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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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5998 Nichtamtlicher Teil. ^ 172, 28. Juli 1902. in der Zeitung nach sich zieht, daß der Redakteur unmöglich seine Thätigkeit fortsetzen kann, so sollte er das Recht haben, seinen Vertrag aufzugeben, gleichwohl aber entweder die Bezahlung des voll ständigen Gehalts bis zu dem kontraktlich oder gesetzlich vorge schriebenen Kündigungstermin oder je nach den Umständen die Ve- ^igentumswechsel den Redakteur nötigt, seiner Ueberzeugung Zwang aufzulegen oder seine berufliche Würde preiszugeben, ohne ihn allerdings in die absolute moralische Unmöglichkeit zu versetzen, seine Pflicht gleichwohl zu erfüllen, entspricht es immerhin der Billigkeit, daß der Verleger ihn zur sofortigen Niederlegung der Redaktion ermächtigt und ihm bis zum Ablauf der Kündigungs frist seinen Gehalt weiter bezahlt. Diese beiden Anträge werden vom Kongreß genehmigt. Die zweite von Herrn Schweitzer behandelte Frage betrifft die Verpflichtung der Zeitung gegen den wegen Preßdelikts ver urteilten Redakteur. Nach den Schlußanträgen des Berichts er klärt der Kongreß für wünschenswert, daß, wenn ein Redakteur für Preßdelikte zu einer Geldstrafe oder in Buße umwandelbare Strafe verurteilt wird, die Zeitung ihm den Betrag dieser Strafe ersetze in allen Fällen, wo er einen ihm zugesandten Artikel in schrieben hat, gemäß allgemeinen oder besonderen Direktiven zu handeln glaubte. Die Kosten des Strafprozesses sollen jedesmal, wenn die Zeitung die moralische Verpflichtung hat, auch die aus gesprochene Buße zu zahlen, auch von ihr getragen werden. Nach einem Zusatz von Herrn Lucas (Portugal) soll die Zeitung dem in Haft gehaltenen Redakteur auch während seiner Haft den Gehalt ausbeza'hlen. Ferner wird ein von schweizerischen Kollegen aus gearbeiteter Zusatz angenommen, wonach diese Grundsätze auch entsprechende Anwendung auf das Verhältnis der Berufsbericht erstatter zu ihrer Zeitung finden sollen. Verschiedene Fragen wurden zu weiterer Prüfung dem Centralkomitee übermittelt, so die von Heller-Brünn auf geworfene Frage, betreffend Gründung eines internationalen Zeitungsmuseums in Bern, ferner die durch einen interessanten Bericht des Professors Bromberger in Freiburg (Schweiz) an geregte Frage betreffend ein Repertorium von Zeitungsartikeln, sodann die von Herrn Bistolfi-Mailand vorgebrachte Frage, be treffend die Gründung einer internationalen Journalistenschule, bei der der technische Teil nur von Journalisten verschiedener Länder gelehrt würde, und endlich die Frage, die Herr Monti- celli-Venedig zu untersuchen wünscht hinsichtlich des Gehalts minimums der Journalisten in den verschiedenen Ländern, der Dauer ihrer Arbeitszeit und ihrer Sonntagsruhe. Der Kongreß vernahm mit Genugthuung, daß sowohl die russische als auch die brasilianische Presse am nächstzen inter nationalen Kongreß sich offiziell vertreten lassen werden. Endlich wurde ein Gruß des Ausschusses des internationalen Studenten kongreffes, der in Budapest zusammentreten wird, entgegen- genommen. — Die Sitzung wurde um halb 12 Uhr aufgehoben. Vom Reichsgericht. Herstellung unzüchtiger Schriften. (Z 184, 1, St.-G.-B.) (Nachdruck verboten.) — Wegen Vergehens gegen tz 184, 1, St.-G.-B. (Herstellung unzüchtiger Schriften zum Zwecke der Verbreitung) ist am 19. Februar vom Landgerichte Kassel der Buchdrucker Gustav Meyberg zu einer Geldstrafe von 30 ^ verurteilt worden. Von den beiden Mitangeklagten ist Stern wegen Beihilfe verurteilt, Stöckart freigesprochen worden. Stern hatte schon früher bei dem Prokuristen der Mey- bergschen Druckerei in Eschwege eine Bestellung auf unzüchtige Postkarten aufgeben wollen, war aber abgewiesen worden. Später kam er wieder, wendete sich aber nicht an den Prokuristen Mi chael Meyberg, sondern ging direkt in die Setzerei und Druckerei, deren technischer Leiter der Angeklagte Gustav Meyberg ist. Diesem übergab er einen Zettel, auf dem geschrieben stand: -Mit glied des Vereins zur ...... Meyberg gab den Zettel dem Drucker Stöckart, damit er die verlangten 200 Karten fertigstelle. Stern entfernte sich sodann. Gustav Meyberg brachte später die fertigen Karten ins Kontor und übergab sie verpackt dem Prokuristen Michael Meyberg, um sie auf dem üblichen Wege in die Hände des Bestellers Stern gelangen zu lassen. Der mußt zu werden. Gegen das Urteil hatte der Angeklagte Meyberg Revision eingelegt, die am 25. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhand lung kam. Er suchte nachzuweisen, daß von einer Herstellung unzüchtiger Schriften dann nicht gesprochen werden könne, wenn sämtliche Exemplare vernichtet würden, ehe sie die Druckerei ver lassen hätten. Der Reichsanwalt erklärte diese Ansicht für unrichtig und vertrat die Anschauung, daß die Herstellung und auch das Delikt vollendet sei, sobald der Auftrag dazu erteilt sei. Dennoch sei die Revision des Angeklagten begründet, da die Verteidigungseinrede des An geklagten ungenügend widerlegt sei. Der Angeklagte Meyberg habe behauptet, er sei lediglich technischer Leiter der Druckerei, während die geschäftliche Leitung seinem Bruder obliege. Der Angeklagte wolle nun angenommen haben, daß der Auftrag, die Karten zu drucken, von seinem Bruder erteilt worden sei und nur deshalb die gedruckten Karten seinem Bruder überbracht haben. Rechtlich heiße dies: ich bin zwar der Hersteller, habe aber nicht zum Zwecke der Verbreitung hergestellt, sondern mein Bruder, der das Geschäft leitet, hat dies gethan. Ob dies sich nun so ver halte oder nicht, darüber habe sich das Landgericht nicht aus gesprochen. Die Täterschaft des Angeklagten ohne weiteres aus der Thalsache herzuleiten, daß der Angeklagte den Satz und Druck veranlaßt habe, sei ungerechtfertigt. Das Reichsgericht hob aus diesen Gründen das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Alois Blumauer in Wien. — Laut Cirkular vom 20. März 1794 übernahm Alois Blumauer, der bekannte Dichter, die »bisher unter der Firma Rudolph Gräffer und Compag. ge laufene Buchhandlung, in Wien, die er von diesem Zeitpunkt an unter seinem eigenen Namen fortführte. Die Bibliothek des Börsenvereins besitzt von diesem Cirkular ein eigenhändig unter schriebenes Exemplar, dem ein vom 1. April 1794 datiertes Quart blatt mit dem Verzeichnis des Blumauerschen Verlages beigelegt ist. Durch die Güte des Herrn Antiquars Emil Hirsch in München bat die Bibliothek ein zweites eigenhändig unterzeichntes Cirkular Blumauers vom 24. Juni 1794 erhalten, für das die Bibliothek dem freundlichen Geber auch an dieser Stelle den ergebensten Dank abstattet. Bei dem Interesse, das dieses Cirkular hat, mit dem Blumauer seine Thätigkeit als Verleger beginnt, dürfte -Hochzuehrende . . Herr . . -Ich gebe mir die Ehre, meine Freunde und Handlungskollegen um Ihre Mitwirkung zu einem Unternehmen zu ersuchen, mit -Beykommende Ankündigung und Druckprobe einer voll ständigen und zugleich prächtigen Ausgabe meiner travestirten Äneis wird E. E. in den Stand setzen, selbst zu urtheilen, was das Publikum von mir und was ich von dem Publikum zu er warten habe. bisher an diesem noch unvollendeten Produkte nahm, soll es C. E. freundschaftlicher Mitwirkung nicht schwer werden, die Anzahl Pränumeranten zusammen zu bringen, unter deren Voraussetzung ich mich zur Vollendung meiner Äneis entschlossen habe. -Um aber auch für Ihre Mitwirkung erkenntlich zu seyn, biethe ich Ihnen hiemit 15 pr. o/o Provision vom baren Gelde, und das zwölfte Exemplar gratis an. Die Zahlung geschieht in sächsischem Courant für die, mit welchen ich in Thaler-Rechnung, und in Wienergelde für die, mit welchen ich in Gulden-Rechnung stehe; so daß Sie also bey dieser kostbaren Ausgabe 23'/, Prozente genießen. darnach richten zu können. -Ich empfehle Ihnen diese meine Angelegenheit aufs beste, und bin mit aller Hochachtung -Wien den 24sten Junius 1794 E. E. D. D. A. Blumauer..
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