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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1905
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- Deutsch
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495, 496 BGB,).« Wenn also das Gericht zu der An- ihme gelangt wäre, daß eine Ansichtssendung ans Bee ngen vorliege, so handelte es sich nach seiner Ansicht um neu Kauf auf Probe, Man vergleiche damit die Gründe des erwähnten Hamburger Urteils, wonach »die von dem Kläger gewünschte Übersendung der Bücher zur Ansicht noch nicht einen Kauf auf Probe bedeutet«. Die Hamburger Auffassung, wonach es sich einfach um eine Verkanfsofferte handelt, die zunächst für beide Teile unverbindlich ist, ist weifellos die einzig richtige. Allzugroß ist ja freilich der Unterschied nicht; fundamental aber unterscheiden sich die Folgerungen aus ihren Anschauungen zwischen den beiden Gerichten in Hamburg und Köln, Während das Hamburger sich auf den richtigen Standpunkt stellt, daß die Annahme des Kaufanerbietens »nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht, wenn eine solche nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist», und diese beim buchhändlerischen Geschäftsbetrieb als vorliegend erachtet, sagt die Begründung des Kölner Urteils; -Dann stand der Kauf unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung des Buchs durch den Beklagten, Eine Billi gungsfrist war nach dem Klagevorbringen nicht vereinbart, daher hatte die Klägerin dem Beklagten eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der er sich über Annahme oder Ablehnung des Buchs zu erklären hatte,« Diese Forderung einer Fristbestimmung erscheint mir geradezu als rechtsirrtümlich. Denn es heißt ausdrücklich in dem angezogenen Z 496: »War die Sache dem Käufer zum Zweck der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung,- Daß die Prämisse in dem vorliegenden Fall zutrifft, unterliegt wohl keinem Zweifel, Das Kölner Gericht aber untersucht des Langen und Breiten, ob der Kläger dem Beklagten eine Frist be stimmt habe, Festgcstellt wird dabei, daß der Beauftragte des Sortimenters, da er den Beklagten niemals selbst an getroffen hat, mehrcremale die Rückgabe des Buchs gefordert habe, wenn es nicht behalten werde, »Der Beklagte«, heißt es in den Gründen, -verwahrt sich aber mit Recht dagegen, daß sein Sekretär als sein Vertreter anzusehen sei in Ange legenheiten, die die Beschaffung der für den persönlichen Ge brauch des Anwalts bestimmten juristischen Literatur be treffen und in dem darauf bezüglichen Verkehr des Beklagten mit seinem Buchhändler, - Dieser Erklärung des Gerichts widerspricht die Be gründung selbst, indem sie denselben Sekretär, der hier nicht als Vertreter anerkannt wird, im andern Fall wohl als solchen hinstellt. Es heißt nämlich wörtlich: »Weder hat der Beklagte erklärt, daß er das Buch behalten wolle jwas gemäß dem angeführten Passus des Z 496 gar nicht nötig war, H,j, noch hat er zu der Aufforderung der Klägerin ge schwiegen und damit seine Billigung ausgedrückt. Er oder vielmehr sein Sekretär hat im Gegenteil erwidert, man habe das Buch überhaupt nicht bekommen, und darin lag zweifellos eine Mißbilligung des Kaufs,« Also in einer notorischen objektiv unwahren Behauptung (denn das Buch hat sich später wiedergefunden) ist der Sekretär der Vertreter des Beklagten und Abgeber einer Willenserklärung desselben, in einer an ihn in Ermange lung seines oft abwesenden Rechtsanwalts gerichteten Auf- fforderung in derselben Angelegenheit ist derselbe Sekretär nicht Vertreter! Der Kauf kam also nach Ansicht des Kölner Gerichts deshalb nicht zu stände, weil es an einer Billigung des Kaufs auf Probe mangelte. Der Kläger hätte deshalb nur auf Herausgabe des Buchs klagen können. Zu diesem Schlüsse hätte das Gericht meines Erachtens nur kommen können, wenn es eine Ansichtssendung ohne ie^e. Bestellung als vorliegend angenommen hätte. Vor allen Dingen hätte zuerst einmal festgestellt werden müssen, ob der Beklagte, der behauptete, »keine Einwendungen« gegen die Zusendung gemacht zu haben, oder der buch händlerische Abgesandte, der eine Bestellung zur Ansicht erhalten zu haben angibt, im Recht ist. Das Urteil läßt gar nicht ersehen, welche Auffassung das Gericht als seine Ansicht über diesen wichtigen Punkt gehabt hat. Es scheint, als ob man die Billigung des Beklagten als ein Einverständnis, eine Bestellung angesehen hat. In diesem Falle ist aber das Urteil völlig unverständlich. Wäre da gegen die Billigung der Zusendung des Buchs von seiten des Beklagten als irrelevant angesehen worden, was meines Erachtens nicht angängig ist, so hätte der Sorti menter allerdings nur auf Rückgabe, bezw, auf Duldung der Rücknahme, nicht aber auf Bezahlung klagen können. Denn eine unverlangte Sendung verpflichtet den Em pfänger bekanntlich nur sehr wenig. Nachdem unser Urteil den Klageanspruch auf Bezahlung abgelehnt hat, untersucht es sonderbarerweise auch noch die Frage, ob ein Anspruch auf Schadenersatz nicht gerecht fertigt wäre. Dieser erscheint ihm aber nicht als berechtigt, weil dazu nötig sei, daß der Beklagte durch Mahnung in Verzug gesetzt worden wäre. Diese Mahnungen, die an den Sekretär gerichtet wurden, seien aber svgl, oben H,j als nicht geschehen anzusehen. Die schriftlich an den Beklagten gerichteten Mahnungen in Form von Rech nungen, die in dem Hamburger Urteil eine so große Rolle spielten, daß der Gewinn des Prozesses von dem Zugeständnis oder der Ableugnung des Empfangs dieser Rechnungen abhängig gemacht wurde, sind in der Be gründung auffallenderweise gar nicht berücksichtigt worden. Sehr zu bedauern ist, daß es gegen dieses sonderbare, in seinen Grundlagen anscheinend verfehlte Kölner Urteil keine Berufungsinstanz mehr gab. Der Sortimenter hat weder sein Buch zurückbekommcn, noch Bezahlung dafür erhalten und muß neben dem Verlust dieses Betrags auch noch sämtliche Kosten der beiden Instanzen tragen, G, Hölscher. Schillers Verleger. Von I, H, Ecksrdk. (Fortsetzung aus Nr, 40, 45, 4g, 58, 63, 67, 71, 76 d, Bl,s IX, Unterm 26, November 179V schreibt Schiller an Körner: »Göschen wird in acht oder zehn Tagen hier sepn, und da bin ich willens, mich auf ein Unternehmen mit ihm einzulassen, das mit meiner ganzen Verfassung sehr genau verbunden seyn wird. Ich trage mich schon seit anderthalb Jahren mit einem deutschen Plutarch, Es ver einigt sich fast alles in diesem Werke, was das Glück eines Buches machen kann, und was meinen individuellen Kräften entspricht. Kleine, mir nicht schwer zu übersehende Ganze und Abwechselung, kunstmäßige Darstellung, philosophische und moralische Behandlung, Alle Fähigkeiten, die in mir vorzüglich und durch Übung ausgebildet sind, werden dabei beschäftigt; die Wirkung auf das Zeitalter ist nicht leicht zu verfehlen. Du kannst ergänzen, was ich nicht alles darüber sagen mag, »Dieses Werk möchte ich mit der gehörigen Muße aus arbeiten, und da dürften denn jährlich nicht mehr als zwei kleine Bände, ungefähr wie der Geisterseher gedruckt, von mir gefordert werden. So viel aber gedächte ich mit aller Lust und Ruhe beendigen zu können, Göschen hat alle mögliche Hoffnung, auf einen ungewöhnlichen Abgang zu rechnen, weil das Werk für beide, den Gelehrten und die Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. 440
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