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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1907
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- Deutsch
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115, 21. Mai 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 5149 Die Revision läßt diese Feststellung, soweit sie die Übertragung des Verlagsrechts ohne Beschränkung auf die Zahl der Auflagen betrifft, unangefochten. Sie rügt nur, daß der Berufungsrichter die Übertragung des Verlags rechts ohne die räumliche Beschränkung auf das Inland festgestellt habe, ohne Gewicht darauf zu legen, daß nach der Bekundung des Zeugen Donnevert von solcher räumlichen Beschränkung bei dem Vertragsschlusse zwar nicht gesprochen sei, es aber, wie der Zeuge sagt, nicht in unserm Interesse gelegen habe, dem Beklagten das Recht ein zuräumen, den Roman auch im Auslande erscheinen zu lassen. Der Berufungsrichter erwägt aber ganz richtig, in der Übertragung des Verlagsrechts sei an sich das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung auch im Auslande in begriffen; es mußte deshalb, wenn es ausgeschlossen sein sollte, vertragsmäßig ausgeschlossen werden, was nicht geschehen ist. Der Zeuge Donnevert hat eidlich bekundet, er und der Kläger hätten an die gesetzliche Folge der unbeschränkten Übertragung des Verlagsrechts für alle Auflagen nicht ge dacht. Daraus folgt aber weder, daß die gesetzliche Folge nicht eintrat, noch daß sie nach dem übereinstimmenden Willen der beiden Parteien nicht eintreten sollte, noch daß, wie die Revision meint, ein Dissens der Parteien vorliegt, wenn sie eintritt. Das ist hier so wenig der Fall wie da, wo der Eigentümer ein Grundstück verkauft und nicht daran denkt, daß seine Verpflichtung sich im Zweifel auch auf das Zubehör erstreckt (88 314, 926 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 3. Hiernach ist die Entscheidung über den Klage antrag 1 und 3 gerechtfertigt, soweit der letztere die Fest stellung verlangt, daß der Beklagte nicht berechtigt war, Auflagen des Romans in Österreich erscheinen zu lassen. Schon in erster Instanz ist der Antrag auch auf die Be hauptung gestützt, daß der Beklagte sein Verlagsrecht nach der Rechtskraft des Strafurteils gegen den Kläger an den Buchhändler Freund in Wien ohne seine, des Klägers, Zustimmung abgetreten, dadurch gegen den Z 28 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 verstoßen und deshalb dem Kläger den daraus erwachsenen Schaden zu ersetzen, jedenfalls die von Freund bezogenen 200 000 für die durch diesen ver triebene 200 000 Exemplare herauszugeben habe. In der Berufungsinstanz hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach dem berichtigten Tatbestände des Berufungsurteils er klärt, daß in dem Antrag, wie er in der Klage gestellt, der Antrag mitenthalten sei, festzustellen, daß der Verkauf des Verlagsrechts an Freund unzulässig sei (wäre). Der Be rufungsrichter geht davon aus, daß der Beklagte nach 8 28 a. a. O. zu der Abtretung an Freund ohne Zustimmung des Klägers nicht berechtigt gewesen sei, daß, da er un streitig die Zustimmung des Klägers nicht eiugeholt habe, die Abtretung gegen den 8 28 verstoße und unwirksam sei, möge der Kläger einen wichtigen Grund zur Verweigerung seiner Zustimmung gehabt haben oder nicht, daß die Unwirksamkeit der Abtretung beim Mangel eines entsprechenden Antrags im Urteil nicht fest gestellt werden könne, daß der Kläger zwar schadenersatz berechtigt sei, den Schaden und einen Betrag desselben aber durch sein tatsächliches Vorbringen nicht erkennbar gemacht habe, Bereicherungsansprüche und einen Anspruch auf Rech nungslegung aber nicht geltend machen könne. Darin ist dem Berufungsrichter beizutreten, daß nach tz 28 a. a. O. dem Verfasser ein Anspruch aus Schadens ersatz gegen den Verleger erwächst, der seine Rechte an einem einzelnen Werk ohne seine, des Verfassers, Zu stimmung überträgt. Denn nach 8 15 des Urheberrechts gesetzes ist jede Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten unzulässig und verpflichtet den Zuwider- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. handelnden nach 8 36 desselben Gesetzes unter der weitern Voraussetzung desselben zum Schadenersatz. Der Berechtigte im Sinne des 815 ist auch der Verfasser, dessen Zustimmung der Z 28 des Verlagsgesetzes für Übertragung des Verlags rechts durch den Verleger auf einen andern forderte, und Vervielfältigung ohne diese Zustimmung des Verfassers ist Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten, deshalb nach dem 8 15 a. a. O. unzulässig. Welche Ansprüche daraus für den Kläger gegen den Beklagten entstehen, der die Vervielfältigung nicht selbst, sondern durch einen andern ins Werk gesetzt hat, kann auf sich beruhen. Denn darin kann dem Berufungsrichter nicht beigetreteu werden, daß, wenn die Übertragung des Verlagsrechts ohne die nach 8 28 des Verlagsgesetzes erforderliche Zustimmung des Verfassers erfolgt ist, darauf nichts ankomme, ob der Verfasser einen wichtigen Grund zur Verweigerung seiner Zustimmung gehabt hätte oder nicht. Der 8 28 Absatz 1 fordert im Satz 2 die Zustimmung des Verfassers, bestimmt aber im Satz 3 in unmittelbarem Anschluß daran, daß der Verfasser die Zustimmung nur verweigern kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Formell ist danach die Einholung der Zustimmung des Verfassers erforderlich — materiell ist die Zustimmung nicht immer erforderlich — d. h. der Verfasser muß zustimmen, wenn ein wichtiger Grund, sie zu verweigern, nicht vorliegt. Muß aber der Verfasser beim Mangel eines wichtigen Grundes für die Verweigerung der Zustimmung der Übertragung zustimmen, so kann der Verleger auch verlangen, daß der Verfasser nach träglich zustimme (genehmige) oder sich so behandeln lassen müsse, als ob er zugestimmt habe, und der Ausspruch des Richters, daß ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung nicht Vorgelegen habe, ersetzt die Zustimmung (Genehmigung) mit der Wirkung, daß die Übertragung als genehmigt zu gelten hat. (8 184, Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.) Hier hat nun der Kläger zur Rechtfertigung der Ver weigerung seiner Zustimmung zu der Übertragung des Ver lagsrechts für Österreich an Freund nichts weiter vorgebracht, als daß er durch die Verweigerung der Genehmigung seinen Vorgesetzten habe zeigen können, er wolle sein Unrecht wieder gut machen, was für ein Gnadengesuch oder die Bewilligung einer Gnadenpension für ihn von großem Wert gewesen sei. Dem ersten Richter ist darin beizustimmen, daß damit ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung des Verlagsrechts an Freund nicht gegeben ist, nachdem der Kläger dem Beklagten das Verlagsrecht ohne Beschränkung auf das Inland übertragen habe Die Vor schrift des 8 28 beruht auf dem Gedanken, daß der Ver fasser, der mit dem Verlagsrecht das Recht und die Pflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung auf einen bestimmten Verleger überträgt, nach der Natur jedes Vertrages verlangen kann, daß dieser Verleger das Werk vervielfältigt und verbreitet, nicht irgend ein Dritter, weil nach der Anschauung des Verkehrs regelmäßig aus die Person des Verlegers, seinen geschäftlichen Ruf, seine persön liche Tüchtigkeit, seinen Eifer für die Verbreitung des Werks und seine Sorge für die Ausstattung des Werks Gewicht ge legt wird, wie bei der Übertragung der Herstellung eines Werks regelmäßig auf die Person des Werkmeisters Gewicht gelegt wird. Die Übertragung des Verlagsrechts durch den bestimmten Verleger auf einen andern Verleger kann die Interessen des Verfassers, seinen literarischen Ruf und seine berechtigten Erwartungen auf die geeignete Vervielfältigung und die zweckmäßige Verbreitung des Werks wesentlich ge fährden. Von diesem Gesichtspunkt aus ist grundsätzlich und regelmäßig das Gewicht der Gründe zu beurteilen, die der Verfasser fiir die Versagung seiner Zustimmung zur 673
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