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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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3168 iörsenblaU s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 6S, 28. März ISO?. kiert zur Aufgabe gelangen. Für Nachnahmebriefsendungen wird erhoben: 1. das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme (also Brief bis 20 x 10 -Z, bis 250 g 20 Postkarte 5 Drucksache bis 50 s 3 H, rc.); bei Einschreibsendungen oder Sendungen mit Wertangabe auch die Einschreib gebühr (20 H) oder die Versichcrungsgebühr (je 300 ^ 5 -ß, mindestens 10 H); 2. eine Vorzeigegebühr von 10 <Z. Die Geldübermittlungsgebühr für eingezogene Nachnahme beträge wird stets, nach dem vollen Nachnahmebetrag berechnet, auch wenn nach Abzug der Gebühr ein sonst einer geringern Ge bühr unterliegender Betrag — beispielsweise bei einem Nach nahmebetrag von 5 20 H nur der Betrag von 5 ^ — zur Übermittlung übrig bleibt. In solchen Fällen wird auf dem Ab schnitt der Nachnahmepostanweisung angegeben, auf welchen Be trag (5 ^ 20 H) die Nachnahme sich belaufen hat. Die Geld- übermittlungSgebühr wird in Freimarken auf der Nachnahme postanweisung verrechnet. Die Vorzeigegebühr von 10^ wird im Frankierungsfall ebenfalls mit dem Franko in Freimarken aus der Briefsendung verrechnet. Wird die Sendung nicht frankiert, so ilt die Vorzeigegebühr mit dem Porto zusammen entweder im Annahmefall vom Empfänger, oder im Rücksendungsfall vom Absender zu zahlen. Bezüglich der Nachnahmebriefsendungen entstehen für die Postverwaltung Garantieverbindlichkeiten, deren Umfang sich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen richtet und nach den Be stimmungen der Postordnung, die als Vertrag zwischen der Post verwaltung und dem Absender (nicht dem Empfänger) angesehen werden. Bei Sendungen mit Postnachnahme treffen zwei Rechts geschäfte zusammen, nämlich: s.) Die Verpflichtung der Postverwaltung, die Sendung selbst an den Empfänger zu befördern, l>) die Erfüllung des Auftrages, den Nachnahmebetrag von dem Empfänger einzuziehen und an den Absender abzuliefern. Diese berden Rechtsverhältnisse müssen in betreff der Haft pflicht der Postverwaltung streng auseinander gehalten werden. Geht die Sendung selbst verloren während der Beförderung, so richtet sich die Erjatzpflrcht der Postverwaltung lediglich nach Z 5 des Postgefetzes, wonach der Absender nicht etwa verlangen kann, daß thm in einem solchen Fall der angegebene Nachnahmebetrag ausgezahlt werde; denn die Postverwaltung hat diesen Betrag selb>l nicht erhalten, kann ihn daher auch nicht abliefern. Für die Erfüllung des zweiten Rechtsgeschäfts, der Einziehung des Nachnahmebetrags, sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze über derartige Aufträge maßgebend. Wie der höchste Gerichtshof diese beiden Rechtsgeschäfte streng auseinander hält, zeigt folgender Fall, der sich vor einiger Zeit zugetragen hat und entschieden worden ist. Eine Post sendung, aus der ein Nachnahmebetrag haftete, war während der Postbesörderung verloren gegangen; der Empfänger halte aber in der Erwartung, daß ihm die Sendung noch zugehen werde, den Nachnahmebetrag entrichtet, und dieser Nachnahmebelrag war demnächst an den Absender ausgezahll worben. In diesem Fall konnte der Absender von der Post nicht angehalten werden, den Nachnahmebetrag znrückzuzahlen und sich mit der Ent schädigung für die verloren gegangene Sendung zu begnügen. Denn, so wurde begründet, die Beförderung der Sendung und die Einziehung des Nachnahmebetrags sind zwei getrennte RechlSgeschäste. Das letztere Geschäft war erfüllt, indem der Empfänger den Nachnahmebetrag entrichtet hatte, der Absender hatte mithin ein klagbares Recht darauf erhalten, daß ihm der eingezogene Betrag auch ausgezahll wurde. Nur in dem Fall, daß der Empsänger den irrtümlich gezahlten Betrag zurückgesorderl hätte, bevor dieser Betrag dem Absender ausgezahll war, würde dem Antrag des Empfängers zu entsprechen gewesen sein. Im andern Falle, wenn die Sendung, auf der der Nach nahmebetrag haftet, dem Empfänger ausgehändigt, durch irgend welches Versehen aber der Betrag der Nachnahme überhaupt nicht oder ein zu geringer Betrag erhoben worden ist, hat der Ab sender das Recht, zu verlangen, daß ihm entweder die Sendung zurückgegeüen oder der Nachnahmebetrag von der Postverwaltung ausgezahll werde. Sofern daher die Sendung nicht wieder herbe,geschafft werden kann, weil vielleicht der Empsänger bereits darüber verfügt hat, muß die Postverwaltung dem Absender den Nachnahmebetrag erstatten, da sie den ihr vom Absender er teilten Auftrag zur Einziehung des Nachnahmebetrags durch Fahrlässigkeit nicht ausgeführt hat. Die Postverwaltung kann dagegen vom Absender Abtretung seiner etwaigen Rechte gegen den Empfänger beanspruchen. Auch bei der Geltendmachung der Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen kommen die beiden Rechts geschäfte in Betracht. Die im Z 14 des Postgesetzes ausgesprochene Verjährungsfrist von 6 Monaten findet keine Anwendung, wenn wegen unterbliebener Einziehung oder Auszahlung eines Nachnahmebctrags Ersatzansprüche gegen die Postverwaltung er hoben werden. Die Verjährung derartiger Ansprüche richtet sich nach den allgemeinen Reichs- oder Landesgesetzen. Unzweifelhaft wird die Postverwaltung auch nach Ablauf der Verjährungsfrist aus Billigkeitsgründen Entschädigung leisten, wenn sie nach Lage der Sache die Überzeugung gewinnt, daß die Schadloshaltung materiell gerechtfertigt ist. Zu einer solchen Ersatzleistung aus Billigkeitsgründen ist im Gebiet der Reichspostverwaltung nicht die Oberpostdirektion, sondern das Reichspostamt in Berlin befugt. Nicht nur im Verkehr innerhalb des deutschen Reichspost verkehrs sind Nachnahmebriefsendungen zulässig, sondern auch im Verkehr mit den meisten Ländern des Weltpostvereins. Die Be stimmungen über diesen Verkehr sind zwar etwas abweichend, aber auch äußerst billig und bequem für den Versender solcher Nachnahmen. Der Betrag der Nachnahme muß auf der Auf- schristseite der Bciefsendung in lateinischer Schrift mit Buch staben und Zahlen ohne jede Durchstreichung oder Änderung in der Regel in der Geldwährung des Bestimmungslandes angegeben sein. Darunter hat der Absender seinen Namen und seine Adresse gleichfalls in lateinischen Schriftzeichen deutlich nieder zuschreiben. Nachnahmebriefsendungen nach dem Ausland sind nur als -eingeschriebene- Briefsendungen zulässig. Unter Brtefsendungen sind wieder geschloffene Briefe, Postkarten, Druck sachen, Geschästspapiere und Warenproben zu verstehen. Für eine Nachnahmebriefsendung, die gleichartig auch als Einschreibsendung aufgegeben werden muß, wird im Weltpost oereinsverkehr dieselbe Gebühr erhoben wie für eine gleichartige eingeschriebene Briefsendung ohne Nachnahme. Die Gebühr muß vom Absender im voraus entrichtet werden; nur im Verkehr mit Österreich-Ungarn sind eingeschriebene geschloffene Briefe mit Nach nahme auch unfrankiert zulässig. Es kommen also bet der Auf gabe nur die gewöhnlichen Auslandsportosätze in Betracht (z. B. Drucksachen, Geschäfrspapiere, Warenproben je 50 x 5 -ß, mindestens 10, bezw. 20 H) und die Einschreibgebühr von 20 (Im ganzen 10 H mehr als eine gleichartige Briefsendung im Reichspostgebret.) Bet den deutschen Bestimmungs-Postanstalten werden ö,e aus andern Ländern eingehenden Einschreibbriessendungen mit Nach nahme (ksmbourssmsnt) ebenso behandelt wie gleichartige Sen dungen des tnnern deutschen Verkehrs. Von dem vom Empfänger eingezogenen Nachnahmebelrag wird im Weltpostvereinsverkehr in Abzug gebracht: a) die tarifmäßige Postanweisungsgebühr sür den Verkehr der beiden Länder, b) eine Ernztehungsgebühr von 10 Der Rest wird dem Absender durch Postanweisung, auf welche Freimarken im Werte der unter s.) genannten Gebühr aufgeklebt werden, übersandt. Die Einziehungsgebühr von 10 H wird auf den, Abliejerungsschein, aus dem der Empfänger über den Em pfang der Einschreibbrtefsendung mit Nachnahme Quittung ge- letslel hat, in Freimarken verrechnet. Für die aus Deutschland nach andern Ländern gerichteten Einschreibbriessendungen mit 'Nachnahme wird eine Einztehungsgebühr von 10 Cts. oder der entsprechende Betrag in der Landeswährung erhoben. Die Nach nahme-Postanweisungen werden postseiltg in derselben Weise aus gestellt wie andre Postanweisungen, also in der Regel in der Geldwährung ihres Bestimmungslandes, d. h. des Ausgabelanües der Nachnahmebriefsendung. Die in andern Ländern auf Nach nahmesendungen aus Deutschland eingezogenen Beträge werden bei der Übersendung an die deutschen Absender nach den sür Post anweisungen nach Deutschland bestehenden Ctnzahlungskursen in die Markwährung umgerechnet. Betaust sich z. B. die Summe einer in Belgien eingezogenen Nachnahme nach Abzug der Post- anweisungs- und Elnziehungögebühr aus 186 FrcS., so wird dem deutschen Absender nach dem llmrechnungsverhältnis von 124 FrcS
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