscheidung ist festzuhalten. Nach dem Targelegten ist es für die Entscheidung auch ohne Bedeutung, ob sich die besonderen, im 8 70 des Betriebsrätegesetzcs umschriebenen Aufgaben in einem machtvollen Aussichtsrat besser erfüllen lassen als in einem solchen, der nur die gesetzlichen Mindestbefugnisse des Handelsgesetzbuchs hat. Die Unter nehmungen, mögen sie auch verpflichtet sein, den Betriebsratsmit- gliedcrn die Möglichkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewähren, sind nicht gehalten, zu deren Gunsten die ihnen gesetzlich zustchenden Befugnisse aufzugebcn, nur dürfen sie diese Befugnisse nicht in einer Weise ausüben, die den Betriebsratsmitgliedern die Möglichkeit, ihre Aufgaben überhaupt zu erfüllen, völlig nimmt. Das trifft hier in keiner Weise zn. Eine Vertretung der Interessen und Forderungen der Arbeitnehmer sowie deren Ansichten und Wünsche hinsichtlich der Organisation des Betriebs im Nahmen der dem Aussichtsrat gemäß 8 216 HGB. gewährten gesetzlichen Befugnisse ist, wie das Berufungs gericht zutreffend ausführt, nicht nur möglich, sondern nach den ge setzlichen Vorschriften anch für ausreichend zu erachten. Von einer Umgehung des Gesetzes kann hier nicht gesprochen werden. Der End zweck des Betriebsrätegesetzes kann andererseits, weil dieses es, wie dargelegt, unterlassen hat, den Unternehmungen vorzuschreiben, sich ihren Zwecken anzupassen, nicht dazu sühren, Generalversammlungs beschlüsse, die aktienrechtlich zulässig sind, hinsichtlich ihrer Gültigkeit um deswillen zu beanstanden, weil sie den Endzweck der genannten Gesetze beeinträchtigen. (Aus den »Reichsgerichtsbriefen«, Karl Miß lack, Leipzig, Kochstr. 76.) Saldo, Verein jüngerer Buchhändler in Hannover. — In dem Bericht über die Feier unseres Jubiläumsfestes (s. Bbl. Nr. 111) wurde versehentlich nicht erivähnt, daß außer den genannten Geschenken noch manche andere eingingen, dazu viele, viele Glückwünsche, wofür der Vorsitzende P. Herrmann in der Festsitzung den Tank des Ver eins aussprach, der auch hiermit nochmals zum Ausdruck gebracht sei. Mctallmarktbcricht der Deutschen Metallhandcl-A.-G., Berlin- Oberschöneweide, vom 21. Mai 1924. — Wie wir schon in unserm letzten Bericht angedeutet haben, wurde die Steigerung der Metall preise, die durch die Manipulationen am französischen Franken-Markt ihre Anregung erhalten hatte, schon im Laufe dieser Woche unter brochen, und die Kurse stellen sich am Schluß dieser Woche wieder ungefähr wie zu Beginn der Bewegung. — Eine Ausnahme hiervon macht Zinn, das in den letzten Tagen erhebliche Einbußen erlitt. — Auf den Markt der graphischen Metalle ist dies jedoch ohne Be deutung, da dieser sich bekanntlich in erster Linie nach dem Blei markt richtet. Die Situation ist weiter durch die Geldknappheit in der gesamten Industrie gekennzeichnet, und der Markt schließt zu folgenden Kursen: London: Zinn L 205.—.—/207.—.—, Blei L 28.—.—/29.—.—, Antimon 19.10.—/50.—.—.
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