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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1904
- Sprache
- Deutsch
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3766 Nichtamtlicher Teil. nach unsrer Überzeugung eine Verletzung der Satzungen über haupt nicht vorlag. Behandelt wurden von uns 37 Klage sachen und zwar auf Grund des § 3 Ziffer 4 und 5 der Börsenvereins-Satzungen: 33 des 8 3 Ziffer 5 b der Börsenvereins-Satzungen: 2 des § 2 und 5 der Restbuchhandelsordnung: 2. Beteiligt waren hierbei 17 Nicht Mitglieder und 14 Mitglieder unsrer Vereinigung. Von den 19 gegen Nichtmitglieder gerichteten Klagen waren 17 wegen Verstoßes gegen § 3 Ziffer 4 und 5 der Satzungen, öffentliches Angebot oder Gewährung von unzulässigem Rabatt, zumeist Gratiszugaben betreffend. Von den 18 gegen Mitglieder erhobenen Beschwerden waren 14 wegen Verfehlung gegen § 3 Ziffer 4 und 5 der Satzungen, öffentliches Angebot oder Gewährung von unzu lässigem Rabatt, 2 durch Verleger wegen Verfehlung gegen tz 3 Ziffer 5 b, dem sogenannten Verleger-Paragraphen, der das Angebot zu ermäßigten Preisen nur in Ausnahmefällen und nur in größern Partien gestaltet, 2 wegen Verletzung der Restbuchhandelsordnung begangen. Die 19 Klagen gegen Nichtmitglieder wurden erledigt 15 mal durch Abgabe uns genügend erscheinender Erklärungen, 4 mal durch Vollziehung des vorgeschriebenen Ver pflichtungsscheins und Hinterlegung von 400 ^6 in Kautions-Akzepten, sowie Zahlung von 100 als Buße. Die gegen unsre Mitglieder anhängig gemachten 18 Klagen wurden, soweit sie Verstöße gegen die Rabatt bestimmungen betrafen, in 10 Fällen durch Abgabe uns befriedigender Er klärungen, in 4 Fällen durch Vollziehung des vorgeschriebenen Verpflichtungsscheins und Hinterlegung von 600 in Kautions-Akzepten, sowie Zahlung von Bußen in Höhe von 110 soweit sie die Verletzung des Verlegerparagraphen und die Restbuchhandelsordnung angingen, durch genügende Auf klärung zur Erledigung gebracht. Sämtliche bei uns eingegangenen Bußen haben wir dem Unterstützungsverein übergeben, der unter einer Chiffre den Empfang jeder einzelnen Summe öffentlich bestätigt hat. Wir möchten diesen Teil unsers Berichts nicht schließen, ohne einige allgemeine Bemerkungen über die Art und Weise, wie wir unsrer durch die Satzungen uns streng vorge schriebenen Aufgabe gerecht zu werden suchen, hinzuzufügen. Eine jede Klage, die über eine zu unserm Bezirk gehörende Firma wegen Verletzung der Satzungen geführt und bei uns anhängig gemacht wird, wird, gleichgültig von wem sie kommt, ob vom Börsenvereins-Vorstande, von einem Kreis verein oder einer einzelnen Firma, unparteiisch geprüft und durch eingehende schriftliche oder mündliche Verhandlungen mit der beklagten Firma klargestellt. Ergibt die Unter suchung, daß die Satzungen verletzt wurden, so muß dafür ohne Rücksicht auf die Person oder die Firma eine Sühne in irgend einer Form erfolgen. Damit sind wir am Schluß uusers Rückblicks über das verflossene Vereinsjahr angelangt. Wir haben versucht, in gewissenhafter Arbeit die an uns herangetretenen Aufgaben im Interesse des Buchhandels zu lösen und wünschen wir, daß uns dies gelungen sein möge. Wir treten in ein neues Geschäftsjahr ein, möge es für uns alle ein segenbringendes werden. ^ 98. 29. April 1904. Kleine Mitteilungen. Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. — Der »Deutsche Reichsanzeiger« veröffentlicht in seiner Nummer vom 27. April den neuen Gesetzentwurf betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photo graphie. Um auch weitern Kreisen, insbesondere den Fachkreisen, zur Meinungsäußerung Gelegenheit zu geben, wird derselbe nebst den »Erläuterungen« einer der nächsten Nummern des Börsenblattes als Beilage beigegeben werden. Der erste Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie (nur der Photographie) wurde im Juli 1902 veröffentlicht (vergl. Börsenblatt 1902, Nr. 169). Über die inzwischen erfolgte Wandlung in der Ausgestaltung des Urheberrechts unterrichtete eine offiziöse Mitteilung, die vor einigen Tagen (26. April) durch die »Berliner Correspondenz« ver- Erläuterungen folgendes im voraus bekannt: »Nachdem durch das Gesetz vom 19. Juni 1901 das Urheberrecht, soweit es sich auf Werke der Literatur und der Tonkunst bezieht, neu geregelt worden ist, hat bei dem nahen Zusammen treffen laut gewordenen Wünsche auch an die Revision des Ge setzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876 und des Gesetzes, betreffend den Schutz von Photographien gegen Nachbildung vom 10. Januar 1876 herangetreten werden müssen. Die Klagen, daß das gegen wärtige Recht den veränderten Bedürfnissen des Rechts- und Verkehrslebens nicht mehr entspreche, richten sich hauptsächlich gegen das photographische Schutzgesetz. Es erschien deshalb zweckmäßig, zunächst die Revision dieses Gesetzes in Angriff zu nehmen. Der Entwurf eines neuen Gesetzes, betreffend das Ur heberrecht an Werken der Photographie, ist im Jahre 1902, nach dem er mit Sachverständigen beraten mar, der Öffentlichkeit be kannt gegeben. Demnächst ist auch der Entwurf eines neuen Kunstschutzgesetzes aufgestellt und gleichfalls der Beratung mit Sachverständigen unterzogen worden. Schließlich sind beide Ent würfe, da sie gleichartige Verhältnisse regeln und, wie sich er geben hat, in der Mehrzahl der Vorschriften übereinstimmen, nach dem Vorgang ausländischer Gesetzgebungen in einen einheitlichen Entwurf zusammengefaßt worden. Der Entwurf ist kürzlich den Bundesregierungen mitgeteilt worden und soll demnächst samt den dazu gehörigen Erläuterungen veröffentlicht werden (ist also inzwischen geschehen), um den beteiligten Kreisen Gelegenheit zu bieten, ihre Anschauungen und Wünsche kundzugeben. »Im einzelnen hat, wie die „Erläuterungen" ausführen, die Neuregelung für das Gebiet der bildenden Künste zunächst die urheberrechtliche Gleichstellung der Werke der angewandten Kunst und der Baukunst mit den übrigen Werken der bil denden Kunst im Auge. Ferner handelt es sich um die Be seitigung oder Abänderung verschiedener Bestimmungen des gel tenden Rechts, die die Befugnisse des Urhebers zu sehr beschränken oder nach der heutigen Rechtsauffassung entbehrlich sind.« (Hier folgen Mitteilungen über einzelne Vorschriften, wegen deren wir auf die »Erläuterungen« selbst verweisen.) »Im engen Zusammenhang mit dem Urheberrecht steht das Verlagsrecht. Gleichzeitig mit den Entwürfen neuer Kunst- und Photographieschutzgesetze ist deshalb auch der Entwurf eines Ge setzes über das Verlagsrecht bei Werken der bildenden Künste und der Photographie aufgestellt und der Beratung mit Sachverstän digen unterzogen worden, nach dem Ergebnis dieser Beratungen erscheint es indessen, wie die „Erläuterungen" feststellen, nicht an gezeigt, die Angelegenheit schon jetzt weiter zu verfolgen. Die auf dem Gebiet des Kunstverlags in Betracht kommenden Ver hältnisse sind nach den Darlegungen der Sachverständigen so mannigfaltig, daß eine einheitliche, allen Ansprüchen gerecht wer dende Regelung zurzeit kaum möglich ist. Die großen Schwierig keiten einer Regelung werden noch dadurch vermehrt, daß beim Kunstverlag die mannigfaltigsten Vervielfältigungsarten in Be tracht kommen und daß gerade gegenwärtig die Vervielfältigungs technik in stärkster Entwicklung begriffen ist. Die überwiegende Mehrheit der Sachverständigen war deshalb der Ansicht, daß es sich empfehle, zunächst die praktische Bewährung des ncugestalteten Urheberrechts abzuwarten, die verschiedenen Handelsgebräuche zu sammeln und so die Grundlage für eine spätere gesetzliche Ord nung des Kunstverlags zu schaffen.« Mitteldeutsches Vereins-Sortiment e. G. m. u. H. in Frankfurt a. M. — In dieser Nummer auf Seite 3796 ver öffentlicht die Genossenschaft ihre Bilanz über das Geschäfts jahr 1902/03, worauf wir auch hier verweisen.
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