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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1907
- Sprache
- Deutsch
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öl 50 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 115, 21. Mai 1S07. Übertragung des Verlagsrechts auf einen andern Verleger gellend macht. Die Gründe, die der Kläger hier für die Ver weigerung seiner Zustimmung vorbringt, entnimmt er nur seiner Person, nicht nur der Person oder den Geschäfts- Verhältnissen des Freund, dem der Beklagte das Verlagsrecht übertragen haben soll. Solche Gründe mögen das Interesse des Verfassers begründen, das Werk aus dem Verkehr, dem Vertrieb zurückzuziehen. Dem trägt der 8 26 des Verlagsgesetzes Rechnung. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder ein Recht zur Verweigerung der Zustimmung, die der § 28 fordert, geben sie dem Verfasser nicht. Das kann der Ver leger auch gegenüber dem Verfasser geltend machen, der aus der Nichteinholung der im Z 28 geforderten Zustimmung Ansprüche erhebt. Solche Ansprüche kann der Verfasser ohne Arglist und Verletzung von Treu und Glauben nicht erheben, wenn ihm wichtige Gründe für die Verweigerung der Zu stimmung nicht zur Seite standen. Danach ist der Klageantrag zu 3 unbegründet, auch in der Gestaltung, die er in der Berufungsinstanz erhalten hat. 4. Es bleibt hiernach nur noch der Klageantrag zu 2 übrig, der auf der Anfechtung des Vertrags vom Oktober 1903 wegen Betrugs, Irrtums und Wuchers beruht. Betrug ist in der Klage behauptet, dieser Klagegrund vom ersten Richter überhaupt nicht beurteilt, in der Berufungsinstanz aber nach dem insoweit unangefochten gebliebenen Tatbestand des Berufungsurteils nicht weiter verfolgt. Der Tatbestand beurkundet ausdrücklich, daß die Nichtigkeit des Vertrags, falls derselbe mit dem vom Beklagten behaupteten Inhalt als zustande gekommen festgestellt werden sollte, nur noch aus 8 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hergeleitet und der Ver trag wegen Irrtums angefochten werde. Damit fallen alle Angriffe fort, die die Revision auf die Nichtbeachtung der Behauptungen der Klageschrift über die Arglist des Beklagten und die positive Täuschung des Klägers durch den Beklagten stützt. Der Beurteilung der Einrede des Wuchers und des Irrtums durch den Berufungsrichter ist aber beizustimmen. a) Nach 8 138, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das unter Ausbeutung der Notlage oder der Unerfahrenheit eines andern für eine Leistung Vermögensvorteile zusagt oder gewährt, die den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, daß die Vermögens vorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen. Die Leistung des Beklagten war hier die Summe von 3300 die Vermögensvorteile, die er dafür erhielt, be standen in dem unbeschränkten Verlagsrecht für alle Auf lagen des Romans, ausgenommen das Übersetzungsrecht und das Recht des Abdrucks in Zeitungen von einem bestimmten Zeitpunkt ab, das dem Kläger verblieb. Beide Jnstanzgerichte verneinen den Tatbestand des Z 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, weil es sich nach der Sachlage um ein gewagtes Geschäft gehandelt habe. Un streitig war zurzeit des Vertragsabschlusses der Roman an verschiedenen Orten polizeilich mit Beschlag belegt; die kriegs gerichtliche Aburteilung des Verfassers stand in Aussicht, und es war mit der im November 1903 demnächst erfolgten Einziehung des Werks zu rechnen. Der erste Richter führt mit Rücksicht hierauf aus, die richtige Beurteilung des mut maßlichen Erfolgs des Werks und des daraus zu er wartenden Vermögensvorteils sei für den Beklagten un möglich gewesen. Der Berufungsrichter schließt sich dem mit der Erwägung an, der Wert der Leistung des Klägers sei objektiv zur Zeit des Vertragsschlusses nicht festzustellen ge wesen, kein Sachverständiger sei in der Lage gewesen, den buchhändlerischen Erfolg vorauszusehen. Dann konnte aber auch der Beklagte die andauernde Absatzfähigkeit des Buchs nicht voraussehen, auch wenn die erste Auflage (die in Kommission) so gut wie abgesetzt war, was er nach dem eigenen Vortrag des Klägers bei den Verhandlungen über den Abschluß des Vertrags erklärt hat. Bei dieser Sachlage würde auf das vom Kläger angerufene Gutachten von Sachverständigen über die andauernde Absatzfähigkeit des Werks keinerlei Gewicht zu legen sein, auch wenn es zu gunsten des Klägers ausfiele. Konnte der Wert der Leistung des Klägers zur Zeit des Vertragsschlusses weder festgestellt, noch geschätzt werden, so fehlt auch jede Möglichkeit, das Mißverhältnis der vom Beklagten gezahlten Summe von 3300 Mark zu dem Wert der Leistung des Klägers festzustellen. Danach ist den Jnstanzrichtern durchaus beizutreten, wenn sie den Tat bestand des tz 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verneinen: auf die behauptete Notlage des Klägers und seine und seiner Unterhändler Unerfahrenheit kommt nichts weiter an. Davon, daß der Vertrag gegen die guten Sitten verstieß, kann nicht die Rede sein. Die Ausführung der Revision, der Beklagte habe arglistig gehandelt, weil er vermöge seiner geschäftlichen Sachkenntnis vorausgesehen habe, es würden mehr als drei Auflagen erforderlich werden, ist gegenüber der rein tatsächlichen, der festgestellten Sach lage entsprechenden Erwägung des Berufungsrichters, kein Sachverständiger habe den buchhändlerischen Erfolg des Buchs voraussehen können, verfehlt. Auch die Ausführung des Berufungsrichters verstößt nicht, wie die Revision rügt, gegen das Gesetz, der Beklagte habe, selbst wenn er vorausgesehen, was der Kläger behauptet, nicht arglistig gehandelt. Nur Tatsachen dürfen nach Treu und Glauben nicht verschwiegen werden, die man weiß, und deren Wissen für den andern Kontrahenten bestimmend sein kann. Eine solche Tatsache ist das behauptete Voraussehen nicht. b) Die Anfechtung wegen Irrtums ist darauf gestützt, daß Bändel und Donnevert sich über die Absatzfähigkeit des Buchs geirrt und angenommen haben, es könnten höch stens drei Auflagen abgesetzt werden, da der Beklagte erklärt habe, es sei zweifelhaft, ob die erste Auflage vollständig abgesetzt würde. Der Berufungsrichter verwirft diese Anfechtung, einmal, weil sie in der Klageschrift zwar angekündigt, aber nach dem Tatbestände des ersten Urteils nicht verhandelt sei, ihr Vor bringen in der Berufungsinstanz deshalb eine unzulässige Klageäuderung enthalte; sodann aber auch, weil sie sachlich unbegiündet sei. Die Revision rügt Verletzung des 8 527 der Zivil prozeßordnung und des Z 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der prozessuale Angriff ist begründet, weil die in erster Instanz tatbestandsmäßig erhobene Anfechtung wegen Betrugs die Anfechtung wegen Irrtums mit enthält, von unzulässiger Klageänderung deshalb nicht die Rede sein kann. Zur Aufhebung des Berufungsurteils kann dieser Verstoß aber nicht führen, weil der sachlichen Beurteilung im Ergebnis beizutreten ist. Auf einen Irrtum des Rittmeisters Bändel, der nicht Beauftragter oder Bevollmächtigter des Klägers war, kommt nichts an; erheblich könnte nur ein Irrtum des Rechts anwalts Donnevert sein, der Bevollmächtigter des Klägers war und dessen Irrtum als Irrtum des Klägers zu gelten hat, wenn nicht erhellt, daß der Kläger selbst nicht im Irrtum war. (8 166 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.) Der Berufungsrichter erwägt, der behauptete Irrtum betreffe nicht den Inhalt der abgegebenen Willenserklärung, nur eine Eigenschaft des Vertragsobjekts, das hier aber das Verlags recht, also keine Sache sei, während der 8 119, Abs. 2 sich nur auf Irrtum über wesentliche Eigenschaften einer Sache im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezieht, d. h. einer beweglichen körperlichen Sache.
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