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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070323
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^ 69, 23. März 1907. Nichtamtlicher Teil Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 3169 — 100 ein Betrag von 150 ^ übersandt. Deutschland legt dagegen bei der Umrechnung die sür Postanweisungen allgemein gültigen Umrechnungsverhältnisse zu gründe. Werden Nachnahmcbriefscndungen bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst, so wird dem Empfänger eine Einlösungsfrist ge währt, die im Verkehr mit europäischen Ländern 7 Tage, im Ver kehr mit außereuropäischen Ländern 14 Tage beträgt. Bei Berech nung dieser Fristen, die auch für Nachnahmebriefsendungen mit dem Vermerk -postlagernd», »posts rs8tants- gelten, wird der Tag des Eingangs der Sendung am Bestimmungsort nicht mitgezählt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Nachnahmesendungen nach dem Aufgabeort zur Aushändigung an den Absender zurück gesandt; vorher werden sie dem Empfänger nochmals vorgezeigt, sofern er nicht die Einlösung schon bei der ersten Vorzeigung endgültig abgelehnt hatte. Die Einlösungsfrist beträgt bei Nach nahmebriefsendungen nach Deutsch-Eüdwestafrika vier Wochen, nach Kamerun zwei Monate. Während Sendungen mit Nachnahme innerhalb Deutschlands in jedem Falle nachgesandt werden können (d. h. nach einem andern Ort), dürfen solche nach andern Ländern nur dann nachgcsandt werden, wenn das neue Bestimmungsland an dem Austausch solcher Sendungen bis zur Höhe der Nachnahmebelastung des nachzusendcnden Gegenstands teilnimmt. Im Verkehr mit Japan und den japanischen Postanstalten in China und mit Korea ist eine Nachsendung überhaupt nicht zulässig. Im Falle der Nach sendung nach einem andern Land wird der auf der Sendung an gegebene Nachnahmebetrag von der nachsendenden Postdienststelle in die Geldwährung des neuen Bestimmungslands nicht um gerechnet. Die Umrechnung liegt vielmehr der neuen Bestimmungs- Postanstalt ob, und zwar wird vom Empfänger ein Betrag ein gezogen, der für eine Postanweisung in Höhe des Nachnahme betrags aus dem neuen nach dem ersten Bestimmungsland auf- zuwcnden wäre. Der erhobene Betrag wird dem Absender in gewöhnlicher Weise, also nach Abzug der Postanweisungs- und Einziehungsgebühr, durch Postanweisung übersandt. Wird z. B. ein Einschreibbrief von Stockholm nach Brüssel mit 80 Frcs. Nachnahme nach Düsseldorf nachgesandt, so wird vom Empfänger, entsprechend der Umrechnungstabelle (siehe Offizielles Adreßbuch für den deutschen Buchhandel), der Betrag von 65 12 H eingc- zogen. Nach Abzug der Postanweisungsgebühr von 80 und der Einziehungsgebühr von 10 wird der verbleibende Betrag von 64 22 H dem Absender der Nachnahmesendung in Stockholm mittels einer aus 56 Kronen 95 Ore lautenden Postanweisung übersandt. Die nachträgliche Streichung oder Änderung des Nachnahme betrags auf Briefsendungen ist unter denselben Bedingungen wie im innern deutschen Verkehr auch zulässig im Verkehr mit Däne mark, Dänische Antillen (nur streichen oder ermäßigen), deutschen Postanstalten im Ausland, Deutsch-Neu-Guinea, Deutsch-Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika, Italien (nur streichen oder ermäßigen), Kamerun, Kiautschou (Schutzgebiet), Luxemburg, Niederlande, Nor wegen, Listerreich - Ungarn und österreichische Postanstalten in der Türkei (nur streichen oder ermäßigen), Portugal, Rumänien, Samoa, Schweden (nur streichen oder ermäßigen), Schweiz (nur streichen oder ermäßigen) und Togo. Nicht zulässig ist, mit Nachnahme nicht behaftete Briessendungen nachträglich mit Nachnahme zu belasten Zur Stellung eines Antrags wegen Nachnahme-Streichung oder -Änderung ist nur der Absender berechtigt. Erklärt der Em pfänger einer Nachnahmebriessendung, diese ohne Zahlung des Nachnahmebetrags oder gegen Zahlung eines geringeren Betrags annehmen zu wollen, so wird der Absender hiervon kostenfrei in Kenntnis gesetzt. Für den Verlust einer Nachnahmebriefsendung wird postseitig ohne Rücksicht auf die Höhe des Nachnahmebetrags wie für eine gewöhnliche Einschreibbriefsendung Ersatz geleistet. Nach Aus händigung der Nachnahmesendung wird aber für den angegebenen Nachnahmebetrag gehaftet. Die Entschädigung für den Verlust einer Einschreib-Nachnahmebriefsendung beträgt im Weltpost vereinsverkehr 50 Franken (— 40 ^), die dem Absender oder auf dessen Verlangen dem Empfänger — den Fall höherer Gewalt ausgenommen — gezahlt wird. Die Frist zur Erhebung des Ent schädigungsanspruchs beträgt ein Jahr, vom Tage der Aufgabe der Sendung an gerechnet. Für den Verkehr mit Österreich- Ungarn einschließlich Bosnien-Herzegowina und Liechtenstein be- Börsenblat! für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. trägt diese Frist nur sechs Monate. Im Verkehr mit folgenden Ländern wird eine Ersatzpflicht auf Verlust einer Nahmebrief- sendung nicht übernommen: Argentinische Republik, Brasilien, Britisch-Betschuanaland (Schutzgebiets Kanada, Kapkolonie, Kuba, Natal, Paraguay, Süd-Rhodesia, Vereinigte Staaten von Amerika mit Hawai, Insel Guam, Kanalzone von Panama, den Philippinen, Porto Rico und Tutuila. Für die aus Deutschland herrührenden Nachnahmebriefsendungen nach diesen Ländern, die auf deutschem Gebiete in Verlust geraten sind, wird wie für inländische Sen dungen auch aus Billigkeitsrücksichten Ersatz geleistet. Wenn in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Einschreib-Nachnahme- briefsendung durch Schuld eines Beamten in Verlust gerät, so wird der Betrag des Schadens von dem Beamten eingezogen und, ohne daß eine Verpflichtung zur Ersatzleistung anerkannt wird, dem Absender oder Empfänger vergütet. Nun folgen die Länder, die am Nachnahmebriefsendungs verkehr teilnehmen unter den obigen Bedingungen; die in Klammer stehenden Zahlen bedeuten den Meistbetrag einer Nachnahme und die Währung, in der der Nachnahmebetrag anzugeben ist: Belgien (1000 Frcs.); Bosnien-Herzegowina ohne Sandschak Novibazar (1000 Kr); Chile (500 Pesos); China, a) deutsche Postanstalten in Amoy, Canton, Futschau, Hankau, Jtschang, Nanking, Peking, Schanghai, Swatau, Tientsin, Tschifu, Lsching- kiang, Tsinanfu und Weihsin (800 ^), b) japanische Postanstalten in Hangchow, Shasi, Soochow und Tongku (400 Den); Däne mark mit Färöer (nicht auch Grönland und Island) (360 Kr.); Dänische. Antillen (500 Fr.); Deutsch-Neu-Guinea (800 ^); Deutsch-Ost-Afrika (600 Rupien); Deutsch-Südwest-Afrika >800 -/»); Erythrea (1000 Fr.); Frankreich mit Algerien und Monaco (1000 Fr.); Italien mit San Marino*) (1000 Fr.); Japan mit Formosa und Pescadores-Jnseln (400 Jen); Kame run (800 ^); Kiautschou (Schutzgebiet) (800 ^E); Korea (400 Den); Kreta, österreichische Postanstalt in Candia, Canea und Rethymo (1000 Fr.); Luxemburg (800 ^E); Marocco, deutsche Postanstalt (800 >6); Niederlande (500 Gulden); Niederländisch-Indien (250 Gulden); Norwegen (720 Kr.); Österreich-Ungarn mit Liechtenstein (1000 Kr., nach Ungarn 500 Kr.); Portugal mit Azoren und Madeira**) (400 -O); Rumänien (500 Lei); Samoa (800 ^); Schweden (720 Kr.); Schweiz (1000 Fr); Togo (800 ^k); Tripolis (Afrika, Italien.) (1000 Fr.); Türkei, a) deutsche Postanstalt (800 ^), b) deutsche Postanstalt in Beirut, Jaffa, Jerusalem, Bethlehem, Hebron und Ramallah (1000 Fr.), o) österreichische Postanstalt (1000 Fr.); Tunis (1000 Fr.). Kleine Mitteilungen. I. Graphische Ausstellung des Deutschen Künstlerbundes im Deutschen Buchgewerbehause zu Leipzig. — Am Sonntag den 24. März 1907, vormittags 11'/, Uhr, wird der Direktor des Deutschen Buchgewerbemuseums Herr vr. Willrich in der Gutenberghalle des Deutschen Buchgewerbehauses einen Vor trag über die Graphische Ausstellung halten. Der Zutritt steht edermann ohne weiteres und unentgeltlich frei. Abgesehen von allgemeinen Erörterungen sollen die bedeutenderen künstlerischen *) Italien. Hat der Absender ausdrücklich die Einziehung in Metallgeld verlangt, was auf der Briefsendung durch den Zu- atz: pa^abis so or, en arxent, sn vuwsrairs oder so wcwoaio wötaliigus ersichtlich zu machen ist, so wird von den italienischen Postanstalten nur Metallgeld in Zahlung genommen und eine in Papier angebotene Zahlung als Annahme-Verweigerung angc- ehen. Ist die Nachnahmesendung mit einem die Zahlung in Metallgeld verlangenden Vermerk nicht versehen, so wird zu nächst auch die Einziehung des Betrags in Metallgeld versucht; die italienischen Postanstalten nehmen jedoch, wenn der Schuldner erklärt, den auf der Sendung angegebenen Betrag in Papiergeld zahlen zu wollen, auch solche Zahlung an und bringen alsdann bei Ausstellung der Nachnahmepostanweisung den nach dem Tageskurse sich ergebenden Unterschied zwischen Papier- und Metallgeld in Abzug. **- Portugal. Die Nachnahmebeträge werden in Portugal nach dem Durchschnittskurs der dem Eingang der Nachnahme briessendung vorangegangenen Woche in die portugiesische Wäh rung umgerechnet. 416
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