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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1907-07-08
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1907
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- Deutsch
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156, 8. Juli 1907. vörs-nblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 6859 Nichtamtlicher Teil. Deutschlands noch Frankreichs ist dies der Fall. Hier wie dort genügt schon die Tatsache der Gewährung der Gegenseitigkeit. Nunmehr beruht aber die zu gunsten der Angehörigen des Deutschen Reichs be stehende Gegenseitigkeit nicht nur auf der Tatsache der Ge währung, sondern auf der Verordnung des Präsidenten der französischen Republik vom 30. März 1852. In dem Notenaustausch von 1903 hat außerdem die französische Regierung noch ausdrücklich erklärt, daß sie die Gegenseitig keit gewähre, so daß, selbst wenn auf das Dekret vom 30. März 1852 nicht mehr zurückgegriffen werden könnte, jedenfalls seitdem die Voraussetzung für die Wirksamkeit der Meistbegünstigungsklausel gegeben ist. Hiernach ist aber die eingangs bezeichnet Ansicht unberechtigt und unbegründet, und diejenigen Verleger, die innerhalb des gedachten Zeit raums Vorbereitungen zur Übersetzung geschützter Werke ge troffen haben, können sich auf diese Vorbereitungen nicht berufen, weil es sich nicht um Vorbereitungen für eine Über setzung handelt, die bisher, also vor der Ratifikation des neuen Vertrags, erlaubterweise geschehen konnte, sondern vielmehr um eine solche, die auch bisher, d. h. in der angegebenen Periode, untersagt war. Welche praktischen Folgerungen sich hieraus ergeben, bedarf keiner Ausführung. Justizrat vr. Fuld, Mainz. Kleine Mitteilungen. Zur Strafprozeßreform. — Von den Grundsätzen der in Vorbereitung befindlichen Strafprozeßreform in Deutschland, die von einer besondern Kommission unter Mitwirkung von Vertretern der meisten deutschen Bundesstaaten im Reichsjustizamt aus gearbeitet und nunmehr den verbündeten Regierungen zur Nach prüfung übermittelt worden ist, dürften folgende im Leserkreise unsres Blattes besondere Aufmerksamkeit finden: Redakteure, Verleger und Drucker einer periodischen Druck schrift, sowie die bei deren Herstellung beschäftigten Personen sollen Auskunft über den Verfasser oder Einsender eines Artikels ver weigern dürfen, sofern kein Hindernis besteht, die Bestrafung des verantwortlichen Redakteurs der Druckschrift wegen des Inhalts des Artikels herbeizuführen. Diese Vorschrift soll jedoch keine Anwendung finden, wenn der Inhalt des straffälligen Artikels den Tatbestand eines Verbrechens begründet. Eine Befragung nach Vorstrafen der Zeugen soll — mit Ausnahme der Feststellung einer Strafe wegen Meineids — nur insoweit zulässig sein, als sie für die Beurteilung der Glaub würdigkeit des Zeugen notwendig ist. Der Cid soll nach der Zeugenaussage abgenommen werden, nicht vor Schluß der Beweisaufnahme. Die Vereidigung soll ganz unterbleiben, wenn nach dem Schluß der Beweisaufnahme von allen Mitgliedern des Gerichts und den Prozeßbeteiligten die Un erheblichkeit der Zeugenaussage festgestellt wird. Im Privatklage-Verfahren wegen Beleidigung soll auf Antrag eines Prozeßbeteiligten die Öffentlichkeit ausgeschloffen werden können. Die Zulässigkeit von Strafbefehlen soll erweitert werden. Der Strafbefehl soll künftig zulässig sein u. a. auch bei Be leidigung, Bedrohung, Begünstigung, strafbarem Eigennutz, Sach beschädigung. Bei Beleidigung soll auf Antrag des Privatklägers der Strafbefehl auch erlassen werden können. Die Vorlage eines bezüglichen Gesetzentwurfs an den Reichs tag ist erst für den Winter 1908/09 in Aussicht genommen. (Red.) Verein Deutscher Zeitungsverleger. — Der Verein Deutscher Zeitungsverleger hielt seine diesjährige Hauptversammlung unter dem Vorsitz des Herrn l)r. Max Jänecke (Hannover) am 20. Juni in Mannheim (im -Rosengarten») ab. Die Ver sammlung zählte gegen 70 Teilnehmer. Als Vertreter der Stadt Mannheim waren die Herren Bürgermeister Martin und Stadtrat Or. Stern erschienen, als Vertreter des Großherzog lich Badischen Ministeriums Herr Geheimer Regierungsrat Lang. Dem Geschäftsbericht folgte ein Bericht über die Zeitungsromane (Herr vr. Reismann-Crone - Essen). Die Anstellung eines Ver eins-Syndikus wurde beschlossen. Ebenso die Gewährung eines Bei trags zu einem Gutenberg-Denkmal für das Deutsche Museum von Meisterwerken der Naturwissenschaften und der Technik in München. Die Jahresrechnung 1906/07 und der Voranschlag für 1907/08 (25 000 ^) wurden genehmigt. Weitere Verhandlungsgegenstände betrafen die Abonnenten - Versicherung und eine wünschenswerte Ergänzung des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb (Mißbrauch der Offertenexpedition). In letzterer Angelegenheit wurde der Vorstand zu einer Eingabe an die Reichsregierung ermächtigt. Als Ort der nächstjährigen Hauptversammlung wurde Danzig gewählt. — Den Verhandlungen folgte ein Ausflug nach Heidel berg. (Red.) Eintalerstücke. — Im Deutschen Reichsanzeiger (Nr. 159 vom 5. Juli 1907) wird folgendes bekanntgegeben: (Red.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges. Vom 27. Juni 1907. Auf Grund der Artikel 8, 15 Absatz 1 Ziffer 1 des Münz gesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsgesetzbl. S. 233) hat der Bundes rat die nachfolgenden Bestimmungen aetroffen: 8 1- Die Eintalerstücke deutschen Gepräges gelten vom 1. Oktober 1907 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. Z 2. Die Taler der im Z 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis zum 30. September 1908 bei den Reichs- und Landeskassen zu dem Wertverhältnisse von drei Mark gleich einem Taler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung ange nommen. 8 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (Z 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 27. Juni 1907. Der Reichskanzler. In Vertretung: (gez.) Freiherr von Stengel. Joh. Wirthsche HofbuchdkUckerei Aktiengesellschaft in Mainz in Liquidation. — Im Deutschen Reichsanzciger (Nr. 159 vom 5. Juli) wird die Liquidations-Schlußbilanz der Gesellschaft veröffentlicht. Als Gesamtverlust ergibt sich die Summe von 222 516 ^ 26 H. — Laut Beschluß der Generalversammlung vom 2. Juli d. I. ist die Liquidation beendet, die Firma erloschen. (Red.) BerlagSgenossenschaft deutscher Klassenlehrer e. G. M. b« H., Cöln. — Handelsregister-Eintrag: In das Genossenschaftsregister ist am 2. Juli 1907 einge tragen: Nr. 89: -Verlagsgenossenschaft deutscher Klassen lehrer, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht-, Cöln. Gegenstand des Unternehmens ist Druck legung, Herausgabe und Vertrieb von Drucksachen, insbesondre von Zeitschriften, Broschüren und Büchern. Haftsumme für jeden Geschäftsanteil 5^si Höchstzahl der Geschäftsanteile: 100. Vorstand Johann Ley, Lehrer, Cöln, Vorsitzender; Adolf Hermes, Lehrer, Cöln-Niehl, stellvertretender Vorsitzender; Heinrich Lobscheid, Lehrer, Cöln; Paul Herzog, Lehrer, Cöln-Lindenthal; und Wilhelm Strang, Lehrer, Cöln. Statut vom 13. April 1907. Bekannt machungen erfolgen unter der Firma durch die Schulzeitung -Der Klaffenlehrer- in Godesberg. Willenserklärungen des Vor stands erfolgen durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma ihre Namensunterschrift beifügen. Einsicht in die Genoffenliste ist jedem gestattet. (gez.) Kgl. Amtsgericht Cöln (Rhein). Abt. III 2. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 159 vom 5. Juli 1907.) 894*
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