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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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S5, 26. April IS04. Nichtamtlicher Teil 3645 HciScrschc!vc>'laaSI>a»dl»»q in ^rciburq i. Br. ferner- 386S Mertens, Hilfsbuch für den Unterricht in der alten Geschichte. 7. u. 8. Aufl. 1 ^ 60 ->); geb. 2 — Hilfsbuch für den Unterricht in der deutschen Geschichte. 1. Teil. 7. u. 8. Aufl. 1 ^ 40 §); geb. 1 ^ 80 H. Freiburger Taschenliederbuch. 4. Aufl. Geb. 1 ^ 50 Hobving L Büchle in Stuttgart. 3668 ^2^Lä. 6 ^ 50 «Z. Insel-Verlag in Leipzig. 3667 H. Lanrens in Paris. 3665 a 4 kr. G. L. Mittler L Sohn in Berlin. 3664 Georg Müller in München. 3664 Diederich, Die weite Heide. .Ca. 3 ^5; geb. 4 Diederich, Worpsweder Stimmungen. 2 geb. 3 Warncke, Worpswede. 2. Auflage. 50 -Z; geb. 1 ^ 50 Breda, Aus märkischem Sande. 2. Auflage. 2 ^ 50 geb. 3 50 Gebrüder Paetel in Berlin. 3663 Deutsche Rundschau. Maiheft. Veit ä: Comp, in Leipzig. 3668 der Neuen Folge 6. Band. Heft 1. ^ ^ Kriedr. Vieweg ä- Sohn in Berlin. 3663 läkelll. 2 ^ Nichtamtlicher Teil. Die Zeitungen und das Wettbewerbs-Geseh, Im Laufe der letzten Zeit sind wiederholt mit Erfolg Versuche gemacht worden, gegen Zeitungsverleger auf Grund des H 1 des Wettbewerbs-Gesetzes dann vorzugehen, wenn sie ein Inserat, obwohl in gutem Glauben handelnd, ausge nommen und demnächst veröffentlicht hatten, das sich nach der einen oder anderen Richtung hin als gegen die genannte Gesetzesbestimmung verstotzend herausgestellt hat. Unleugbar sind daraus für manche Zeitung starke Unbequemlich keiten entstanden, und man hat daher die Frage auf geworfen. ob es denn kein Mittel gäbe, durch dessen An wendung sich der in gutem Glauben handelnde Redakteur und Verleger davor schützen könne, mit der Uuterlassungklage verfolgt zu werden. Die Antwort lautet aber verneinend. Nach dem Gesetz ist für die Verurteilung zur Unterlassung einer wahrheitswidrigen, öffentlichen Bekanntmachung im Sinne des obigen K l weiter nichts erforderlich, als daß eine objektiv wahrheitswidrige Angabe tatsächlichen Inhalts vorsätzlich aufgestellt worden ist. Auf den guten oder schlechten Glauben desjenigen. der der Urheber der Aufstellung ist. kommt es in keiner Weise an. und in Ansehung dieses Punktes unterscheidet sich gerade die Unterlassungsklage von der Schadenersatzklage. Für die letztere genügt der Presse gegenüber nicht die Tatsache der objektiven Rechtswidrigkeit, sondern es ist vielmehr noch notwendig, daß die an der Herstellung periodischer Druck schriften beteiligten und dafür verantwortlich gemachten Personen die Unrichtigkeit gekannt haben, für die erstere dagegen reicht die objektive Rechtswidrigkeit aus. Da nun anderseits nicht bestritten werden kann, daß der Zeitungs verleger bezw. Redakteur, der eine unzulässige Verkaufs anzeige abdruckt, als Teilnehmer und Mittäter desjenigen zu betrachten ist. von dem dieselbe ausgeht, so ergibt sich allerdings, daß die Unterlassungsklage bei unwahren Ver kaufsanzeigen auch gegen Redakteur und Verleger angestellt werden kann, nicht nur. wenn der Urheber außerhalb des Reichsgebietes sich befindet, sondern auch dann, wenn er innerhalb desselben seinen Wohnsitz hat. NaMillith kann auch dem Verleger und Redakteur gegenüber die MriiMatt silr den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. Unterlassungsklage nur dann von Erfolg begleitet sein, wenn die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsachen bewiesen wird. Da ferner der Klage eine private und persönliche Aufforderung zur Unterlassung nicht vorherzugehen braucht, so muß seitens des Redakteurs und Verlegers nicht nur mit der Verurteilung zur Unterlassung, sondern auch mit der Tragung der Kosten gerechnet werden. Es liegt nun im Wesen des Zeitungsbetriebes und vor allem des Jnseratengeschäftes. daß in sehr vielen Fällen weder der Redakteur noch der Verleger eine ihm zur Veröffentlichung übergebene Anzeige auf ihre Richtigkeit zu prüfen imstande ist. Vielfach sind die Angaben tatsächlichen Inhalts derart, daß auch bei Anwendung größter Aufmerksamkeit und Zuverläs sigkeit ein Grund, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln, nicht vorhanden ist. Trotzdem kann aber die Angabe gleichwohl unzutreffend sein, und mit Rücksicht hierauf bedeutet die An wendbarkeit der Unterlassungsklage gegen Redakteur und Ver leger. wobei es auf den guten Glauben nicht ankommt, aller dings eine gewisse Gefährdung, die aber durch keinerlei Mittel beseitigt werden kann. Natürlich sollte auch im Hinblick hierauf es sich jede Zeitung zur unabweislichen Pflicht dienen lassen, jeder Anzeige die Aufnahme schlechthin zu verweigern, bei der der Verdacht nicht von der Hand zu weisen ist. daß sie unter die Klasse der Schwindel anzeigen fällt. Es ist nicht zu verkennen, daß die Gewerbe treibenden Grund haben, sich darüber zu beklagen, daß manche Zeitungen es mit der Prüfung in dieser Beziehung nicht besonders genau nehmen. Man kann es ja nicht nur ver einzelt feststellen, daß im redaktionellen Teil der unlautere Wettbewerb scharf bekämpft wird, während in dem Inseraten teil so manche Anzeige enthalten ist. die als unlauter be zeichnet werden muß. Die eingangs erwähnte Recht sprechung, die sich allenthalben ausbreiten zu wollen scheint, bietet eine Handhabe, hiergegen vorzugehen, und die Ge werbetreibenden sind offenbar gewillt, sich derselben zu be dienen; dies möge von Zeitungen wohl beachtet werden. Kraemer. 484
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