Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-04-05
- Erscheinungsdatum
- 05.04.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040405
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190404056
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19040405
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
- Monat1904-04
- Tag1904-04-05
- Monat1904-04
- Jahr1904
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3020 Nichtamtlicher Teil 77, 5. April 1904 vr. Ruprecht in längerer, oft durch Beifall unterbrochener Rede. Es sei ihm eine besondere Freude, nach Frankfurt, der alten klassischen Stätte des Buchhandels, gekommen zu sein. Er erinnere daran, daß hier es gewesen sei, wo im September 1887 die jetzt gültigen Satzungen des Börsen vereins beschlossen worden seien. Des weitern gedachte Redner der Männer, die in tatkräftiger Mitarbeit die Bestrebungen des Verbunds unterstützt und dadurch auch die Interessen des Börsenoereins gefördert hätten, Männer wie Abendroth, Braun, Hendschel, Limbarth und andre, die für alle Zeiten ein leuchtendes Vorbild für die Ver bandsmitglieder seien. Sie zu ehren, erhebe Redner fein Glas. — Hierauf ergriff der greise Christian Limbarth, Ehrenmitglied des Verbands, der es sich in seinem hohen Alter nicht hatte nehmen lassen, persönlich zu erscheinen, mit lautem Jubel begrüßt, das Wort. Sein Hoch galt dem weitern Wachsen und Blühen des Verbands. — Einen kurzen geschichtlichen Rückblick aus die Gründung des Ver bands und die ersten 25 Jahre seines Bestehens entwarf sodann Herr Abendroth - Frankfurt, der, der eigentliche Vater der Vereinigung, noch heute wie immer ihr mit ganzer Kraft dient. Er schloß mit einem Hoch auf den Verband. — Hierauf wurde Herr Moritz Abendroth unter einer zündenden Ansprache des Herrn Hermann Qasthoff-Mainz und unter dem begeisterten Beifall der Anwesenden in Anerkennung seiner langjährigen außer ordentlichen Verdienste um den Verband zum Ehren vorsitzenden ernannt und ihm als äußeres Zeichen der Dankbarkeit ein silberner Lorbeerkranz überreicht. Tiefbe wegt dankte der Gefeierte, indem er das Gelübde der Treue dem Verbände mit einem Hoch aus den derzeitigen Vor stand erneuerte. Damit war der Höhepunkt des Festes erreicht. Frohe Tischlieder, eine trefflich besetzte Tafel und gute Weine trugen das ihrige zu einer echten Feststimmung bei. Unter humorvollen und launigen Ansprachen der Herren Otto Petters-Heidelberg und Emil Dicsterweg-Frankfnrt, auch humoristischen Vorträgen der Herren Anton und Carl Blaiek-Frankfurt, sowie des Herrn Schwarz vom Frank furter Stadttheater verflogen die Stunden nur zu rasch, bis dann nach weiterm fröhlichen Beisammensein die Abendzüge die auswärtigen Gäste wieder der Heimat zuführten. — Alles in allem — ein wohlgelungenes, würdiges Fest, dessen erhebender Verlauf allen Teilnehmern unvergeßlich bleiben wird. «ävx. Strafbares Unternehmen der Kundrn- entriehung. Von vr. Karl Scharfer. (Nachdruck verboten). Anlocken in Konkurrenzgeschäften Bediensteter durch Versprechungen zu Zwecken des Wett bewerbs ist als bloßes «Unternehmen- straf bar, wenn der Bedienstete durch das Versprechen oder Jnausstchtstellen eines Vermögensvorteils gleichzeitig zu einer Mitteilung über das fremde Geschäft bestimmt werden soll, zu deren Geheim haltung er als Angestellter noch verpflichtet ist. Es ist gar nicht notwendig, daß bei Kundenentziehungs versuchen zu Zwecken des Wettbewerbs es auch wirklich zu einem Erfolg nach dieser Richtung kommt. Es ist auch nicht notwendig, daß dabei irgend jemand, in der Regel die Kundschaft des fremden, konkurrierenden Geschäfts, getäuscht und durch falsche Vorspiegelungen verleitet wird, dem bisher besuchten Geschäfte untreu zu werden. Schon der bloße erfolglose Versuch und das ohne weitere konkrete Folgen gebliebene Unterfangen, Angestellte, Arbeiter, Lehr linge, Bedienstete eines fremden Geschäftsbetriebs durch Versprechungen oder Jnausstchtstellen von Vorteilen an sich zu locken, um auf diese Weise über die Kundschaft des an dern Geschäfts näheres zu erfahren und in den Besitz dieser Kundschaft zu kommen, ist strafbar. Ich verweise hier auf eine bezüglich ihrer Anwendbarkeit noch nicht allgemein be kannte Bestimmung des Gesetzes gegen unlautern Wett bewerb, nämlich den 8 10. Dieser lautet: »Wer zum Zweck des Wettbewerbes es unter nimmt, einen Anderen zu einer unbefugten Mitteilung der im tz 9 Abs. 1 bezcichneten Art zu bestimmen, wird mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark oder mit Gefängnis bis zu 9 Monaten bestraft.« Diese Bestimmung stellt alle Manipulationen unter Strafe, die zu Wettbewerbszwecken an fremdem Geschäfts personal jeder Gattung versuchsweise, wenn auch ergebnislos, unternommen werden in der nachweisbaren Absicht, eine für das konkurrierende Geschäft wichtige Mitteilung aus dem andern Geschäft zu erlangen, die dem beireffenden Geschästs- bediensteten vermöge seines dermaligen Dienstverhältnisses bekannt ist, zu deren Geheimhaltung er aber aus dem Ge sichtspunkt des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nach G 9 Absatz 1 des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb seinem dermaligen Dienstgeber bei Strafe verpflichtet ist. Es gehört hierher der Fall, wenn z. B. bei meinem Geschäftskntscher, meinem Ausgeher, Lehrling rc., der die bestellten Warenlieferungen zu den Kunden besorgt, daher die Kundschaft meines Geschäfts genau kennt, durch eine Konkurrenzfirma unter dem Vorgeben, er möge doch in ihr Geschäft eintreten, er bekomme hier einen höhern Lohn, oder unter direkter Zusage einer Geldsumme die Entlackung von Mitteilungen auch nur versucht wird, die sich auf den Kundenstand des andern Geschäfts beziehen, bei dem er zur Zeit bedienstet ist und die er im Interesse seines.Dienst herrn nicht preisgeben darf. Es genügt hier vollkommen zur Vollendung des Ver gehens ». jede Art von Handlung seitens des Konkurrenz- geschästsinhabers oder seiner Stellvertreter, wie zum Beispiel das Anbieten höhern Lohns, Vorschlägen eines Stellenwechsels, Geldanbieten, durch welche d. das Vorhaben, den fremden Arbeiter oder Ange stellten zur Preisgabe eines Geschäftsgeheimnisses zu veranlassen, unmittelbar zur Ausführung und Probe auf seinen Erfolg oder seine Erfolglosigkeit gebracht werden soll. In der Regel wird es sich hier um den Versuch einer Anstiftung zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen ver- schiedendster Art handeln, um eine Art -intellektuelle Ur heberschaft- an einem dem fremden Angestellten unter Jn- ansstchtstellen von Vorteilen angetragenen, aber in dessen Ermessen gestellten Vorgehen (8 9 Abs. 1 Ges. gegen un lautern Wettbewerb). Durch den angebotenen oder auch bloß in Aussicht gestellten Vorteil (bessere Stellung, höherer Lohn, Geldbetrag, Vergütungen andrer Art) soll der Dritte als für tauglich erachtetes Mittel bestimmt werden, die für das konkurrierende Geschäft im Interesse bessern Wettbewerbs gelegene wertvolle Mitteilung zu machen. Etwas weitern bedarf es zur Begehung des Vergehens nicht; es ist also auch ganz gleichgültig, wie sich der fremde Angestellte auf das Angebot verhält, ob er sich der Strafbarkeit und Tragweite bewußt wird, ob er es als eine verbindliche Zusage auffaßt oder nicht, ob er seinerseits darauf eingeht und die Handlung Erfolg hat. Auch wenn es bloß bei dem Ansinnen der gemachten
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder