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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1904
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- Deutsch
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3242 Nichtamtlicher Teil. 8S, 12. April 1904. Prctzvcrcin Linz a. D. in Linz. 3255 Diakonissen oder Barmherzige? 1 X 50 b. Stlsre» Schall in Berlin. 3250 Uusvlivsr-Uisckovkkiiir, Das kiesevAebirge. 4 ^; Aeb. 5 Hermann Seemann Nachf. <4. »>. »>. H. in Berlin. 3258 Uerel, Litnouianci. 4. 4.uü. 2 ../t; Aed. 3 .71. Julius Springer in Berlin. 3252 C. W. Stern (Bnchhanvlg. L. Rosner Verlag) in Wien. 3257 Nichtamtlicher Teil Der Mhcberschntziiertrag zwischen -em Deutschen Ueich und den bereinigten Staaten von Nordamerika.') (Vergl. auch Börsenblatt 1904, Nr. 30. 37. 49.) Seit geraumer Zeit und neuerdings wiederholt sind einzelne Gegner des Urheberschutzvertrags zwischen Deutsch land und Nordamerika mit dein Wunsch einer Kündigung dieses Vertrags vorgegangen. Daß dieser Vertrag nicht den berechtigten Wünschen des deutschen Volkes und denen des gesamten deutschen Buch handels entsprechen kann, war schon vor dessen Abschluß niemand unbekannt. Daß der Vertrag seinerzeit trotzdem abgeschlossen worden ist. ist geschehen, nicht weil man den besten aller Verträge damit errungen zu haben glauben durfte, sondern weil dadurch zum erstenmal den Vereinigten Staaten von Nordamerika Deutschland gegenüber überhaupt eine Pflicht, deutsches Urheberrecht zu schützen, auferlegt worden ist. Bei Abschluß des Vertrags konnte es sich gar nicht darum handeln, einen bessern oder einen schlechter!? Vertrag abzuschließen, sondern nur einen ganz bestimmten, und zwar nicht wegen einer insbesondere unserm Volke gegenüber geltend gemachten Schwierigkeit der Amerikaner, sondern weil der abzuschließende Vertrag einen selbständigen Inhalt über haupt nicht haben konnte. Während die frühem Literarschutzverträge mit Frank reich. Belgien, Großbritannien usw. wirklich selbständige Verträge waren, bei denen in der Weise eines Handels vertrags Abmessungen der gegenseitig zu gewährenden Schutz rechte stattfanden, handelte es sich in diesem Fall nur um eine Stellungnahme gegenüber der amerikanischen National- gesetzgebung über Urheberrecht. Das neue amerikanische Urhebergesetz regelte ün wesentlichen nur die Rechte der amerikanischen Staatsangehörigen, ließ aber die Möglichkeit offen, denselben Schutz den Angehörigen andrer Länder bei Gegenseitigkeit zu gewähren. Daß der Schutz von Aus ländern in Amerika zur Geltung komme, war an die Voraus setzung geknüpft, daß Gegenseitigkeit des Schutzes Nord amerika gegenüber ausdrücklich von dem betreffenden andern Staat erklärt werde. Im allgemeinen bedurfte es dazu keines besonder!? Vertrags. Bei allen den Ländern, in denen, gleich wie beim neuen amerikanischen Gesetz geschehen. Gegenseitigkeit Fremden gegenüber in der Landesgesetzgebung über Urheberrecht ausgesprochen war. genügte es. daß der betreffende Staat davon dem Präsidenten der Vereinigten Staaten von Nordamerika Mitteilung machte und dieser daraufhin öffentlich erklärte, daß die Untertanen des be treffenden Landes auf Grund der amerikanischen Gesetzgebung den Urheberschutz dort genössen. Da trat denn der seltsame Fall ein. daß Länder, die selbst eine sehr dürftige Landesgesetzgebung und einen sehr *> Dieser Artikel aus der Zeitschrift »Musilhande! und Musikpflege« Nr. 26 vom 26. März 1904 wurde uns von der Geschäftsstelle des Vereins der deutschen Musikalien händler mit der Bitte um Abdruck zugesandt. In Hinblick auf Punkt 4 der Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung des Börscnvercins <vgl. Börsenbl. Nr. 82. S. 3205) geben wir den Ausführungen gern Raum. Red. mäßigen Schutz der Ausländer haben, bloß deshalb, weil sie die Bestimmung der Gegenseitigkeit des Schutzes Fremden gegenüber in ihre Gesetzgebung ausgenommen hatten, auf Grund ihrer einfachen Anmeldung und der Zustimmung des Präsidenten den Schutz in Amerika erlangten, während Deutschland mit seinem nusgebildeten und gründlichen Schutz in Amerika sür seine Staatsangehörigen Schutz nicht er langen konnte, weil ein Paragraph über Gegenseitigkeit in der deutschen Gesetzgebung fehlt, der an und für sich darin auch kaum vermißt wird, da weitgehender Schutz von Fremden in dieser Nationalgesetzgebung festgelegt ist. Weil von deutschen Staatsangehörigen darauf gedrängt wurde und seit langen Jahren darauf gedrängt worden war, ein Schutzverhältnis mit den Vereinigten Staaten an- zubahnen. entschloß man sich zu der nach Gründung des Berner Schutzverbandes eigentlich nicht mehr gewünschten Form eines Urheberschutzvertrags. Dieser Vertrag hatte aber den einzigen Zweck, die bisher im deutschen Gesetz allgemein noch nicht ausgesprochene Gegenseitigkeit des Schutzes Amerika gegenüber zur Geltung zu bringen. Die beiden sachlichen Artikel der Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892 lauten: Artikel 1. -Die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika sollen im Deutschen Reich den Schutz des Urheberrechts be züglich der Werke der Literatur und Kunst, sowie den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung auf derselben Grundlage genießen, wie solcher den Reichs angehörigen gesetzlich zusteht.« Artikel 2. »Dagegen übernimmt die Regierung der Vereinigten Staaten die Verpflichtung, daß der Präsident der Ver einigten Staaten in Gemäßheit der Sektion 13 der Kongreßakte vom 8. März 1891 die hierin vorgesehene Proklamation behufs Ausdehnung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf deutsche Reichsangehörige erlassen wird, sobald der Staatssekretär amtlich davon in Kennt nis gesetzt worden ist. daß deutscherseits das gegenwärtige Abkommen die erforderliche gesetzgeberische Genehmigung erhalten hat.« Daß man die Form eines Vertrags gewählt hat. um die Gegenseitigkeit auszusprechen, hat wohl seinen Grund darin, daß man die Gegenseitigkeit damals auf dieses Land beschränken wollte. Sonst hätte der Weg offen gestanden, die Sache in derselben Weise wie Amerika durch Landes gesetzgebung zu regeln und den Schutz nur durch gegen seitige amtliche Mitteilung zur Geltung zu bringen. Weiter zu gehen und eine allgemeine Bestimmung über die Ver leihung der Gegenseitigkeit auch allen andern Völkern gegen über gesetzlich festzustellen, trug man wohl Bedenken und tatsächlich hat man beim neuesten Urhebergesetz vom 19. Juni 1901 eine allgemeine Bestimmung über Gegen seitigkeit nicht ausgenommen, obgleich man mit dem Schutze Fremder auf Grund der fortgebildeten Bestimmungen des Berner Urheberschutzverbands wesentlich weitergegangeu ist.
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