Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buchhändler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Vörsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Anzeigen: die dreigespaltene Vetitzeile oder deren Raum 30 Pfg.: Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Buchhandlungsgehilfen für Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 76. Leipzig, Sonnabend den 2. April 1904. 7l, Jahrgang. Des Osterfestes wegen erscheint die nächste Nummer Dienstag den 5. April. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Im ganzen Deutschen Reiche haben neue Verkaufsbestimmungen Geltung erlangt, deren Grundsätze die folgenden sind. tz 1. Auf Zeitschriften, Schulbücher im Einzelverkauf und Lehrmittel, sowie auf alle Verkäufe bis zum Gesamt beträge vou 10 darf keinerlei Skonto gewährt werden, weder gegen bar, noch in Rechnung. Anmerkung: Im Königreich Sachsen sind »Bücher bis zu 3 ^ Ladenpreis« skontofrei; in Brandenburg und Schlesien »Verkäufe bis zum Gesamtbeträge von 5 in Berlin und Leipzig -Verkäufe bis zu einem Ladenpreis von 3 im Gebiet des Bayerischen Buchhändler-Vereins darf überhaupt kein Skonto gewährt werden. 8 2. Bei Verkäufen, die nicht unter § 1 fallen, darf bei Barzahlung oder längstens halbjährlicher Begleichung ein Skonto von 2 o/o gewährt werden. Anmerkung: In Brandenburg, Berlin und Leipzig darf bei solchen Verkäufen ein Skonto bis zu 5"/<,, im Gebiet des Bayerischen Buchhändler-Vereins überhaupt kein Skonto gewährt werden. 8 3. Ein Skonto bis zu 5 °/o darf künftig gewährt werden an Behörden, öffentliche und Anstalts-Bibliotheken mit Ausnahme der unter Z 1 fallenden Verkäufe. Einzelne besondere Ausnahmen können übergangsweise zwischen dem Orts- und Kreisvereinc und dem Vorstande des Börsenvercins vereinbart werden. Bezüge von Schulbüchern jeder Art und zu jedem Ladenpreise in Partien können an Behörden und Lehranstalten mit 5°/„ rabattiert werden. Anmerkung: In Brandenburg und Berlin darf mit Ausnahme der unter z 1 fallenden Verkäufe, an Behörden, öffent liche und Anstalts-Bibliotheken, in Leipzig an solche Behörden, öffentliche und Anstaltsbibliotheken, deren Rechnungen aus staatlichen oder städtischen Kaffen bezahlt werden, mit 1l>°/„ geliefert werden. Im Gebiet des Badisch-Pfälzischen Buch händler-Verbandes dürfen an Vereins-Bibliotheken nur L°/„ Skonto auf Bücher gewährt werden. Im Gebiet des Bayerischen Buchhändler-VereinS darf auf „Zeitschriften und Artikel unter 3 Einzelpreis", in Württemberg aus Die in Oesterreich-Ungarn und in der Schweiz geltenden Verkaufsbestimmungen sind noch günstiger für den Buchhandel. Auch für Musikalien sind neue wesentlich vorteilhaftere, vom Verein der Deutschen Musikalienhändler beschlossene und von allen Orts- und Kreisvereinen einzuhaltende Verkaufsbestimmungen in Kraft getreten. Alle Verkaussbestimmungen. die von Orts- und Kreisvereinen beschlossen worden sind, sind bei Verkäufen i n und nach den genannten Gebieten einzuhalten (Satzungen H 3 Ziffer 5). Leipzig, den I. April 1904. Der Vorstand deS Vörsenvereins der Deutschen Buchhändler ;u Leipzig. Albert Brockhaus. vr. Wilhelm Ruprecht. Rudolf Winkler, vr. Ernst Bollert. Alexander Francke. Bernhard Hartmann. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. ggg