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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1907
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- Deutsch
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5148 Lirsinblatt f, d. Lisch», Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 115, 21. Mai 1907. Österreich nicht nur gegen den Vertrag, sondern auch gegen tz 28 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 verstoße. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er behauptet, daß der Vertrag ihm das Verlagsrecht ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl von Auf lagen und auf das Inland übertragen habe. Er bestreite, die behaupteten Angaben wissentlich unwahr und überhaupt gemacht zu haben, und macht geltend, daß er in Wahrheit, da der Roman polizeilich an verschiedenen Orten mit Be schlag belegt worden und das literarische Produkt wertlos gewesen sei, ein großes Risiko übernommen habe, zumal zur Zeit des Vertragsabschlusses das Abdrucksrecht für 1000 ^ an das »Kleine Journal« in Berlin verkauft und der in Aussicht gestellte Verzicht des Journals auf das Recht un sicher gewesen sei. Den behaupteten Umfang des Absatzes und die Abtretung des Verlagsrechts an Freund in Wien bestreitet er, wie die behauptete wucherische Ausbeutung der Notlage des Klägers. Der erste Richter hat durch Vernehmung der Zeugen Bändel und Donneoert über den Gang und Inhalt der Ende Oktober 1903 zwischen diesem Zeugen und dem Be klagten mündlich gepflogenen Verhandlungen unter Berück sichtigung der Korrespondenz und der beiderseitigen Partei behauptungen Beweis erhoben und sodann durch Urteil vom 1. Februar 1905 die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Der Kläger hat die Berufung mit dem Antrag ein gelegt, das Urteil aufzuheben und nach dem zuletzt gestellten Klageantrag zu erkennen. Seitens des Beklagten ist Zurück weisung der Berufung beantragt. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz den Vertrag auch wegen Irrtums angefochten, und auf die Ausführung des Beklagten, der Klageantrag unter 3 müßte auf die Fest stellung gerichtet werden, daß der Verkauf des Verlagsrechts an Freund unzulässig sei, erklärt, die Stellung eines solchen Antrags werde abgelehnt, weil derselbe in dem gestellten Klageantrag mit enthalten sei. Durch Urteil vom 10. Juli 1905 ist die Berufung auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die in der gesetzlichen Frist und Form eingelegte und begründete Revision des Klägers beantragt, das Urteil auf zuheben, und unter Verurteilung des Beklagten in die Kosten des Prozesses den vom Kläger in der Berufungsinstanz ge stellten Anträgen gemäß zu erkennen. Seitens des Beklagten ist Zurückweisung der Revision beantragt. Im übrigen wird auf die Urteile der Vorinstanzen Be zug genommen. Entscheidungsgründe. 1. In der mündlichen Verhandlung ist seitens des Ver treters des Revistonsbeklagten (Sattler) geltend gemacht, daß die ganze Klage von vornherein unzulässig, weil vor dem deutschen Richter Rechte aus einem Vertrage über ein durch richterliches Urteil im Deutschen Reiche eingezogenes und ver nichtetes literarisches Werk Rechte nicht geltend gemacht werden könnten. Wäre dem beizutreten, so wäre die Re vision ohne weiteres zurückzuweisen, ohne daß es des Ein gehens auf das angefochtene Urteil, seine Begründung und die dagegen erhobenen Angriffe bedürfte. Richtig ist auch, daß über ein Werk, das durch rechtskräftiges Urteil eingezogen und dessen Vernichtung durch den zu ständigen Richter ausgesprochen ist, ein Vertrag, der den Verleger zur Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Ver breitung verpflichtet und berechtigt, mit rechtlicher Wirk samkeit für das Inland nicht abgeschlossen werden, weder Rechte noch Pflichten begründen kann, die notwendig zum Verstoß gegen das in der Einziehung und Vernichtung ent haltene Verbot führen müßten. Der Verleger würde nach olcher Einziehung und Vernichtung sich immer darauf be rufen können, daß ihm dadurch die Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung unmöglich geworden. Aber darum handelt es sich hier nicht. Der Vertrag vom 26. Oktober 1903 ist vor der Rechtskraft des Strafurteils geschlossen und die Vervielfältigung und Verbreitung hat im Inland unstreitig bis zum 15. November 1903 statt- gesunden. Nach der Sachlage ist anzunehmen, daß erst an diesem Tage das Strafurteil gegen den Kläger rechtskräftig geworden und erst mit diesem Tage die Einziehung und Vernichtung wirksam geworden ist. Es darf nicht ange nommen werden, daß die Rechte, die der Kläger aus dem Vertrag vom Oktober 1903 oder dessen Verletzung aus der vor der Einziehung und Vernichtung erfolgten Verviel fältigung und Verbreitung gegen den Beklagten erworben hat, durch die nachträgliche Einziehung und Vernichtung des Werks beseitigt sind. Denn daß der dem Beklagten in Verlag gegebene Roman des Klägers wegen unsittlichen oder sonst gegen das Gesetz verstoßenden Inhalts eingezogen, in welchem Falle dem Kläger allerdings jeder Anspruch zu versagen wäre, Z 138 Absatz 1, Z 817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, erhellt nicht. In den Instanzen ist über den Inhalt des Romans nichts vorgebracht, der hier erörterte rechtliche Gesichtspunkt überhaupt erst in dieser Jnstan angeregt. Die Wirkung der Einziehung und Vernichtung des Werks durch das Strafurteil erstreckt sich nur auf das In land, nicht auf Österreich-Ungarn. Die Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung in Österreich-Ungarn wurde durch das Urteil des deutschen Strafrichters nicht zu einer Hand lung gegen gesetzliches Verbot. Der Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens betreffend den Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur rc. zwischen dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn vom 30. Dezember 1899 (Reichs gesetzblatt 1901, Seite 131) sagt zwar, daß der vertrags mäßige Schutz — den der Absatz 1 jedem Werke, das im Deutschen Reiche einheimisch, auch im Österreich-Ungarischen Staatsgebiete gewährt — nicht gewährt wird für ein Werk, das dort, wo es einheimisch, überhaupt keinen gesetzlichen Schutz genießt, oder diesen gesetzlichen Schutz nicht mehr genießt. Aber so liegt die Sache hier nicht. Das Werk des Klägers hatte im Deutschen Reich gesetzlichen Schutz, und dieser Schutz dauert nach den ZK 29 f. des Gesetzes vom 19. Juni 1901, Reichsgesetzblatt Seite 227, noch jetzt fort; er könnte von dem Kläger und seinen Rechtsnachfolgern gegen jeden unberechtigten Dritten in Anspruch genommen werden, zweifellos in Österreich-Ungarn, wo die Einziehung und Vernichtung durch das deutsche Strafurteil nicht wirksam ist. Vgl. Artikel 6 des Übereinkommens vom 30. Dezember 1899. Hiernach steht auch dem Klageantrag zu 3. kein rechtlicher Grund entgegen, der ihn von vornherein ausschließen könnte. 2. Es ist deshalb auf die von der Revision gegen das Berufungsurteil erhobenen Angriffe einzugehen. Der Berufungsrichter stellt auf Grund der Korrespondenz des Beklagten mit den Zeugen Bändel und Donneoert und dem Kläger selbst in Verbindung mit den eidlichen Aussagen beider Zeugen fest, daß durch das Übereinkommen vom 26. Oktober 1903 der Kläger dem Beklagten das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung des Romans in vollem Umfange, räumlich und zeitlich unbeschränkt, nicht bloß für die zweite und dritte Auflage, sondern für alle Auflagen, für das Inland und das Ausland, gegen eine Summe von 3300 ^ übertragen, der Kläger sich nur das Übersetzungsrecht vom 1. Januar 1904 ab und das Recht zum Abdruck in Zeitungen vom 1. Januar 1905 ab Vorbehalten hat.
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