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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1902
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- 1902-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1902
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1862 Nichtamtlicher Teil. ^ Ich 1. März 1902. hatte es nicht zu bereuen, denn er verdiente ein Vermögen dabei. — Victor Hugo hat seine gesamten eigenhändig geschriebenen Manuskripte testamen tarisch der Pariser Nativnalbibliothek vermacht. Vierunddreißig von diesen Bänden sind im Jahre 1889 der Bibliothek bereits übergeben worden, während man die anderen provisorisch in den Händen von Paul Meurice ließ, um für die definitive Ausgabe der Werke des Dichters zu dienen. Anläßlich der Victor Hugo-Feier hat man jetzt, wie die „Allg. Ztg." meldet, in der NalionalbiblkUhck^eine ^Au^wahl düse, vaillours äe la msr". Am 26. Februar, am Tage der Gedenkfeier, fand wie >W. T. B.« meldet, in Paris in dem geschmückten Pantheon ein Festakt statt, dem der Präsident der Republik, Loubet, der Minister-Präsident Waldeck-Rousseau, die übrige« Minister, das diplomatische Corps, sowie Angehörige der Familie des Dichters beiwohnten. Der Minister der schönen Künste, Leygues, feierte Hugo als ruhmgekrönten Dichter und unvergleichlichen Hugo seinem Vaterlande erwiesen habe, sei, daß er die französische Sprache der ganzen Menschheit dienstbar gemacht habe. Der festliche Akt wurde durch musikalische Vorträge und Wiedergabe von Dichtungen Victor Hugos eingeleitet und beschlossen. Nachmittags fand die Enthüllung des auf dem Vütor Hugo-Platze^ errichteten Denkmals für Victor Hugo stattder der Behörden beiwohnten. Paul Meurice, sowie der Präsident des Munizipalrats und der Präfekt des Seine-Departements hielten dabei Ansprachen. — Abends vereinte eine Festvorstellung in der Comedie Fran^aise, bei der Hugos Drama »b.68 öur^rrrvsb» zur Aufführung ge langte, nochmals die Festteilnehmer. I. Internationale Ausstellung für moderne dekorative Kunst in Turin. — Im Anschluß an die von uns in Nr. 45 d. Bl. gemeldete Audienz des Vorstandes des Verbandes deutscher Kunstgewerbe vereine beim Reichskanzler Grafen Bülow und beim Staatssekretär Grafen Posadowskh sei weiter nach der „Allg. Ztg." mitgeteilt, daß die Be strebungen, dem deutschen Kunstgewerbe in der Türmer Ausstellung eine würdige Vertretung zu sichern, von seiten des Reichskanzeramts und de§ Reichsamts des Innern dadurch gefördert werde« sollen, daß von dort an die deutschen Bundesstaaten eine Aufforderung ergehen wird, worin den einzelnen Regierungen die Erhöhung der bereits zu diesem Zwecke be willigten Subvention als der idealen und kulturellen Aufgabe dienlich nahegelegt wird. Bis jetzt sind im ganzen von den Regierungen und dem Deutschen Reiche Unterstützungen in der Höhe von 77000 zugesagt morden, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, daß auch noch von den Hanse städten eine entsprechende finanzielle Beteiligung erwartet werden darf. berechnete Kostenvoranschlag sich auf rund 143000 ^ beläuft, und eine würdige Beteiligung Deutschlands an der Turiner Kunstgewerbeausstellung nicht nur durchaus wünschenswert ist, sondern direkt als eine Pflicht be ll n züchtige Photographien. Entscheidung des Reichs gerichts. (Nachdruck verboten.) — Wegen Verbreitung un züchtiger Abbildungen ist am 10. Oktober v. I. vom Landgericht Hamburg der Kaufmann Emil Dessau zu einer Geldstrafe von 200 verurteilt worden. Er hatte Rundschreiben versandt, in denen er Künstler-Akte empfahl; jede Pose sei, so hieß es darin, mehr oder weniger pikant. Er ersuchte um recht zahlreiche Be stellungen und riet, den betreffenden Zuschriften stets hinzu zufügen: -zu künstlerischen Zwecken-. Eine Haussuchung, die aus Grund dieser Cirkulare bei ihm vorgenommen wurde, förderte eine große Zahl von Photographien zu Tage, die meist vollständig I entblößte Frauenspersonen darstellten. Das Gericht hat diese Ab bildungen als unzüchtig im Sinne deS Gesetzes angesehen. — Die Revision des Angeklagten wurde vom Reichsgericht am 27. Fe bruar d. I. als unbegründet verworfen. Unlauterer Wettbewerb. — X. V., der am Ort kein Geschäft besitzt, verkaufte im Laden seiner Ehefrau für diese Papierwaren und benutzte dabei Couverts, die sich mit dem Aufdruck -X. V., Spezial-Geschäft für Ansichtspostkarten und Badeandenken. Papier- und Buchhandlung, Buchdruckerei«, versehen sind. Kaufte nun ein Kunde Ansichtspostkarten, so erhielt er diese in einem derartig bedruckten Couvert, von denen sich X. V. gegen 1000 Stück anfertigen ließ. Sein Konkurrent 0. klagte, wie die -Pap - Ztg.- mitteilt, auf Grund des Gesetzes gegen unlauteren Wett bewerb mit dem Anträge, dem zu untersagen, diese mit un wahren Angaben versehenen Couverts verbreiten zu dürfen. Das Gericht fällte nachstehendes Urteil: -Der von dem Kläger an gezogene § 1 des Gesetzes gegen unlauteten Wettbewerb vom 27. Mai 1896 trifft nicht zu. Denn unter diesen Paragraphen fallen nur solche Angaben, welche in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, gemacht werden. Nun hat aber der Verklagte die streitige, an sich unrichtige Angabe nur auf Couverts, welche er zum Verpacken von Papicrwaren benutzte, gemacht. Diese Mitteilungeil sind daher immer nur für den Käufer bestimmt; der Kreis derer, welche von der Mitteilung Kenntnis nehmen können und nach der Absicht der Verklagten Kenntnis nehmen sollen, ist begrenzt, und die Hingabe der Couverts charakterisiert sich als eine Mitteilung an einzelne. Die Klage war daher abzuweisen.. Wichtig für Anzeigen-Besteller. — Eine Verlags- und Kunstanstalt in Berlin giebt ein -Handbuch für Geschäftsreisende- heraus. Das kleine, etwa 100 Seiten umfassende Büchlein sollte in 30000 Exemplaren gedruckt und an die Interessenten gratis verteilt werden. Auf Grund dieser Angaben suchte der Verlag Anzeigen von Hotelbesitzern zu erhalten. Eine Viertelseitc dieser Anzeigen kostet 30 Es gelang den Reisenden des Verlags, in Aachen fünf Hotelbesitzer zur Bestellung von Anzeigen zu ver anlassen. Als das Büchlein fertig war, enthielt es auf der letzten Seite vor dem Anzeigenanhang sogenannte -10 Gebote für Kaufleute-, deren letztes etwa lautete: Thue immer dein Bestes, und w nn du nach Aachen kommst, kehre im Hotel du Nord ein, dort wirst du gut aufgehoben sein. Da diese Reklame im redaktio nellen Teile des Handbuches stand, weigerte einer der anderen Anzeigenden die Bezahlung der auf seine Anzeige entfallenden 30 >6 mit der Begründung, er sei nicht verpflichtet, seine Anzeige zu bezahlen, weil der Verleger selbst in dem Buche gegen seine, des Anzeigenden, Interessen agitiert habe. Der Verlag des Hand buches verklagte ihn auf Bezahlung der Anzeige, wurde jedoch von dem zuständigen Gerichte mit dieser Klage abgewiesen. (Rhein.-Wests. Ztg.) Pflichtexemplare von Zeitschriften. — Das Preßgesitz des Deutschen Reiches schreibt in seinem § 9 vor: -Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druckschrift muß der Verleger, sobald die Austeilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar gegen eine ihm sofort zu erteilende Bescheinigung an die Polizeibehörde des Ausgabcorts unentgeltlich abliefern. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, welche ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen-. Hierzu sind, wie die -Frankfurter Zeitung- berichtet, folgende für Zeitungsverleger interessante Entscheidungen ergangen. Der Herausgeber einer in Hamburg erscheinenden -Zeitschrift für die Chokoladen- und Zuckerwaaren- Jndustrie- wurde von der Polizei aufgefordert, ihr von jeder Nummer ein Pflichtexemplar einzureichen. Als er der Aufforde rung nicht nachkam, beschäftigte sich das Schöffengericht und später das Landgericht mit der Frage. Beide sprachen den Verleger frei, da sie anerkannten, daß die fragliche Zeitschrift zu den den Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes und der Industrie dienen den Druckschriften gehöre, die vom Pflichtexemplar befreit sind. Auf nochmalige Revision der Polizeibehörde hatte auch noch das Oberlandcsgcricht in Hamburg sein Urteil abzugeben. Die Polizei stützte sich darauf, daß in der Zeitschrift, namentlich in den In seraten, manches enthalten sei, was nicht ausschließlich der In dustrie diene. Es fiel der Verteidigung nicht schwer, nachzuweisen, daß dann auch streng wissenschaftliche Zeitschriften, die z. B. auf dem Umschlag Annoncen von Weinhändlern enthielten, ihr Pflicht exemplar zu liefern hätten. Das Oberlandesgericht schloß sich dem an und verwarf die von der Polizeibehörde eingelegte
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