3384 Nichtamtlicher Teil. ^ 81, 7. April 1905. wsris.^ sDsip2i^1773.j 4. Nit 30 ^aksln. XVI« siöels. lows DD ka-ris 1904. D'ol. Nitvis1svD'g.c8i- Oasn, llousv, ?a.ri8 19Ö4. 8. Nit 27 'Daksln. äsan Du ?rs. D^ov 1904. 8. 2^sitsr litsl: kän8leckler, äsr. 1., 2. äabr. Xölli^8l)6rA 1740—1741. 8. DsipLiß 1905. 8. Nit 44 laksln. 4. Nit 28 l'^ksln. Oxkor'ä ^1900^ 4.0^ ^0^' -riillotutiou8 IIe HocKreit8tax, der. 2uw 22. äuvi 1901. 6ru83 uu3 IVsiwar an 1901.) 4. Nit äsm Dilä äe8 Lbspg.r>.r«8. Da Louillerie, Daion 8sda8tisn äs, üi8toirs äs l'iwpriwsris ä — 1789. Nawsr8 1896. Irl. 4. Nit 14 Daesiwilea von Obäs ^904.^ 8^ ^ did MAra ea 8antia^o äs Obils 1904. 8. Lavt^o äs 6di1s 1904^ 8. Medina, ä(086! 'D(oribio), la iwprevta sn lg. Dabana (1707—1810). Dot^3 bidlioAräüea8. Zautiu^o äs Obils. 1904. 8. Lavtiaxo äs Lbils 1904. 8. 8antiaxo äs Obils 1904. 8. Kleine Mitteilungen. Reichsgericht. — Die Reichstagskommission zur Vorbera tung der Zivilprozeßordnungs-Novelle hat beschlossen, dem Reichs tage die Erhöhung deS Werts eines Streitgegenstands für die Zulassung zur Revision beim Reichsgericht von den bisherigen 1500 ^ auf 2500 vorzuschlagen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Bemerkens werte Äußerungen über die Agitation gegen den § 166 des Strafgesetzbuchs wurden in der Sitzung des 2. Strafsenats des Reichsgerichts am 4. d. M. gemacht. Es handelte sich um die Anklage gegen den Redakteur des Anarchistenblatts »Der freie Arbeiter-, Maler Hans Nüegg, der wegen Beschimpfung der Moral der Bibel durch Abdruck eines Artikels aus einem Werke des berühmten holländischen Schriftstellers Multatuli zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, von der weitern Anklage (Artikel mit der Überschrift Gott I und Gott II d. i. der Staat) aber frei gesprochen worden ist. Sowohl der Angeklagte als auch der Staatsanwalt hatten Revision eingelegt. Herr Reichsanwalt Treutlein-Mordes beantragte in der Verhandlung vor dem Reichsgericht am 4. d. M. die Verwerfung beider Rechtsmittel und führte dazu folgendes aus: Ein all gemeiner Gottesbegriff sei durch den § 166 nicht geschützt. Die Bestimmung dieser Gesetzesvorschrift gehe dahin, den Einzelnen in seinem religiösen Gefühle gegen Angriffe zu schützen. Ein solcher Schutz könne nur dann gewährleistet werden und dem Gesetz die nötigen Unterlagen geben, wenn der zu schützende Gottesbegriff sich so darstelle, wie die Kirche ihn lehre. Der pantheistische Gottesbegriff z. B. falle nicht unter den § 166. Bei diesem liege überhaupt der Schwerpunkt auf dem Begriffe des Beschimpfens. Wenn dieses Tatbestandsmerkmal die richtige Auslegung erfahre, dann sei der ganzen Bewegung, die gegen den § 166 ins Werk gesetzt werde, vollkommen die Spitze abgebrochen. Der Einzelne also solle in seinem religiösen Gefühle geschützt werden. Eine Verletzung dieses religiösen Gefühls trete dann ein, wenn die Begriffe, die er hoch und heilig halte, be schimpft würden. Der § 166 des Strafgesetzbuchs schließe keines- wegs aus, über kirchliche Einrichtungen und Lehrsätze eine Er örterung eintreten zu lassen, an gewissen Begriffen Kritik zu üben. Der Kernpunkt liege in dem Worte: »beschimpfen-. Dieser Tatbestand sei dann gegeben, wenn der Gedanke in eine besonders rohe Form gekleidet sei, wenn gerade durch die Form das religiöse Gefühl der Andern verletzt werde. Ebenso wie das Gesetz die Ehre des Andern schütze, könne auch jeder Staatsbürger verlangen, daß sein religiöses Gefühl gegen Angriffe Andrer ge schützt werde. Es gehöre das in den Kreis der Rechtssphäre, für die der Staat Rechtsschutz leisten solle. Das Reichsgericht erkannte in diesem Sinne auf Ver werfung der beiden Revisionen. Lentze. Schiller-Gedenkfeier des Leipziger Buchhandels. — Wie im Jahre 1859 der hundertste Geburtstag Friedrich Schillers (10. November) die Leipziger Buchhändler zu einem Fest vereinigt hat, einer unvergessenen Feier, bei der der soeben leider Heimgegangene Kollege August Schürmann den Empfindungen der Versammelten durch eine bemerkenswerte Rede Ausdruck gab, so wird auch die hundertste Wiederkehr des Todestags des Dichters im kommenden Mai den Leipziger Buchhandel — Prinzipale und Gehilfen — festlich zusammensühren zu gemeinsamer würdiger Begehung des Gedenktags. Die Feier wird am Sonnabend den