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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1904
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- 1904-04-05
- Erscheinungsdatum
- 05.04.1904
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- Deutsch
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pß 77, 5. April 1904. Nichtamtlicher Lcii. 3021 Willensäußerung der Konkurrenzfirma bleibt, wenn der An geredete gar nicht darauf eiugeht, es gar nicht zu einer Preisgabe des Geschäftsgeheimnisses kommt, liegt der Tat bestand des 8 10 des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb vor und kann die durch solche Anzapfungen bedrohte Firma Strafantrag stellen. Wesentlich für den letztern wird aber immer die Frage des Nachweises sein, daß es sich in dem gegebenen Falle darum gehandelt hat, durch das Anbieten oder Jnaussichtstellen bestimmter Vorteile Mitteilungen über fremde Geschäftsgeheimnisse womöglich von dem fremden Arbeiter oder Angestellten zu erhalten, der durch das ge machte Angebot oder die ihm gezeigte günstigere Perspektive zur Preisgabe des Geheimnisses schon während seines noch bestehenden Dienstverhältnisses bewogen werden sollte. Führt das »Unternehmen« der Konkurrenzfirma tat sächlich zu einem Verrat, während der angelockte Arbeiter oder Angestellte sich noch in (gekündigter oder ungekündigter) Stellung befindet, so sind nach Z S Absatz 1 beide Teile strafbar, der Bedienstete als Verräter und die Konkurrenz firma als Anstifter zum Verrat (Z 48 St-G.-B). Schon die auf das bloße Unternehmen des Versuchs, den sremden Bediensteten zu einem Verrat von fremden Geschäftsgeheimnissen zu bewegen, gesetzte Strafe ist eine verhältnismäßig hohe. Der Richter kann in Fällen augen fälligen bewußt rechtswidrigen Vorgehens auf Gefängnis strafe erkennen. Die Verfolgung dieses Vergehens tritt nur auf Antrag ein, der binnen drei Monaten nach Kenntnis der Handlung und der Person des Täters zu stellen ist. Berechtigt, den Antrag aus § 10 I, eit. zu stellen, ist der Inhaber des Geschäfts, auf das sich das den Gegen stand des Unternehmens bildende Geheimnis bezieht. Der Antrag kann zurückgenommen werden bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden (wenn auch noch nicht rechts kräftig gewordenen) Urteils. Erhebt die Staatsanwaltschaft auf gestellten Antrag die öffentliche Klage nicht, so hat der Antragsteller die Wahl, gegen den ablehnenden Beschluß Beschwerde zur Oberstaatsanwaltschaft zu erheben, oder im Wege der Privatklage die Bestrafung des Angeschuldigten zu verfolgen. Im Fall der Rücknahme eines gestellten Straf antrags hat der Antragsteller die Kosten des staatsanwalt- schaftlichen Ermittelnngsverfahrens und auch des gericht lichen Verfahrens zu tragen. Zuständig für die Verhandlung und Aburteilung von Vergehen aus Z 10 sind die Landgerichte (Strafkammern). Solche Vergehen verjähren, was die Strafver folgung betrifft, in fünf Jahren vom Tage ihrer Be gehung an gerechnet. Macht der angelockte fremde Ge schäftsbedienstete erst nach erfolgtem Austritt aus der bisherigen Stelle und eventuell erfolgtem Eintritt in das Geschäft des Konkurrenten die von diesem ge wünschten Mitteilungen Uber Kunden und andre Geschäfts geheimnisse des frühem Geschäfts, so kann nach der heutigen Gesetzeslage er selbst wegen solcher Mitteilungen nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden, es sei denn, er habe das be treffende Geheimnis selbst durch eine gegen die guten Sitten oder das Strafgesetz verstoßende Handlung seinerzeit erlangt. Dagegen kann — was sehr zu beachten ist — der neue Prinzipal, der einen solchen Arbeiter zum Stellenwechsel veranlaßt und unter Gewährung von Geld, höherm Lohn rc. zu dem Zweck angestellt hat, um nunmehr straflos die fremden Geschäftsgeheimnisse seines Konkurrenten zu erfahren, und der diese dann verwertet, da der betreffende Arbeiter nicht mehr zum Schweigen verpflichtet ist, nach Z 9 Abs. 2 I. v. mit Geldstrafe bis zu 3000 oder Gefängnis bis zu einem Jahr aus dem Gesichtspunkte der Begehung einer gegen die guten Sitten verstoßenden eignen Handlung bestraft werden. Börsenblatt Mr den deutschen Buchhandel. 7l. Jahrgang. Kleine Mitteilungen. Rechtsprechung. (Mitgeteilt nach der Fachzeitschrift -Das Recht« sHannover, Helmings VIII. Jahrg. Heft 6 v. 25. HI. 1904.) Handelsgesetzbuch § 59 u. folg. Die §§ 59 u. folg, des Handelsgesetzbuchs sind auch dann anwendbar, wenn^ ein eine nehmen ist, daß beide Vertragsteile das Dienstverhältnis dr?rch stillschweigende Vereinbarung als das eines Handlungsgehilfen angesehen wissen wollen. (O.-L.-G. Karlsruhe, 6. Oktober 1903. Bad. Nechtsprax. 1904 S. 14.) Handelsgesetzbuch § 63. Eine durch außerehelichen Ge schlechtsverkehr verursachte Erkrankung des Dienstpflichtigen stellt ein verschuldetes Unglück dar. (O.-L.-G. Frankfurt, 28. Oktober 1903. R. d. O.-L.-G. Vd 8 S. 95.) Handelsgesetzbuch §67. Eine Vertragsbestimmung, daß die Kündigung beiderseits mit dreimonatlicher Frist erfolgen kann, ist nach § 67 Absatz 2 dahin zu ergänzen, daß auch sie nur zum Schluß eines Kalendermonats erfolgen darff Der Umstand, daß nichtig. (Kammcrgericht Berlin, 3. Oktober 1903. N. d. O.-L.-G. Ad^ 8 S. 96.) Handelsgesetzbuch §§ 74, 75. In zwei Fällen kann der Prinzipal keine Ansprüche aus § 74 geltend machen: wenn er durch vertragswidriges Verhalten Grund zur einseitigen Auf hebung des Dienstverhältnisses gemäß §§ 70, 71, d. h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, gibt und wenn er das Dienstverhältnis selbst kündigt. In beiden Fällen muß das Dienstverhältnis durch einseitige Aufhebung aufgelöst sein. (O.-L.-G. Posen, 8. Oktober 1903. R. d. O.-L.-G. Bd. 8 S. 96.) Handelsgesetzbuch § 92. Erhebliche von einem Agenten ausgehende Beleidigungen bilden einen wichtigen Grund, welcher sofortige Entlassung rechtfertigt. Voraussetzung ist dabei, daß die Beleidigung den Geschäftsherrn selbst trifft; bezieht sie sich auf dessen Angehörige, so wird ihre Bedeutung für den Bestand des Rechtsverhältnisses je nach den Umständen des Falles zu beur teilen sein, insbesondere in der Richtung, inwieweit indirekt die Person des Geschäftsherrn mit betroffen ist. Auch unmittel bare Ehrverletzungen desselben können zwar unter Umständen dem Agenten hingchen; es liegt aber solchenfalls dem Agenten ob. seinerseits die besondern Umstände nachzuweisen, die eine rechtfertigen (vgl. § 72). (O.-L.-G. Braunsch^weig, I.^Z.-S., 4. März 1904. ) (Hartmieg.) Post. — Der Reichsanzeiger Nr. 78 vom 31. März bringt die nachfolgende -Bekanntmachung, betreffend die Einführung des Postanweisungsdienstes mit Rußland. -Vom 15. April ab sind im Verkehr mit Rußland (aus schließlich Finnland) Postanweisungen bis zu 216 ^ (100 Rubel) zulässig. Die Absender haben bei Postanweisungen nach Rußland den Betrag in russischer Währung anzugeben: die Umrechnung in die Markwährung erfolgt bis auf weiteres nach dem Kurse von 100 Rubel -- 216 Zu schriftlichen Mit teilungen an die Empfänger dürfen die Postanweisungsabschnitte nicht benutzt werden. Die Taxe beträgt 20 H für je 20 des eingezahlten Betrags. -Telegraphische Postanweisungen sind im Verkehr mit Ruß land nicht zulässig. -Im Verkehr mit Finnland tritt eine Änderung nicht ein; Postanweisungen nach Finnland sind vielmehr nach wie vor über Malmö durch Vermittlung der Schwedischen Postverwaltung zu gelassen. -Berlin ^V., den 30. März 1904. — Der Staatssekretär des Reichspostamts. Im Aufträge: (gez.) Gieseke.« Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musi kalienhändler. — Die diesjährige (XVII.) ordentliche Korpo rations-Versammlung der Wiener Buch-, Kunst- und Musi kalienhändler wird am Mittwoch den 20. April, 10 Uhr vor mittags, im Saale des Kaufmännischen Vereins (Wien I., Jo hannesgaffe 3 pt.) abgehalten werden. — Wie die Oesterreichisch-ungarische Buchhändler-Correspondenz hört, soll der diesjährige Kongreß der -H.88oei3.tion litteraire ot artistigue internationale« gegen Ende September in Marseille abgehalten werden. 401
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