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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1904
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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3434 Nichtamtlicher Teil. 89. 19. April 1904. dem Exlibris Boeckings. Ein andrer sehr streitbarer Held der Feder, Gaspar Scioppius (Kasp. Schoppe, 1576—1649), ist mit fast allen seinen Schriften in der Groligschen Bücher sammlung vertreten. Verschiedene derselben weisen Ein tragungen und Exlibris früherer Besitzer auf. Die Herkunft verschiedener Stücke der Groligschen Bibliothek erweckt das Interesse des Sammlers. Exemplare aus kaiserlichen und königlichen, städtischen und Fideikommiß- bibliolheken, Jesuitenkollegien und andern Ordensbibliotheken usw. hat der fleißige Sammler aufzuspüren gewußt uud jeder Bücherfreund und Antiquar wird, am Schluß der interessanten Mitteilungen angekommen, lebhaft bedauern, daß Herr Professor Grolig nicht noch mehr von seiner Bücher- sammluug erzählt. Die Groligsche Privatbibliothek hat zurzeit folgenden Bestand: 15 224 Bände, 2153 Broschüren, 2114 Blatt Landkarten, 653 Blatt Photographien, 2300 Blatt Exlibris, einige Inkunabeln, Handschriften zur Geschichte Mährens, insbesondere der Stadt Mährisch-Trübau. Ein handschriftlicher alphabetischer Zettelkatalog und systematischer Realkatalog der seit 1871 bestehenden und bis 1900 in Brünn i. M. befindlich gewesenen Sammlung ist vorhanden. Besonders zahlreich ist die Literatur nachstehender Gebiete vertreten: Archivwesen, Bibliographie. Bibliothekswesen, Böhmen, Elzevirdrucke, Exlibris, Geographie, Gespräche im Reiche der Toten, Geschichte: Deutschlands, Österreichs, Frankreichs, Rußlands, Joseph II., Literaturgeschichte, Marie Antoinette, Maria Theresia, Mähren, Napoleon, Schlesien, Wien. F. I. Kleemeier. Kleine Mitteilungen. Kaufmannsgerichte. — Der Bericht der Reichstags-Kom mission über den Gesetzentwurf betr. Kaufmannsgerichte ist er schienen. Die Kommission bat, wie wir dem »Leipziger Tageblatt« entnehmen, die Resolution angenommen, »den Herrn Reichs kanzler zu ersuchen, unverzüglich eine Reform des Zivilprozeß verfahrens in die Wege zu leiten, durch welche allgemein, ins- Rechtsstreitigkeiten ein den Gesichtspunkten der^ Beschleunigung und Verbilligung der Rechtspflege entsprechendes Verfahren eingeführt wird.« Im § 2 ist bestimmt worden, daß für Gemein den über 20 000 Einwohner ein Kaufmannsgericht errichtet werden muß. tz 6 Absatz 2 ist dahin gefaßt worden: Vereinbarungen, durch welche der Entscheidung des Kausmannsgerichts künftige Streitigkeiten, welche zu seiner Verständigung gehören, entzogen werden, sind nichtig. § 9a ist neueingefügt, danach sind u. a. von der Berufung ins Kaufmannsgericht ausgeschlossen: Per sonen weiblichen Geschlechts und Ausländer. Zur Mitgliedschaft eines Kaufmannsgerichts berechtigt die Vollendung des 25. Lebensjahres. Im § 1l wird festgesetzt, daß die Wahl der Beisitzer nach den Grundsätzen der Verhältniswahl derart statt finden soll, daß neben den Mehrheitsgruppen auch die Minder heitsgruppen entsprechend ihrer Zahl vertreten sind. Im ß 12 ist die Teilnahme an den Wahlen gegenüber der Vorlage (25 Jahre) auf das 21. Lebensjahr erweitert worden. Neu ist § 15 a: Das Kaufmannsgericht kann bei Streitigkeiten zwischen Kaufleuten und Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlingen über die Be dingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Dienst oder Lehrverhältnisses als Einigungsamt angerufen werden. Verhängen der Schaufenster an Sonn- und Feier tagen. (Vergl. Börsenblatt 1904, Nr. 69.) — Der Zentral-Aus- schuß Berliner kaufmännischer, gewerblicher und industrieller Vereine hat den Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg er sucht, denjenigen Teil des H 6 der Verordnung über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage aufzuheben, wonach das Aushängen und Ausstellen in den Schaukästen und Schaufenstern lässigen Zeit untersagt wird. In der Eingabe wird u. a. nach der »Papier-Zeitung- ausgeführt, daß es sehr fraglich er scheine, ob das Verhängen der Schaufenster mit Vorhängen, die unter den ständigen Witterungseinflüssen mehr oder weniger ge litten haben, geeignet sei, eine der Würde des Tages entsprechende Stimmung hervorzurufen oder zu erhalten. Werde demnach der eigentliche Zweck der Verordnung nicht erreicht, so sollte man sie aufheben, da durch sie den Gewerbetreibenden wie auch der an demjenigen Tage entzogen, an dem bei erträglicher Witterung die große Masse der Bevölkerung fast ausschließlich Zeit habe, sich in den Straßen zu ergehen und die Schaufeistter- in der Stadt arbeitet und keine Zeit dazu findet, sich die Lüden in der Nachbarschaft anzusehen, würde bei Aufhebung des in Frage stehenden Verbots hierzu Gelegenheit gegeben werden. Die Berliner Schaufenster bilden eine ständige Industrie-Ausstellung, an de: die Vorübergehenden Gelegenheit haben, ihr Urteil über Gebrauchs und Luxusgegenstände zu vervollkommnen und zu bilden. Dieser bei weitem das in allen andern Städten Gebotene. Cs sollte daher auch den zahlreichen Fremden, die wochentags infolge ihrer Geschäfte oft keine Muße zur Betrachtung der Schau fensterauslagen finden, Gelegenheit hierzu am Sonntag ge geben werden, damit sie sich darüber orientieren können, wo sie warcnhändler, aber auch andre Detailhändler legten Wert darauf, daß an Sonn- und Feiertagen wie in den Abendstunden die Läden durch das Schaufenster unter ständiger Kontrolle der Passanten ständen. Es liege den auf Aufhebung des fraglichen Verbots gehenden Bestrebungen fern, einen Vorstoß gegen die be stehenden Bestimmungen über die Sonntagsruhe zu unternehmen. Die Befürchtung, daß die Heilighaltung der Sonntage bein- trächtigt oder die Sonntagsruhe der Angestellten gekürzt werden könnte, sei ohne jede Begründung. Beschlagnahmte Druckschriften. - Durch Beschluß des Amtsgerichts I zu Berlin ist die Beschlagnahme der Druckschrift Inbrrnrie ^.löin ^lioüel, Paris" auf Grund § 184 des Reichsstraf gesetzbuchs angeordnet worden. Die Sammlung ist in ihrer Ge samtheit als unzüchtig angesehen morden. — Das Berliner Land gericht hat durch Urteil angeordnct: Von Nr. 37 der Zeitschrift Das Neine Witzblatt sind die Postkarte, das Titelblatt »Die richtlichen Bekanntmachungen in lwr heutigen Nummer dieses Blattes findet sich eine Veröffentlichung des Ersten Staatsanwalts beim Landgericht I in Berlin, wonach, wie wir bereits in Nr. 68 meldeten, oer Roman des Freiherrn von Schlicht (Wolf Graf von Vaudissin): -Erstklassige Menschen- verboten ist. Die Beschlagnahme trifft, wie besonders hervorgehoben wird, das Buch in jeder Form, also auch in der Wiener Ausgabe. Prinzipale) — Sitz Leipzig —, der in einer im Deutschen Buch aewerbehaus zu Leipzig abgehaltenen Sitzung des Vorstands vom Vorsitzenden Herrn vr. Johannes Vaensch-Drugulin-Leipzig erstattet wurde, sei folgendes nach den »Leipz. N. Nachr.« hervorgehoben: Seit Anfang des vorigen Jahrs traten dem Verein 429 Firmen bei und nur 26 erklärten im Laufe derselben Zeit ihren Austritt, so daß dem Verein am Tage der Vorstandssitzung 1359 Mitglieder getretenen Firmen befanden sich etwa 50, die den Tarif noch nicht anerkannt, auf Veranlassung des Vorstands aber sich dann dazu bereit erklärt hatten. Auch die Tarifgemeinschaft ist gefördert worden. In Ausführung der Beschlüsse der letzten Vorstan^ssitzung und der Schweiz in Sachen der Rechtschreibung gerichtet worden, auf die jedoch Antworten noch nicht eingegangen sind. Die Broschüre -Geschäftsgebräuche-^ wurde an die Mitglieder versandt und^au^h tungen getroffen werden. Von dem Bericht nahm die Versamm lung ohne Debatte Kenntnis. Die dann bekannt gegebenen Rech nungsabschlüsse der Unterstützungskassen und der «Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker- wurden genehmigt, desgleichen der Vereins-Rechenschaftsbericht für 1903 und der Voranschlag für
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