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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1907
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- Band
- 1907-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1907
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- Deutsch
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115. 21. Mai 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. l> Dtschn. Buchhandel. 5147 auf die mündliche Verhandlung vom l. Dezember 1906 unter Mitwirkung: des Präsidenten vr. Plank und der Reichsgerichtsräte vr. Rehbein, Jeß, vr. Sievers, Hofmann, vr. Hägens, vr. Düringer für Recht erkannt: Die gegen das Urteil des Ersten Zivilsenats des Herzoglichen Oberlandesgerichts in Braunschweig voin 10. Juli 1905 eingelegte Revision wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden dem Revisions- kläger auferlegt. Von Rechts Wegen. Tatbestand. Durch Vertrag vom 17. Juli 1903 übernahm der Beklagte für den Kläger den kommisstonsweisen Verlag eines unter einem Pseudonym herauszugebenden Romans des Klägers »Aus einer kleinen Garnison«, der in 2000 Exem plaren gedruckt werden sollte. Der Kläger hatte die Druck kosten und die Einbände zu bezahlen, die Gesamteinnahme fiel ihm zu. Er ist dem Beklagten unstreitig 1820 ^ und 214 ^ schuldig geworden und hatte nach dem Buchhändler preise von 1 80 H für das Exemplar bei Absatz der ganzen Auflage 1500 vom Reingewinn zu fordern. Der Druck und Vertrieb des Romans erfolgte und hatte zur Folge, daß der Kläger am 6. Oktober 1903 verhaftet und am 10. November 1903 durch das Kriegsgericht zu Metz wegen des Inhalts und der Veröffentlichung des Romans ohne Genehmigung zu sechs Monaten Gefängnis und Dienst entlassung verurteilt wurde. Gleichzeitig ordnete das Urteil die Einziehung des Werks und die Vernichtung der zum Vertrieb bestimmten Exemplare, der benutzten Formen und Platten an. Dies Urteil wurde rechtskräftig. Schon vorher wurde das Buch an verschiedenen Orten polizeilich mit Be schlag belegt. Gläubiger des verschuldeten Klägers brachten auf dessen mutmaßliche Forderungen aus dem Verlags vertrag mit dem Beklagten Beschlagnahmen in Höhe von etwa 2634 aus. Nach der Verhaftung des Klägers und nach diesen Beschlagnahmen kam es im Oktober 1903 auf Veranlassung des Beklagten und des mit dem Kläger befreundeten Ritt meisters Bändel zu Verhandlungen zwischen dem Beklagten, Bändel und dem Verteidiger des Klägers, Rechtsanwalt Donnevert in Metz, um die Gläubiger des Klägers zu be friedigen und das Verlagsrecht von dem Roman für die Zukunft zu regeln. Nachdem der Beklagte am 26. Oktober 1903 dem Bändel in Forbach seine Offerte auf Erwerb des Verlagsrechts für weitere Auflagen gegen eine Pauschalsumme gemacht, wurde in Metz mit Donnevert darüber verhandelt, die Offerte des Beklagten von Donnevert dem damals im Lazarett in Metz befindlichen Kläger mitgeteilt, von diesem akzeptiert und die Erklärung dem Beklagten überbracht. Die Parteien streiten über den Inhalt des zustande gekommenen Vertrags. Unstreitig ist, daß dem Beklagten das Verlagsrecht gegen eine an den Kläger zu zahlende Pauschalsumme von 3300 in der die für die erste Auflage dem Kläger zukommeuden 1500 ^ inbegriffen, übertragen worden ist, dem Kläger aber das Übersetzungsrecht vom 1. Juni 1904 ab, das Recht des Abdrucks in Zeitungen vom 1. Januar 1905 ab Vorbehalten blieb. Streitig ist, ob das Verlagsrecht sich unbeschränkt auf alle spätern Auflagen oder nur auf im ganzen drei Auflagen zu je 2000 Exemplaren erstrecken sollte, und nur auf im Inland herausgegebene Auflagen. Der Beklagte hat nach Abschluß des Vertrags bis zum 15. November 1903 außer der ersten Auflage (in Kommission) von 2000 Exemplaren nach seinem Zugeständnis noch in vier Auflagen 1000, 1000, 6000 und 10 000, alles in allem 20 000 Exemplare drucken lassen, nach der Behauptung des Klägers 60 000 Exemplare in drei Auflagen von je 20 000 Exemplaren. Sodann ist der Roman ohne Ge nehmigung des Klägers in Wien erschienen und von dort aus vertrieben, nach der Behauptung des Klägers in 200 000 Exemplaren, und zwar nachdem der Beklagte, wie der Kläger behauptet, das Verlagsrecht Vertrags- und gesetz widrig an den Verlagsbuchhändler Freund in Wien über tragen hat. Mit Klage vom 2. April 1904 ist der Kläger gegen den Beklagten deshalb klagbar geworden. Der Antrag ist schließ lich dahin gestellt, 1. festzustellen, daß der Beklagte nicht be rechtigt war, mehr als insgesamt drei Auflagen des Romans, eine jede zu 2000 Exemplaren, zu verlegen, und verpflichtet ist, dem Kläger den durch die Herausgabe von mehr Exem plaren entstandenen Schaden zu ersetzen, zu diesem Zweck dem Kläger darüber Rechnung zu legen, was er aus dem Verlage des Werks für die Exemplare über 6000 Stück an Einnahmen gehabt hat, die Rechnung eidlich zu erhärten und die Einnahmen abzüglich der darauf ruhenden Ausgaben mit den daraus gezogenen Zinsen, event. mit 4 Prozent Verzugszinsen an den Kläger zu zahlen; event. 2. den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag bezüglich der über die erste Auflage hinausgehenden weitern Auflagen für nichtig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondre dem Kläger darüber Rechnung zu legen, was er aus dem Verlag des Romans für die weitern Auflagen an Einnahmen ge habt hat, die Rechnung eidlich zu erhärten und die Rein einnahme abzüglich der gezahlten 3300 ^ an den Kläger mit Zinsen zu zahlen; oder doch 3. festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt war, auf Grund des mit dem Kläger ge schlossenen Vertrags Auflagen des Romans in Österreich erscheinen zu lassen, und den Beklagten zum Ersatz des da durch entstandenen Schadens, Rechnungslegung bei eidlicher Erhärtung und Zahlung der Reineinnahme wie zu 1 zu verurteilen. Der Antrag ist zu 1 darauf gestützt, daß bei den Ver handlungen am 26. Oktober 1903 das Verlagsrecht aus drücklich nur für die 2. und 3. Auflage übertragen und jedenfalls bei der Kalkulation der Pauschalsumme davon ausgegangen sei, daß die Auflagen zu 2000 Exemplaren und ein Tantiemesatz für den Autor von 10 Prozent — 30 H für das Exemplar zu rechnen sei. Zu dem Antrag 2 hat der Kläger in der Klage be hauptet, daß er arglistig durch die wissentlich unwahre An gabe des Beklagten zu Donnevert und Bändel zum Abschluß des Vertrags bewogen sei, wenn anzunehmen, daß derselbe sich nicht bloß auf drei Auflagen zu je 2000 Exemplaren bezogen habe. Wissentlich unwahr sei die Angabe des Be klagten gewesen, eine zweite Auflage bedeute ein Risiko für ihn, das Interesse an dem Buch flaue ab, der normale Tantiemesatz für den Autor betrage 20 Prozent, während er in Wahrheit 20 bis 30 Prozent betrage. Der Kläger ficht deshalb den Vertrag auf Grund des tz 138 des Bürger lichen Gesetzbuchs als nichtig an. Er sei in bedrängter Vermögenslage und dies dem Beklagten aus den Arrest pfändungen und den Mitteilungen des Bändel bekannt ge wesen. Diese Notlage und die Unerfahrenheit des Klägers und seiner Genossen Bändel und Donnevert habe der Be klagte durch die Zahlung von nur 3300 für den Roman wucherisch ausgebeutet. Es sei ihm bekannt gewesen, daß der Roman nach dem damaligen Stand der Sache einen bedeutenden finanziellen Erfolg haben werde. Die Leistung von 3300 stehe in auffälligem Mißverhältnis zu dem sehr erheblichen finanziellen Erfolge des Romans. Zu dem Antrag 3 hat der Kläger geltend gemacht, daß der ohne Zustimmung des Klägers erfolgte Vertrieb in 672'
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