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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1907
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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6520 Börsenblatt s. d. Lisch». Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 147, 27. Juni 1907. gebeten, sehr alte Verhandlungen^") wieder aufzunehmen, und zwar in dem Gedanken, unsre Wünsche auf eine Verfügung zu beschränken, nach der die Förmlichkeiten nicht in Mexiko, sondern in der mexikanischen Gesandtschaft in Paris erfüllt werden könnten. Im Laufe der letzten zwölf Monate hat die Berner Union keinen neuen Beitritt zu verzeichnen gehabt; Sie haben aber ge sehen, daß Rumänien einen entscheidenden Schritt vorwärts ge tan hat, und wir geben die Hoffnung nicht auf, daß in Österreich- Ungarn, in den Niederlanden, in Griechenland und sogar in Rußland binnen kurzem eine dem Beitritt günstige Bewegung in Fluß kommen wird. Die Revision der Berner Konvention, die zweifellos 1908 in Berlin stattfinden wird, und mit der wir uns zu beschäftigen haben werden, wird sicherlich für mehrere dieser Staaten die Ver anlassung werden, der Konvention beizutreten. In unfern frühern Berichten haben wir geschildert, wie sich nach einer langen und sehr interessanten Campagne der Presse die Wahrheit erfüllt und es sich gezeigt hat, daß die Berner Union in Kanada in Kraft ist, wie somit die einzige an den Ufern des St. Lorenzstroms auf unionistische Verfasser und Künstler — folglich auch französische Verfasser und Künstler — anwendbare Gesetzgebung die englische Gesetzgebung ist, und wie nach dieser Campagne die von Jules Mary in Montreal den Richtern erster Instanz, und dann in Quebec dem Appellationsgericht vorgelegtc Frage durch eine doppelte und feierliche Bestätigung unsers guten Rechts entschieden worden ist?') Sie werden mich fragen, welche praktischen Ergebnisse diese rein juristischen Vorgänge gehabt haben. Diese sind leicht fest zustellen. Die 8ooists äss Asns <is Isttrss hat bei den kanadischen Zei tungen sofort die Urheberrechts-Ansprüche gesichert, die ihren Mit gliedern infolge Nachdrucks ihrer Werke zustehen; sie hat Herrn Louvigny de Montigny zu ihrem Anwalt eingesetzt, dessen Rolle in der oben erwähnten Preßcampagne ich nicht erst in Erinnerung zu bringen brauche, und hat ihn beauftragt, mit diesen Zeitungen Abonnementsverträge ähnlich denjenigen einzugehen, wie sie solche fast täglich mit französischen Blättern abschlietzen, sowie auch die Unterdrückung unberechtigter Nachdrucke herbeizuführen. Gewisse Pariser Verleger haben dieselben Maßregeln ergriffen. Da somit das französische literarische Eigentum den Willen kund gibt, sich nicht mehr plündern zu lassen, und da die Gewißheit seines Rechtes nicht mehr zweifelhaft ist, so werden wir in Kanada eine Ära der Ehrlichkeit und Gerechtigkeit erstehen sehen, unter der die Rechte eines jeden gewahrt werden; unsre Schrift steller werden die gerechte Entlohnung ihrer Arbeit empfangen, während die kanadischen Schriftsteller, die nicht mehr die aus der Plünderung des Ausländers herrührendc Gratisproduktion zu fürchten haben, eine Aufnahme in den Spalten der lokalen Blätter ihres Landes und somit auch ihren Platz an der Sonne finden werden. Dieses Ergebnis wird sich nicht in Kanada allein fühlbar machen. Es werden nach Kanada zahlreiche in den Vereinigten Staaten gedruckte Blätter eingeführt, die, infolge der übermäßigen Schwierigkeiten, welche für uns das amerikanische Gesetz bietet, unsre Literatur gewissenlos plündern. Es ist nicht zweifelhaft, daß unser gesichertes Recht uns gestatten wird, diesen Blättern in Zukunft den Eintritt in das kanadische Territorium zu verwehren, so daß wir indirekt dahin gelangen, daß in den Vereinigten Staaten unser literarischer Besitz respektiert wird, ohne daß wir nötig hätten, uns um die Fristen und Klauseln ihres Nachdruck gesetzes zu kümmern. Auf diese Weise verteidigen wir auch die kanadischen Blätter, die ehrlich mit unfern Schriftstellern Ver träge abgeschlossen haben, gegen die Konkurrenz, die ihnen durch Nachdrucke amerikanischen Ursprungs entstehen würde. Dieselbe Ära der Ehrlichkeit und Gerechtigkeit wird auch für 2°) Siehe über Mexiko und diese Verhandlungen unsre Jahres berichte vom 20. Mai 1897 S. 7, vom 5. Mai 1898 S. 2, vom 7. Mai 1903 S. 7, vom 19. Mai 1904 S. 12. 2') Die in erster Instanz vom Gerichtshof in Montreal am 2. März 1906 getroffene Entscheidung ist vom Appellattonsgericht der Provinz Quebek am 28. Juni 1906 bestätigt worden. (Droit ä'^utsur, S. 8, 1906.) die Theater beginnen; wir sind wenigstens davon überzeugt, daß die bedeutendsten kanadischen Bühnen sich nicht mehr ohne vor herige Ermächtigung seitens der Verfasser unsrer erfolgreichen Stücke bemächtigen werden, sobald dieser Erfolg in Paris er zielt ist. Bezüglich Kanadas ist noch eine Eigentümlichkeit zu er wähnen, die für zahlreiche französische Schriftsteller ein großes Interesse hat. Während sehr viele Ausländer in unsrer Literatur die ge wagtesten Erzeugnisse heraussuchen und an der Lektüre Gefallen finden, um sich dann das Antlitz zu verhüllen und über sie zu zetern, verlangen die französischen Kanadier im Gegenteil von unfern Schriftstellern gesunde, anständige Werke, die in alle Hände gelegt werden können und die eine Mutter unbesorgt ihrer Tochter anvertrauen kann.22) Der kanadische Leser verlangt keinen psychologischen Roman, kein realistisches Buch mit leidenschaftlicher These, sondern viel mehr einen Abenteuer-Roman oder eine einfache Geschichte, was wir hier besonders heroorheben zu müssen glauben. Es gibt somit im kanadischen Markt ein sicheres Absatzgebiet für literarische Erzeugnisse von wirklichem Wert, die aber keine ebenso günstige Aufnahme in vielen Ländern finden würden, wo man dagegen Scham und Tugend in viel auffallenderer, geräusch vollerer Weise zur Schau trägt. Schließlich erinnern wir noch kurz daran, daß Sie sich mit der Verteidigung der Interessen unsrer Schriftsteller in Ägypten und im Ottomanischen Reich beschäftigt haben und sich noch be schäftigen werden, d. h. in Ländern, wo der Nachdruck französischer Werke sich unter dem Schutze einer Regierung breit zu machen scheint, die eine Unterdrückung schwierig macht, und zwar nicht mit Bezug auf Angehörige christlicher Staaten, sondern auf Nachdrucker und Verbreiter von Nachdrucken muselmanischer Abstammung. — Wir wünschen unserm Syndikat, das dieses Jahr sich um eine bedeutende Gesellschaft vermehrt hat, die seit langer Zeit in Gemeinschaft mit uns das gute Recht der Schriftsteller verteidigt, die Reunion des kabrieants äs brones, daß es noch viele gedeih liche Jahre dem zurückgelegten Vierteljahrhundert hinzufügen möge, das ihm die glückliche Zeit der Jugend bleiben wird und das hoffentlich unfern Nachfolgern eine Ära der Arbeit und des Erfolges vorbereitet hat, in der sie die von uns gesäten Früchte ernten werden. (Nach: LiblIoArs.pbis äs ia Francs. Oöronigus). Übersetzungen aus dem Deutschen in die slawischen, die magyarische und andere osteuropäische Sprachen. (Mitgeteilt von T. Pech.) 1907, I. (Schluß aus Nr. 145 u. 146 d. Bl.). l-unß;s, Vaäsmsoum äsr Ksburtsdiiks. (VTurrburx, Ltubsr.) Unsre, Ll. ^s^msporso. Hex. oi> 3-ro »tu. WA H. 0. Lepuiiiieünn. 1Ii>A. smiroMA. „OoipTAUiiic'L". 8". Kisrv. LIit ^bdilÜKv. k. 2.50. I-uskslls, ^.rbsitorproArumm. (Lsrlin, Luoöö. äss ,, Vorwärts".) Dassalls, N. krogram rabotnUüv. ^V^lrlaä 0 sroLSKöln^m nviqrlru odsonsgo oirrssu ärisjovsAo 2 iäog Irias^ rabotmonsj. 8". 'iVsrsoüau, Libliotska Duäorva. 32 8. 5 Xop. 2°) Als Tatsache hat das Damit« äs Is, 8ooists äss Asus äs Isttrss seinen Mitgliedern angezeigt, daß deren Vertreter für die kanadischen Blätter um die Ermächtigung hat bitten müssen, in den nachgedruckten Werken kleine Veränderungen vorzunehmen, die diese neuen Kunden für nötig hielten. Natürlich wird der Vertreter der Gesellschaft darüber wachen, daß diese Änderungen nur minimale bleiben. (Oöronigus äs In, Looists äss xsns äs Isttrss, Februar 1907, S. 28.) In betreff desselben Gegenstandes kündigte der französische Generalkonsul in Pretoria, Herr Abel Chevalley, im Interesse des französischen Buchhandels in Transvaal an, daß man in öffent lichen Bibliotheken und in Familien Garantien dafür verlangt, daß das moderne in Frankreich oder in der nächsten Buchhandlung gekaufte Buch ohne weiteres in jede Hand gegeben werden könne. (Brief an den Direktor des auswärtigen Handels. Oöronigus 1907, S. 101).
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