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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1907
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- Deutsch
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96, 26. April ISO?. Nichtamtlicher Teil standsbewegung betriebene Mittelstandspolitik mit ihren extremen Forderungen, insbesondre der Strangulierung der Konkurrenz, nicht nur eine durchaus verfehlte, sondern auch eine höchst gefähr liche ist, weil sie, auf dem Flugsande des Neides und Hasses und der Ungerechtigkeit aufgebaut, schließlich zum allgemeinen Rückschritt führen und namentlich auch zur Schwächung des kleingewerb lichen Mittelstandes ausschlagen müsse« (Vorwort). Wernicke geht die verschiedenen Definitionen, die namentlich die Mittelstandspolitiker vom Mittelstände gegeben haben, durch und zeigt ihre Unbrauchbarkeit; er selbst gibt auf Seite 326 folgende Definition: »In der Regel gehören zum Mittelstände Personen mit einer über die gewöhnliche, durch die Volksschule ver mittelte, hinausgehenden Bildung, die in ihrem Beruf nicht rein körperliche oder mechanische Arbeit, sondern mehr oder weniger auch geistige Arbeit leisten und die physische oder mechanische Arbeit anordnen, leiten oder beaufsichtigen, ein mittleres Einkommen haben und vielfach auch ein mittleres Kapital besitzen. »Im großen und ganzen umfaßt so der Mittelstand das mehr oder weniger gebildete Bürgertum, einschließlich der Beamten und freien Berufe, im Gegensatz zu den reichen Schichten der Bevölkerung mit hohem Einkommen auf der einen und zu den besitzlosen Arbeitern oder nur mechanische Dienste verrichtenden Klassen auf der anderen Seite. Oder anders gesagt, der Mittelstand besteht aus denjenigen Volksangehörigen, die durch ihre Leistungen, ihre Bildung oder ihren Besitz über die großen Massen der arbeitenden Klassen hinausragen, ohne aber durch ein großes Einkommen zu den kapital- oder besitzreichen Klassen zu gehören.« Freilich sagt er selbst von dieser Definition, daß mit ihr prak tisch wenig anzufangen ist, da nach ihr schließlich das ganze Volk, mit Ausnahme der Mehrzahl des Arbeiterstandes und sonstiger kleiner Existenzen, wie auch der wenigen Groß kapitalisten, zum Mittelstand gehören würde. »Daß eine solche in Deutschland etwa 7—8 Millionen — ohne Ange hörige — zählende Bevölkerung keine einheitlichen Interessen besitzt, und daher ihre einheitliche Zusammenfassung in einen Begriff für die praktische Politik nicht den geringsten Wert hat, ist von vornherein klar.« Will man die Definition Wernickes gelten lassen, so müßte man ihr noch hinzufügen, daß beim Mittelstand die persönliche Tätigkeit, die körper liche und geistige, der Haupthebel der Wirtschaft ist, das Kapital nur ein Hilfsmittel der Wirtschaft, während umge kehrt beim Kapitalismus die Kapitalanhäufung ein Selbst zweck und die Arbeit des Kapitals durch die Tätigkeit der Kapitalisten unterstützt und gefördert wird. Leider hat der Verfasser den Buchhandel aus seiner Betrachtung gänzlich ausgeschlossen, obgleich gerade dieser ein typisches Beispiel des Mittelstandes bietet und seine jahrelang geführten und noch heute fortdauernden Kämpfe, namentlich seiner Detaillisten (Sortimenter) um ihre Existenz alle die Merkmale aufweisen, die Wernicke bei der Mittelstandsbewegung findet. Dies ist auch der Grund, warum ich hier des Buchs gedenke. Wenn ich auch vielfach andrer Ansicht bin, als der Verfasser, namentlich hinsichtlich der Warenhäuser und Rabattspar vereine, so möchte ich doch das Buch dem Buchhandel zum Studium aufrichtig empfehlen, namentlich auch das Schlußkapitel, in dem der Verfasser untersucht, wie dev. Mittelstand versuchen kann, sich der neuen Zeit anzupassen und sich lebensfähig zu erhalten neben den kapitalistischen Betrieben, Ratschläge, die vielfach auch auf den Buchhandel anwendbar sind und den unsre Mittelstandspolitiker be herzigen sollten. * . * Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 4311 Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob die König liche Bibliothek in Berlin berechtigt sei, frankierte Zusendung der ihr zustehenden Pflichtexemplare zu verlangen (Börsenbl. 1907, Nr. 68). Soweit ich sehen kann, ist diese Frage nirgends beantwortet, oder besser gesagt, von einem Frankaturzwange ist nirgends die Rede. Das Reichs gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 hat die Frage der Pflichtexemplare der Landesgesetzgebung überlassen. Z 30 Absatz 3 lautet: »Dasselbe (d. h. das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften re. zu erlassen rc.) gilt von den Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe von Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen.« In Preußen gelten also die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851 bezw. der 8 6 dieses Gesetzes: »An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare seiner Verlags-Artikel, und zwar eins an die Königliche Bibliothek in Berlin, das andere an die Bibliothek der Universität derjenigen Provinz, in welcher er wohnt, unentgeltlich einzusenden, wird nichts geändert.« Diese Bestimmung fordert also lediglich die unentgelt liche Einsendung, ohne über die Art der Zusendung etwas zu bestimmen. Auch die Kommentare von Ludwig von Rönne (erschienen 1851) und L. Hartmann (erschienen 1865) schweigen sich darüber aus. Es würde also wohl lediglich in Frage kommen, in welcher Weise die Zusendung seither gehandhabt worden ist, bezw., ob die Bibliotheken gewohn heitsmäßig die unfrankierte Zusendung angenommen haben, ohne sie zu monieren. Inwieweit dies der Fall ist, ent zieht sich meiner Kenntnis; doch würde sich dies durch eine Umfrage wohl leicht feststellen lassen. Ein Punkt ist aller dings noch zu erwähnen, der vielleicht die Sachlage klarzu stellen geeignet ist: Bei dem Erlaß des Gesetzes von 1851 hatten die Königlichen Behörden Portofreiheit, und diese wurde auch bei Sendungen, die an sie gerichtet waren, in Anwendung gebracht. Der preußische Buchhändler konnte also Sendungen an eine preußische Bibliothek unfrankiert, aber mit einem Frankovermerk versenden, ohne daß der Bibliothek Unkosten für die Versendung erwachsen wären. Es ist deshalb anzunehmen, daß die preußischen Bibliotheken auf eine frankierte Zusendung seitens des Verlegers nicht Anspruch gemacht haben. Endlich ist zu sagen, daß, wenn eine Frankierung durch das Gesetz bestimmt werden sollte, dies auch im Gesetzestext hätte ausgedrückt werden müssen. Da aber das Gesetz lediglich eine unentgeltliche Einsendung beansprucht, es außer dem im Handel Usance ist, daß die Kosten und die Gefahr der Übersendung dem Empfänger zur Last fallen, dürfte eine Frankierung kaum gefordert werden können. Auch die Bekanntmachung des Oberbibliothekars der Königlichen Bibliothek Geheimen Regierungsrat vr. Willen vom 24. Dezember 1839, die die Verleger an ihre Verpflichtung zur Abgabe von Exemplaren ihres Verlages erinnern sollte und die zufolge Verfügung des Ministers der geistlichen rc. Angelegenheiten vom 24. Februar 1840 in die Amtsblätter ausgenommen worden ist, spricht nur davon, daß sie die »Ein sendung der verlangten Schrift an die Königliche Bibliothek zu be wirken« haben, nicht aber von einer Verpflichtung, sie zu frankieren. Nach allem diesen dürste eine postfreie Zusendung der Pflichtexemplare von den preußischen Bibliotheken gesetzlich nicht verlangt werden können. » Nachdem das Schmollersche Jahrbuch bisher zu dem Streit über die Organisation des Buchhandels geschwiegen 564*
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