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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1904
- Sprache
- Deutsch
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ZL 78. 6. April ISO«. Nichtamtlicher Ter! 3057 sich vorher darüber zu unterrichten, was in dem Buche steht, daß es sorglos sei, wenn man blindlings ein Buch kaufe, ohne irgend etwas von ihm zu wissen, daß man sich einfach damit begnügt, den Titel nur gehört, nicht einmal gelesen zu haben. Das alles kann zugegeben werden, und nach zahlreichen älteren Landesgesetzen hätte diese Erwägung auch den Ansschlag gegeben, das neue Reichsrccht aber behandelt, soweit die Anfechtbarkeit in Frage steht, den unentschuldbaren Irrtum ebenso wie den entschuldbaren. Die Fahrlässigkeit, infolge deren der Irrende zu dieser falschen Vorstellung ge langt ist, beeinflußt sein Recht in dieser Beziehung nicht. Nur das wird im Gesetze gefordert, daß die Anfechtung ohne Verzug erfolge, sofort nachdem der Irrende zu der rich tigen Erkenntnis gelangt ist. Wenn mithin der Käufer des Buches nach Hause kam, es dort aufschlug, um sich über seinen Inhalt nur flüchtig zu orientieren, so mußte er aus jedem beliebigen Satze, auf den sein Auge fiel, ersehen, daß er eine rechtswissenschaftliche Monographie in Händen habe, und nicht eine militär-technische Abhandlung. Dann war es seine Ausgabe, sogleich das Buch zurückzuschicken oder doch wenigstens den Verkäufer davon zu benachrichtigen, daß das abgeschlossene Geschäft wieder in sich zusammensallen solle. Verabsäumt der Käufer dies, läßt er also unnötige Zeit ver streichen, bevor er mit seiner Anfechtungserklärung hervor tritt, so verhallt diese wirkungslos, er muß das Buch behalten und bezahlen, auch wenn es in vollkommen fremden Zungen zu ihm spricht. Ganz anders aber muß man den zweiten Fall beur teilen. Hier war es dem Käufer bei seiner Bestellung darum zu tun, daß er ein Buch in Händen bekomme, aus dem er sich Belehrung verschaffen könne über die Wunder und über die Rätsel der uns umgebenden Außenwelt. Darüber handelt auch das Buch, das ihm auf Grund des Vertrags geliefert wird, nur der Standpunkt des Verfassers, die Über zeugungen, die in diesem Buch vertreten werden, sagen dem Leser nicht zu. Er will alles so aufgefaßt und dargestellt wissen, daß es mit den biblischen Überlieferungen im vollen Einklang steht, was nicht in den Bericht über die sechs Schöpfungstage hineinpaßt, lehnt er ab. Natürlich ist nun die Richtung, die ein naturwissenschaftliches oder natur philosophisches Werk hat, ebenfalls als eine ihm anhaftende Eigenschaft anzusehen, und es kann auch nicht ge leugnet werden, daß hierauf ein großes Geivicht beruht. Aber für so wesentlich wird man diesen Punkt doch nicht ansehen dürfen, um darauf das Recht zu einer Anfechtung der bereits in verbindlicher Form gemachten Bestellung gründen zu lassen. Der Leser eines populär-wissenschaft lichen Buches will aus ihm Belehrung schöpfen, dann darf er aber nicht mit einer vorgefaßten Meinung herantreten, und dem Autor vorschreiben wollen, was und wie er zu lehren habe, sondern er muß dessen Vortrag entgegennehmen und je nach seinen Fähigkeiten und Neigungen in seinem Geiste verarbeiten, sich zu eigen machen oder wieder ab stoßen. Würde man Argumente, wie sie hier der Käufer geltend macht, als geeignet ansehen, um die Bestellung zu widerrufen, die in dem Kaufvertrag« zum Ausdruck gelangte Erklärung anzufechten, so wäre das Ergebnis das, daß der Buchhändler seinem Kunden das Werk bis zu Ende liefern müßte, um es dann, wenn jener es durchgelesen, wieder zurückzunehmen, bloß weil vielleicht das eine oder das andre Endresultat, zu dem der Verfasser des Buches kommt, mit den Überzeugungen oder mit den Wünschen des Lesers nicht im Einklang steht. Wer einen Roman gekauft hat, könnte ihn dann zurückgeben, weil diese Dichtung der realistischen Schule angehört, die er seinerseits verwirft. Um das bisher Gesagte nun kurz zu resümieren, so dürfte zu sagen sein: Eine Anfechtung wegen Irrtums ist zu beachten, wenn das gekaufte Buch einen wesentlich an dern Gegenstand behandelt, als der Käufer erwartet, und dann natürlich auch wiederum Nur, wenn eben nur infolge dieses Irrtums über das Thema die Bestellung erfolgte, die sonst unterblieben wäre. Wo dagegen nur die Art der Darstellung, der Standpunkt des Verfassers oder ähnliche Dinge der Erwartung des Käufers nicht entsprechen, kann nian das Vorhandensein eines Anfechtungsgrundes nicht zu geben. k)r. jur. Biberseld. Kleine Mitteilungen. Einschränkung von Ansichts-Po st karten in der Türkei. — Der Umlauf von Ansichts-Postkarten in der Türkei hat, wie der Neuen Freien Presse (Wien) aus Konstantinopel ge- andern religiösen Gegenständen, ferner solche mit Bildern türkischer Frauen verboten worden. In den letzten Tagen hat nun die Pforte den diplomatischen Vertretern, deren Staaten in Absendung von illustrierten Postkarten mit Ansichten der kaiser lichen Paläste und Gärten, ebenso wie der Eintritt solcher Karten in die Türkei verboten sei. Universal-Schriftlinie im Buchdruck. — Der Vorstand des Deutschen Buchdi^ickervereins (Vorsitzender: Herr vr. Johannes Baensch - Drugulin in Leipzig) bringt in der »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker« die nachfolgende Bekanntmachung: »Die in jüngster Zeit in Anregung gebrachte Schaffung einer Universal-Schriftlinie für das deutsche Schriftgießer- und Vuchdruckgewerbe hat unter den Berufsgenossen ein solches Interesse erregt, daß sich der Unterzeichnete Vorstand veranlaßt esehen hat, die Angelegenheit in seiner am 22. März d. I. in eipzig abgehaltcnen Sitzung einer eingehenden Beratung zu unterziehen. Aus dieser Beratung ist der Beschluß hervor gegangen , die für das Gewerbe höchst wichtige Frage einer möglichst befriedigenden Lösung entgegenführen zu helfen. Zu diesem Zwecke ist ein besonderer Ausschuß, bestehend aus den Herren Hermann Förster (i. F. Förster k Borries in Zwickau), Kommerzienrat Felix Krais (i. F. Hoffmannsche Buchdruckerei in Stuttgart) und Theodor Naumann (i. F. C. G. Naumann in Leipzig) zur eingehenden Prüfung und Berichterstattung an liche Hauptversammlung des Deutschen Buchdruckervereins ein gesetzt worden. Dieser Ausschuß ist befugt, sich nach eignem Ermessen durch Heranziehung von Sachverständigen aus dem Schristgießer- und Vuchdruckgewerbe zu ergänzen. -Wir richten nun an alle deutschen Schriftgießereien, welche bisher ihre Schriften ganz oder teilweise auf eine einheitliche Hauslinie gegossen haben, die Aufforderung, hiervon behufs Weitergabe an den eingesetzten Ausschuß unserer Vereins- spätestcns 15. April d. I. Mitteilung zu machen. Alle Berufs regungen in der Frage zu geben oder sonst zur Lösung der selben beizutragen, wollen etwaige Einsendungen ebenfalls an die Geschäftsstelle des Vereins bewirken. »Wir hoffen bei unserm Vorhaben allseitige Unterstützung zu finden und so in die Lage gesetzt zu werden, die Frage der Schaffung einer Universal-Schriftlinie einer das Buchdruck- wie das Schriftgießergewerbe befriedigenden Lösung entgegenzu führen.« 405
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