lScor« Rklmcr in Berlin. Vtrokorv'e 4rebiv f. pstboIvAissbs Lnntoniis u. ?b^!»lol0Ais u. f. bliulsobs Älsäirill. iir-A V. 1ob8. Orlk, rsä. V. Oso. l^rasl. 180. Ilä XVII. 1'°>AS. 10. 8ä. 3 Sekt«. (1. Lskt. 184 8. NI. k 1'iA. u. 4 Hat.) Ar. 8". '05. 5nr 14. — Moritz Rutzl in Leipzig. 8. 425-472.) 8ee.-8°. ^ 4s 1. 60 Bering »er (ttzcmitcr-Zeitnng in Cöttzen. 08omilr6r-2situllA. Ui8A. n. llsä.: 6. Xrnuss 20. IniiiA. 1905. I7r. 26. l12 8.) 4". Visrtelj5bl4icb bar 5. — Bering „Der Klavier-Lehrer" in Berit». Llavisr-Hsbrsr, äse. Reä.: 4ooa Xlorsob. 28. laluA. 1005. Ue. 7. 116 8.) I.6r.-8". VIsitsIjöbiliob 1. 50 Carl Winter'» Unip.-Bnchh. in Heidelberg. virtsobaltl. lostikut in Lwnui). II. 83. 4. Uskt. (8. 197 263 m. 5 'Ink.) Ar. 8". '05. 3. — K. I. Wlis, in Bern. 36. labrA. (Usus XoiAS.) 1905. 4—5 17rn. (Ur. 1. 10 83. 8. 1—32.) 8ei.-8°. bar 2. — Verzeichnis limislii, erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angekundigt sin) (Zusammengestellt von der Redaktion des Börsenblattes.) II -- Umschlag. A. Sl. Ackermann s Kunstverlag in München. 3363 'I'orTAlsr, Lollillsr. ^eus ^.uü. 1 50 s). Ferd. Dümmler's Vertagst»,rchhandlg. in Berlin. U 3 Schillerbuch. 1 J-rommaun'sche Hofbnchhandlung (Cckard Kloftermann) in Jena. 3362 Gebancr-Lchwetschke Druckerei und Verlag m. t>. H. 3360 in Halle a. S. Niebergall, Die vollkommenste Religion?! 40 <H. Söderblom, Die Religionen der Erde. 40 Traub, Die Wunder im neuen Testament. 40 H. I. Guttentag in Berlin. 3362 Karl Robert Langewiesche in Düffeldorf. 3359 Frist Lehmann Verlag in Stuttgart. 3362 Baer, Hilfsbücher, ll. Bd. Geb. 3 ^ 20 «Z. — do. III. Bd. Geb. 3 — do. IV. Bd. Geb. 3 Walter (». Mtthlan in Kiel. 3364 Strohmeyer, Wander- u. Reisebuch. Geb. 2 C. Piersons Verlag in Dresden. 3363 ll'tiuranclt, Die Lbervbur^. 1 ^ 50 bgd. 2 50 -H. Nüntsr, leisbs? 1 ^ 50 2 ^ 50 c^. Carl Schalste (W. Junghans) in Leipzig. 3363 Sooists nouvslls äs librairis st ä'säition, Separat- 3365 Conto in Paris. Lntwurk einer VerkassunA kür äas Uussiselle Ueiell. Uiek^. I. 2 kr. 50 o. Hugo Steinist in Berlin. 3358 Verlagshandlnng vormals C. I. Brill in Leiden. 3358 Otto Wigand in Leipzig. 3364 Aufgehobene Beschlagnahme von Druckschriften. (Wiederholt aus Nr. 76 d. Bl. o. 1. April 1905.) Durch Beschluß der Strafkammer IV des hiesigen Land gerichts vom 20. d. M ist die vom hiesigen Amtsgericht am II. v. M. angeordnete Beschlagnahme der im Fahndungs- blatt vom 1. d. M. (Stück 1805 Nr. 17 Seite 323 und 324) aufgesührten Schriften') aufgehoben worden. 9. I. 158/05. Altona (Elbe), 25. März 1905. (gez) Der Erste Staatsanwalt. ') Aufgeführt im Börsenblatt Nr. 52 vom z. März 1905 aus Seite 2141. Redaktion. Nichtamtlicher Teil. Ansichtssendungen. (Bgl. Nr. 55 d. Bl.) In Nr. 55 des Börsenblatts vom 7. März ist ein ge richtliches Erkenntnis mitgeteilt worden, wonach in Hamburg voni Landgericht ein Beklagter zur Zahlung einer Ansichts sendung verurteilt worden ist, die er bestellt, aber nicht zurückgegeben hat. Ein analoger Fall ist am Schluß des vorigen Jahres in Köln zum Austrag gekommen, der um somehr interessieren dürfte, als er zu einem entgegengesetzten Ausgang gelangt ist. Der Fall, wie er gerichtlich festgestellt worden ist, lag wie folgt: Ein Kölner Sortimenter fragt einen Rechts anwalt, ob er ihm ein bestimmtes juristisches Buch, für das er Interesse bei ihm voraussetze, einmal zur Ansicht schicken dürfe. Hiergegen, sagt der Beklagte, habe er -keine Ein wendungen gemacht«. Das ist eine sehr vorsichtige Angabe. Der junge Mann, der die Anerbietungen machte, behauptet, daß der Beklagte die Zusendung zur Ansicht bestellt habe. Jedenfalls war dieser also damit einverstanden, und cs lag demnach eine Ansichtssendung vor, die unter Billigung des Beklagten erfolgt ist. In erster Instanz hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung verurteilt) es hat das Vorhandensein eines Leihvertrags angenommen. Diese Annahme verwarf die Berufungsinstanz, meines Erachtens mit Recht, indem die Urteilsgründe ausfllhren: »Falls überhaupt ein gegense tiger Vertrag geschlossen und das Buch nicht bloß auf Grund eines Verkaufsangebots in den Besitz des Beklagten gelangt ist, kann es sich nur um einen Kauf auf Probe handeln