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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.04.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-04-01
- Erscheinungsdatum
- 01.04.1905
- Sprache
- Deutsch
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3190 Nichtamtlicher Teil. — Sprechfaul. 76, 1. April 1905. schwunge zunächst unter der Firma A. Moser'sche Buch- und Antiquariats-Handlung (Franz Pietzcker) jetzt Franz Pietzcker besteht. Der neue Besitzer, der ihm in unermüdlicher Arbeit noch heute vorsteht, hat alle Zweige des alten Geschäfts in erfolgreicher Weise ausgebaut. Neben dem Sortiment pflegt er insbesondre das Antiquariat und den Verlag. In allen diesen Zweigen geben Medizin und Naturwissenschaften die Haupt richtung des Geschäftsbetriebs an. Seine regelmäßig erscheinenden Verzeichnisse »Nsckieivas Novitäten, eine internationale Biblio graphie, stehen zurzeit im 19. Jahrgang. An Antiquariats katalogen erschienen bisher gegen 350. Sehr umfangreich ist sein Lager von medizinischen Dissertationen, von denen viele in seinem Am 2. April 1905 kann auch Herr Allert de Lange in Amsterdam, der am 2. April 1880 die unter der Firma seines Namens dort, Damrak 62, blühende Buchhandlung eröffnet und in musterhafter Geschäftsführung seitdem zu großem Erfolge geführt hat, ein Jubiläum feiern, das ihm sicher zu befriedigendem Rückblick Anlaß gibt. Zum festlichen Gedenktage bringt die große Amsterdamer illustrierte Zeitung -Vs Lriv8 cksr Asillvstrssräs Llaaäen» (Nr. 39, vom 25. März 1905) sein Bildnis und eine ausführliche Würdigung seiner Geschäftsführung aus der Feder von Ehr. Nuijs. — Den geehrten Inhabern aller dieser jubilierenden Firmen sprechen wir zu ihrem Ehrentage unsre aufrichtigsten Glückwünsche aus. Red. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Zu Schillers Gedächtnis bei der Jahrhundertfeier seines Todes, 9. Mai 1905. Ein Führer durch die neuere Schiller-Literatur. Herausgegeben von der Redaktion der Blätter für Bücher freunde, F. Volckmar in Leipzig. 4°. 52 S. mit zahl reichen Abbildungen. Inhalt: Zu Schillers Gedächtnis bei der Jahrhundertfeier seines Todes 9. Mai 1905. — Schillers Tod und Begräbnis. Nach dem Berichte eines Augenzeugen. — Schillers Be stattung. Von Conrad Ferdinand Meyer. — Prolog des Nachspiels zu Schillers Demetrius. Von Martin Greif. — Neuere Schiller-Literatur. (9 S.) — Proben aus Schiller- Schriften. (28 S.) — Aufsätze zur Schiller-Literatur. Werke für Gärtner und Gartenfreunde. — Antiquariats-Anzeiger Nr. 10 von Hans Friedrich in Berlin-Carlshorst. 8". 8 S. 104 Nrn. Vo!^30. M, S, NLiük 1S05. 0^°°' ^8 Lios,ä«Lz.,) tüs Ltats vidrar)'. — ^v Lnglisü Vis^v ok ^msrieav Vidrariss. ?riveip1s8 6ovsrniv^ tüs vüoieo ok Ls1i§iou3 avä lüsoloAieal voo^3 kor Labile Vibraris3. 6. L. Lowerwan. k'uturo ok tkitz OiLtalOA. vv. I. I'koteboi-. Ibs V. VoobIi8t. ^ Lös Liv^bamtov (tis. ^.) Labile Library. L. Lsvvarck. 1905. — Lubiisbiv^ Loarck. ^ -Das Akademische Deutschland.« (Vgl. Nr. 68 d. Bl.) (Berichtigung.)—In der kurzen Besprechung dieser im Verlage von K. G. Th. Scheffer in Leipzig erschienenen Bibliographie in Nr. 68 d. Bl. könnte die Voranstellung der Tatsache, daß die Anordnung nach dem Alphabet der Universitäten getroffen sei, Irrtum erregen. Es sei deshalb hier berichtigend darauf hin gewiesen, daß die Anordnung nach Disziplinen erfolgt ist. Die sämtlichen Dozenten einer Disziplin werden zusammen genannt und deshalb ist auch die scharfe Heraushebung der Universitäten erfolgt, damit die Vertretung jeder einzelnen Disziplin an jeder einzelnen Universität klar vor Augen tritt. Red. Personalnachrichten. Berufsjubiläum. — Unser verehrter Kollege Herr Robert Klinkhardt, Seniorchef der großen Verlagshandlung Julius Ktinkhardt in Leipzig und der bedeutenden ihr zugehörigen technischen Betriebe, darf am heutigen 1. April auf ein fünfzig jähriges Wirken in seinem Berufe zurückblicken. Der vom Vater ihm überkommenen hochangesehenen Firma gehört er seit dem 2. Januar 1869 als Mitbesitzer an. Dieser Gedenktag, der ein lichen Worten der Anerkennung aus weiten Kreisen der Kollegen wird es dem Jubilar heute sicher nicht fehlen. Gern schließen wir ihnen die unsrigen an. Red. Jubiläum. — Herr Alwin Grohmann, Hauptkassierer der Firma Bernhard Tauchnitz in Leipzig, begeht am heutigen 1. April das Jubiläum seiner 25jährigen Tätigkeit in diesem angesehenen Verlagshause. Jubiläen. — Die Jos. Kösel'sche Buchhandlung in fünfundzwanzigjährigen treuen und erfolgreichen Wirken in ihrem Dienste begrüßen zu können. Desgleichen ihren Packmeister Herrn Magnus Zwick, der heute auf denselben Zeitraum im Dienste des angesehenen Hauses zurückblickt. (Sprechsaal.) Aus dem Antiquariat. Ergebene Anfrage. Ist es bei den Herren Antiquaren gebräuchlich, bei Ankäufen von ihnen unbekannten Personen die Adressen der letzteren festzu stellen und darüber Buch zu führen? Ferner: ist ein Antiquar verpflichtet, gekaufte Bücher umsonst wieder zurückzugeben, wenn es sich zeigt, daß sie gestohlen sind? Für freundliche Äußerungen wäre sehr dankbar. Leipzig, 25. März 1903. Rudolph Hartmann. Antwort der Redaktion: Zu Frage 1: Wie wir von bestunterrichteter Seite auf unsre Erkundigung erfahren, besteht in Leipzig eine polizeiliche Vorschrift, wonach Antiquar-Buchhändler, die Namen der ihnen nicht persönlich bekannten Personen, von denen sie Bücher kaufen, festzustellen und hierüber eine Liste zu führen hätten, nicht. Eine solche Verpflichtung besteht nur für Trödler, die in kaufen sollten, und die hierüber, wie über alle übrigen in ihrem Geschäft gemachten Ein- und Verkäufe den vorschriftsmäßigen Eintrag in das von ihnen zu führende besondre Geschäftsbuch zu machen haben. Selbstverständlich macht sich aber ein Antiquar, der Bücher ankauft, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Hand lung erlangt sind, nach der allgemeinen Bestimmung in § 259 des Reichs-Strafgesetzbuchs wegen Hehlerei strafbar. Es liegt da her im eignen Interesse der Antiquare, sich in zweifelhaften Fällen über die Persönlichkeit der Verkäufer zu vergewissern. Zu Frage 2: Diese Frage beantwortet sich durch Z 935, Absatz 1, des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich: 8 935 (Absatz 1). Der Erwerb des Eigentums auf Grund der 8§ 932—934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden ge kommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
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