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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-07-08
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1907
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- Deutsch
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6858 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. 156, 8. Juli 1907. Fried». Kirchner in Erfurt. v 1 V. ü^nattsn, 6rs.Ln 8S.NNS.S Ms. 3 Asb. 4 ^l. Robert Lutz in Stuttgart. 686? SherlockHolmes-Serie. Bd. 2. 3. 4. 5. 26.—28. Taus. L2^r25<); geb. L 3 25 -Z. — Bd. 6. 28.-30. Taus. 2 ^ 25 geb. 3 ^ 25 Max Tpohr in Leipzig. 6875 "Grabowsky, Die Rätsel. 1 *— Lebensfrohsinn. 75 H. Kants Grundirrtümer. 2 ^l. *— Die Mitwelt. 75 H. "Frey, Schönheit und Kunst. 1 ^ 50 "Wie gelangen wir zu Ruhe? 1 "Kaufmann, Heines Liebestraum. 1 ,/6 50 H. "Moser, Wetterwolken. 2 *— Verrückte Idee. 1 50 "Moldau, Wahrheit. 1 ^l. Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 6872 Ts-nobnitr Läitiov. Vol. 3977. IVooäs, Tbs Invs.cksr. Vol.3978. 6I^n, Tbrss IVesbs. Isäss Vol. 1 ^ 60 T. Fisher Unwin in London. 6869 Ls/, Tilg Nattsrborn. 21 sb. 6oorva^ anck Looliäzs's Oliwbsrs' Ouiclss. II lös Lsrnsss Obsr- lanä. Vol. III. lös IVsst IVinA. L^ Oübi. 10sb. IVatson, IVooälnnäsrs anä Lislä I'olb. 5 sb. Loxsll, Tbs ^.vabsnin^ ok a Laos. 7 sb. 6 ä. Lra^, Tbs Toren Lbilck. 7 sb. 6 ä. Oannivx, Lritisb Writsrs on Liassio bnnäs. 7 sb. 6 ä. Tnuison, Orawatio Trnäitions ok tbs Darb ^ßss. 5 sb. 6 ä. Lrootsr, Lils anä To-worrorv. 6 sb. IVbackooat, Lvsr^ IVowan's Orvn ibarv^sr. 3 sb. 4 ck. Tbs Lass kor IVowan's Lukkra^s. 2 sb. 6 ck. krsslaoä, Tbs Narionsttss. 5 sb. T. Fisher Unwin in London ferner: 6869 Valsntins, Tbs ksä Lpbiox. 6 sb. üsrriägs ok ksaiit^ 8vvawx. 6 sb. Lroobstt, lKs aaä N^n. 6 sb. Verlag der Arbeiter-Versorgung A. Troschel 6868 in Groß-Lichterfelde kaxsilbsr, TVolkrow. 6 Verlag Unser Hausarzt in Berlin-Zehlendorf. 6870 Fehlauer, Ratschläge für den Sommer u. die Sommerfrische. 35 Wagner'sche Univ.-Buchhandlung in Innsbruck. 6875 Linas, Lisins deoiogis von Tirol. 6sb. 6 Otto Wigand m. b. H. in Leipzig. II 2 Lobwitt, Horizonts. 1 20 c). Verbotene Druckschriften. Durch rechtskräftiges Urteil der I. Strafkammer des Landgerichts Hierselbst vom 6. d. M. ist angeordnet worden, daß alle Exemplare der Postkarten, die eine Gasanstalt und ein junges Mädchen am Telephon zeigen und deren Text beginnt: »Gasanstalt hier, wer dort?« mit der aus 8 41, Absatz 2 St.-G.-Bs. sich ergebenden Einschränkung, ebenso die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten einzu ziehen, bezw. unbrauchbar zu machen sind. Breslau, 27. Juni 1907. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2518 vom 5. Juli 1907.) Nichtamtlicher Teil. Zur zeitlichen Wirksamkeit des deutsch französischen Literarvertrags. Vielfach scheint in Buchhändlerkreisen die Ansicht ver breitet zu sein, daß die zeitliche Wirksamkeit des neuen deutsch-französischen Literarvertrags schlechthin erst nach der Ratifikation beginne. Dies ist unrichtig, und man kann diese Ansicht nur dann vertreten, wenn der Notenaustausch zwischen der französischen Botschaft in Berlin und dem Aus wärtigen Amt vom 2. Juni/13. Juli 1903 (Reichs-Ges.-Bl. S. 307)*) ignoriert wird. Der richtigen Ansicht nach steht den französischen Urhebern der volle Schutz gegen Über setzungen nach Maßgabe des Reichsgesetzes von 1901 schon seit 1. Januar 1902 zu, dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Denn unzweifelhaft können sich die ameri kanischen Staatsangehörigen seit dem 1. Januar 1902 auf den Schutz gegen Übersetzungen berufen. Da nun aber die französischen Staatsangehörigen unter dem Schutze der Meistbegünstigungsklausel stehen, so kommt ihnen der Schutz gegen Übersetzungen ebenfalls seit dem 1. Januar 1902 nach Maßgabe des genannten Gesetzes zu. Diese Ansicht ist nicht unbestritten; vielmehr wird auch die Meinung vertreten, daß den französischen Staats angehörigen die Berufung auf den neuen Schutz gegen Übersetzungen nicht ohne weiteres mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes zugestanden habe, sondern daß es hierfür noch eines besonderen Aktes bedurft habe, der in dem Notenaustausch von 1903 erblickt wird. Diejenigen, die diese Auffassung vertreten, legen dem Notenaustausch nicht eine deklarative, sondern eine konstitutive Wirkung bei, was weder staatsrechtlich, noch völkerrechtlich zutreffend ist. Aber auch diese Auffassung hat keinen Zweifel darüber, daß jedenfalls seit dem Notenaustausch die französischen Werke gegen Übersetzung nach Maßgabe des Reichsgesetzes von 1901 geschützt sind. Daher können diejenigen Ver leger, die der Meinung sind, daß der vollkommene Schutz der französischen Werke gegen Übersetzungen erst jetzt, d. h. mit der Ratifikation des neuen Vertrags beginne, sich nicht auf diese zweite Ansicht berufen; auch unter dem Gesichtspunkt dieser sind die Übersetzungen, die etwa in der Zwischenzeit, d. h. seit dem Notenaustausch 1903 bis jetzt, ohne Genehmigung des Verfassers oder seiner Rechts nachfolger hergestellt wurden, keineswegs als erlaubte Übersetzungen zu betrachten; sondern sie sind unerlaubt, und niemand ist berechtigt, sich etwa darauf zu berufen, daß der Vertrag zwischen Deutschland und Frankreich keine rückwirkende Kraft habe. Hinsichtlich des Schutzes gegen Übersetzungen kommt die Frage der Rückwirkung nicht in Betracht, weil ja seit 1. Januar 1902, mindestens aber seit 13. Juli 1903 der vollkommene Schutz gegen Übersetzungen den Werken französischer Urheber gewährleistet ist. Mit andern Worten: in der soeben genannten Periode hat hinsichtlich des Schutzes der französischen Werke gegen Über setzungen und umgekehrt der Rechtszustand bestanden, der durch den neuen Vertrag sanktioniert ist. Man kann hiergegen nicht einwenden, daß die Meist begünstigung den französischen Staatsangehörigen nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit zustehe und daß die Gegenseitigkeit erst durch den neuen Vertrag in der richtigen Form verbürgt sei. Dieser Einwaud beruht auf der allerdings vertretenen, gleichwohl aber unberechtigten Anschauung, daß die Gegenseitigkeit entweder durch Gesetz oder durch einen von den gesetzgebenden Versamm lungen der betreffenden Staaten genehmigten völkerrechtlichen Vertrag verbürgt sein müsse. Es gibt Länder, deren Rechts ordnung auf diesem Standpunkt steht; aber ivedcr bezüglich ") Börsenblatt 1903 Nr. 287. (Red.)
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