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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-11-16
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1906
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- Deutsch
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- Saxonica
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11702 Nichtamtlicher Teil. ^ 267, IS, November ISO« Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Wir sind zur Bekanntgabe der nachfolgenden Eingabe des Börsenvereins-Vorstandes ermächtigt: (Red ) Eingabe des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig zu der dritten Beratung des Entwurfes eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bilden den Künste und der Photographie, An den Deutschen Reichstag zu Berlin, Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig als der berufene Vertreter der Interessen des gesamten deutschen Buch handels hat unter dem 7. März 1SSK eine Eingabe betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie an den Reichstag gerichtet, ersieht jedoch zu seinem Bedauern aus dem Bericht über die II, Beratung der Reichstagskommission, daß seine Wünsche nur zum Teil berücksichtigt sind. Einige sind mit Stillschweigen übergangen, andere abgelehnt worden. Der Vorstand des Börsenvereins ist daher genötigt, diejenigen Einwendungen zu wiederholen, auf die er besonderes Gewicht legt, Z 10, Übergang des Vervielfältigungsrechts von Photographien aus den Besteller. Die Einwendungen des Börsenvereins gegen das in zu großem Umfange festgestellte Urheberrecht des Photographen werden im Kommissionsbericht damit zurückgewiesen, daß »die Übertragung des Urheberrechts auch nach den Um ständen zustande gekommen sein könne und ausdrückliche Abmachungen unnötig seien.« Da insbesondere die Begründung auch auf Übung und Handelsgebrauch hinweist, so ist der Unterzeichnete Vorstand ein verstanden, wenn noch ausdrücklich im Gesetzestext festgestellt wird, daß die Rechtsübertragung auf den Besteller dann als erfolgt anzusehen sei, wenn der Photograph als Kunsthandwerker auf Grund Werkvertrags eine Vergütung vom Besteller oder von einem andern Beteiligten empfangen hat. Diese Ordnung der Dinge entspricht — ein Beweis a oontrario — dem bisherigen Brauch, daß bei Bildnissen, für die der Photo graph eine Vergütung nicht beansprucht, daher auch nicht emp fangen hatte (Zelebritäten), das Vervielsältigungsrecht seitens des Dargestellten als dem Photographen übertragen angenommen wurde So lautete auch stets das Urteil des Gerichts, das in einigen Fällen aus Grund des S 7 des Gesetzes vom 10, Januar 1876 angerufen wurde. 8 12, Dieser Paragraph zeigt mehr noch als der oben behandelte Z 10 so recht, wohin man mit der Überspannung des Urheber rechts des Photographen, mit seiner konsequent durchgesührten Gleichstellung mit dem bildenden Künstler gelangt. Während jedermann begreifen wird, daß die Achtung vor der bildenden Kunst verlange, ihre Werke nur in der vom Künstler gewollten Form nachzubilden, entstehen in der Praxis die größten und un nötigen Schwierigkeiten, wenn man diese Forderung auf alle Werke der Photographie unterschiedslos anwendet. Gewiß gibt cs auch Künstlerphotographen, welche bei der Herstellung eines Bildnisses dieses ebenso künstlerisch in den Raum hineinkomponieren, wie bildende Künstler, Aber das sind Ausnahmen, Bei SS"/o aller photographischen Erzeugnisse, und im besonderen bei allen Zeitbildern findet es der Photograph selbstverständlich, daß der Auftraggeber die auf der photographischen Glasplatte künstlerisch u nabgegrenzte Aufnahme zur Herstellung der richtigen Wirkung, auch nach Maßgabe des vorhandenen Platzes, beschneide. Dieses Abschneiden und Einteilen ist eine der Hauptaufgaben des Jllustra- tionsredakteurs. Dort wird ein Kreis, hier ein Oval, hier ein Rechteck herausgeschnitten, und kein beteiligter Photograph findet etwas dabei l Nun gestattet zwar der K 12 »Änderungen nach Treu und Glauben«; aber in der »Begründung« wird diese Änderungsbefugnis ausdrücklich dahin beschränkt, daß das »Weglassen von Teilen verboten sei«. Das widerspricht der Praxis und wird von den Photographen gar nicht verlangt! Der Vorstand des Börsenvereins hält es daher sür nötig, im Gesetze selbst im Gegensatz zu der »Begründung« auch das »Weglassen von Teilen» zuzulassen. In den wenigen Fällen, bei denen der Photograph Wert auf Beibehal tung der von ihm gegebenen Raumesverteilung legt, mag er das Beschneiden besonders verbieten — das Gesetz muß das Normale fixieren, nicht die selten einmal eintretende Ausnahme, Z IS, Zitationsrecht, Es ist schwer einzusehen, warum hier für künstlerische Illu strationen die Grenzen enger gezogen werden sollen, als in Z 23 des Gesetzes vom IS, Juni 1S01 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst sür Zitierung von Ab bildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, Der Vorstand wiederholt also das Gesuch, statt »selbständige wissenschaftliche Arbeit oder sür den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmtes Schrift werk- einfach »Schriftwerk« zu setzen. Das, was für die Einschränkung in der »Begründung« zu Z 19 gesagt ist, trifft ebenso aus die wissenschaftlichen Abbildungen in H 23 des Gesetzes vom IS, Juni 1901 zu; die sür diese ge währte größere Zitationssreiheit hat während der nunmehr fünf jährigen Giltigkeit des Gesetzes keine Übelstände erkennen lassen. Vergl, Allfeld, »Kommentar zum Gesetz vom 19,/VI, 1901«, S, 185; auch Müller, »Urheber- und Verlagsrecht«, S. 92, wo festgestellt wird, daß nach dem Kommissionsbericht über dieses Gesetz ausdrücklich von der Forderung, daß das zitierende Schriftwerk ein selbständiges wissenschaftliches Werk sei, Abstand genommen wurde. Von der Beschränkung auf Schul- und Unterrichtsgebrauch war nicht die Rede, I 25, Schutzfrist, Der Vorstand des Börscnvereins bittet, den Schutz der Photo graphien, welchen die Konimission in II, Lesung aus 10 Jahre heruntergesetzt hat, wieder aus 15 Jahre zu erhöhen. Ein 10 jäh riger Schutz genügt nicht sür die großen wissenschaftlichen photo graphischen Veröffentlichungen, wie sie jetzt vielfach erscheinen. In größter Ehrerbietung Leipzig, den 12. November 1906, Der Vorstand des Börsenvereins der Dcntschen Buchhändler zn Leipzig. (gez, gez) Albert Brockhaus, vr, Erich Ehlermann, Karl Siegisrnund Arthur Sellier, Alfred Voerster, Bernhard Hartmann. Kleine Mitteilungen. Breslau (zugleich Ortsgruppe des Allgemeinen Vereins Deutscher Buchhandlungs-Gehilfen). — Einen schönen Ver lauf nahm der Familienabend, den die Ortsgruppe am Sonntag den 11. November im Saale von Paschkes Restaurant veranstaltete. Verschiedene Damen und Freunde des Vereins, die im Sommer an unfern Ausflügen und Vereinsabenden im Garten teilge nommen hatten, äußerten den Wunsch, auch im Winter hin und
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