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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1904
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- Deutsch
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3304 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 85. 14. April 1904. Georges Manoeuvrier geleitet und verfolgt etwa die gleichen Ziele wie unsre guten deutschen Wochenschriften »Umschau« und »Prometheus«. Die gesamte Wissenschaft und Literatur umfaßt eine seit Januar dieses Jahres erscheinende, nicht illustrierte ßkneralo (Zo, L 1 Frc. 50 Cts., Jahrgang 16 Frcs.). Die Herausgeber Eduard Dujardin und Remy de Gourmont wollen vor allem gegen die Unwissenheit und das Halb wissen der gebildeten Kreise Front machen und letztere auf klären über die wissenschaftlichen und technischen, philo sophischen und theologischen, literarischen und sozialen Probleme und Fragen der Gegenwart. Die zu dieser großen Aufgabe gewonnenen Mitarbeiter zählen vielfach zu den Koryphäen des französischen Geisteslebens. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. »Liebesgötter«. (Nachdruck ver boten.) — Wegen Verbreitung unzüchtiger Abbildungen ist am 28. August v. I. vom Landgerichte I in Berlin ein Kaufmann zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hatte im Jahre 1901 ein Geschäft übernommen, in dem auch ein Kunstverlag betrieben wurde. Die Werke desselben wurden nicht an das Publikum, sondern nur an Kunsthandlungen ge liefert. Unter den übernommenen Bildern befanden sich auch 120 Kabinettbilder, die das von einem Kunstmaler gemalte Bild »Liebesgötter« darstellten. Ein Exemplar dieses Bildes wurde auf Bestellung an eine andre Firma geliefert, worauf dann die An zeige bei der Staatsanwaltschaft erfolgte. Das Landgericht hat das Bild als unzüchtig erklärt. Zwar sei es von einem namhaften Künstler hergestellt und künstlerisch ausgeführt, aber der Künstler habe lediglich einer pornographischen Eingebung Folge geleistet. Auf den künstlerischen Wert komme es nicht an, wenn die Un züchtigkeit so offenbar sei wie hier. In dem Verkauf des einen Bildes wurde eine Verbreitung erblickt. Die Revision des An geklagten, die sich gegen diese tatsächlichen Feststellungen richtete, wurde am 12. April vom Reichsgericht verworfen. Verpflichtung bei Übernahme eines Geschäfts. — Das Reichsgericht hat im vorigen Jahr (Urteil I. 292/03 vom 16. Nov. 1903) entschieden, daß die unverzügliche handels gerichtliche oder private Bekanntmachung des Aus schlusses der Haftung für die Schulden des frühern Inhabers bei Erwerb eines Handelsgeschäfts mit Firma nach § 25 des Handels gesetzbuchs erforderlich ist. Über den Streitfall, der diese Entscheidung zur Folge hatte, entnehmen wir der »Deutschen Juristen-Zeitung« (Berlin, Otto Liebmann) IX. Jahrg., Nr. 4 vom 15. Februar 1904, folgendes: Am 15. Juli 1902 haben die Beklagten B. und H. aeschäft mit Firma erworben und seitdem weitergeführt. In dem Ubernahmevertrag ist der Ausschluß einer Haftung der Erwerber für die Schulden des frühern Inhabers vereinbart. Um ge mäß § 25 Absatz 2 (Handelsgesetzbuch) die Anmeldung zu besorgen und die handelsgerichtliche Bekanntmachung des Ausschlusses der Haftung zu beantragen, begaben sich an demselben Tag der frühere Inhaber mit B. und dem Vater des H. (da H. selbst wegen einer militärischen Übung verhindert war) auf das Amtsgericht. Der als Gerichtsschreiber fungierende Referendar monierte, daß der Vater des H. einer Vollmacht des Sohnes (ß 12 des Handels gesetzbuchs) bedürfe, und wies die Anmeldung zurück. Es wurden gerichtsseitig erst in Veranlassung einer Zuschrift der Steuerbehörde am 11. August die Beteiligten zu einem Termin auf den 10. Sep tember geladen, und es ist erst darauf Anfang Oktober die Be kanntmachung veranlaßt worden. Kläger (Gläubiger des frühern Inhabers) klagt gegen die Beklagten einen inzwischen protestierten Wechsel von 2617 ^ ein. Beklagte beantragen Abweisung, da der Richter auf Grund der ersten Anmeldung sofort das Weitere hätte veranlassen müssen und ihnen die Verzögerung nicht zur Last gelegt werden könne. Die erste Instanz wies aus diesem Grunde ab, das Berufungs-Gericht verurteilte. Das Reichsgericht wies die Revision zurück. Die Eintragung und Bekanntmachung beziehungsweise die private Mitteilung an die Gläubiger müsse jedenfalls unverzüglich der Übernahme des Geschäfts folgen, eine strengere, allerdings nicht zu billigende Auf- klagten hätten die verlangte Vollmacht beschaffen oder jedenfalls durch private Mitteilung an die Gläubiger (Zirkular) der Vor schrift des Gesetzes genügen können. Papst-Büsten. — Professor Alfredo Neri aus Bologna, Mitglied der »Akademie schöner Künste«, hat zwei Büsten vom heil. Vater Papst Pius X. — eine 25 ew und eine 75 ow hoch - Personalnachrichten. der Westfälischen Zeitung und Geschäftsleiter der Firma I. D. Küster Nachf. in Bielefeld, dessen fünfundzwanzigjähriges Ju biläum wir in Nr. 81 d. Bl. erwähnten, wurde von dem Inhaber der Firma, Herrn Verlagsbuchhändler Johannes Mohn in Firma C. Bertelsmann in Gütersloh, in Anerkennung seiner treuen Dienste zum Teilhaber der Firma Küster Nachf. in Bielefeld ernannt. Bei einer Gedenkfeier wurde dem Jubilar dieses in Anwesenheit des ganzen Personals der Firma von Herrn Mohn in ehrenden Worten mitgeteilt. (Sprechsaal.) Schädigung des Sortimentsbuchhandels. anstalt Ed. Printz A.-G. (in Mannheim) geleistet. Sie hat sich von der Kartographischen Anstalt C. Flemming in Glogau eine Karte vom Kriegsschauplatz in Ostasien Herstellen lassen. Mit der Haus und in allen Wirtschaften verteilt. Der Verkauf von Kriegskarten wird dadurch wohl sehr beeinträchtigt werden! Mannheim, 25. Februar 1904. F. Nemnich. Entgegnung. Wir haben festgestellt, daß die Firma F. Nemnich in Mann heim von unfern Ostasien-Karten im ganzen 4 Exemplare davon 1 Exemplar fest bezogen hat. Daß bei solchem Interesse eine kartographische Anstalt ihr Material, das bekanntlich sehr viel Geld kostet, auch anderweitig auszunutzeu suchen muß, ist selbstverständlich, und dies kann nur das Interesse des Publikums an geographischen Karten erhöhen und damit indirekt den Sorti menter fördern. das interessierte Publikum durch den Sortimentbuchhandel versorgt war, haben wir für Reklamezwecke Kriegskarten hergestellt. Glogau, den 8. April 1904. Carl Flemming, Verlag, Buch- und Kunstdruckerei, A.-G. Erwiderung. Die Firma Carl Flemming, Verlag. Buch- und Kunst- druckerei, A.-G. in Glogau, hat mein »Eingesandt« persönlich genommen und den geringen Absatz meiner Firma von ihren Ost- asien-Karten bemängelt. Ich habe nun doch mehr als 4 Karten von Ostasien gebraucht, selbst von ihrer Karte, die ja auch bei Albert Koch L Co. in Stuttgart zu haben ist. Es sind auch noch andre gangbare Karten verlegt worden. Aber lange nicht so viel, als ich gewünscht hatte! Ganz fern aber hat es mir gelegen, der Kartogr. Anstalt Flemming einen Vorwurf machen zu wollen. Ich eine Waschanstalt, welche Karten vom Kriegsschauplatz, mit denen ein Umsatz hätte erzielt werden können, zur Reklame gratis ver teilt. Das genügt aber nicht, um das Publikum mit Karten zu versehen. Eine hiesige Zeitung (Generalanzeiger) vertreibt eine große Karte von Ostasien aus der -Deutschen Buch- und Kunst druckerei in Zossen- mit Text: »Über die Ursachen des Krieges- für 25 HI Eben dieser Generalanzeiger bietet seinen Abonnenten einen Globus (35 em) an im Wert von über ^ 20.— zu ^ 8.50, desgleichen eine große Wandkarte von Deutschland zu einem Spottpreis! Was bleibt da in Zukunft für das Sortiment? Mannheim, 9. April 1904. F. Nemnich.
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