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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1908
- Sprache
- Deutsch
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1482 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 30, 6. Februar 1908. gesetzt werden könne, und daß dann auch die Honorierung erfolge. Betreffs der Beleidigung wurde behauptet, das Urteil lasse nicht erkennen, woraus die Absicht der Beleidigung hergeleitet sei. Der Reichsanwalt wies in eingehender Darstellung nach, daß alle Tatbestandsmerkmale einwandfrei festgestellt seien. Seinem Anträge gemäß erkannte das Reichsgericht auf Verwerfung der Revision. sLentze.) * Arbeitskammrr«. — Der Deutsche Reichsanzeiger Nr. 30 vom 4. Februar veröffentlicht den -Entwurf eines Gesetzes über Arbeitskammern- mit ausführlicher Begründung. Das Gesetz umfaßt 31 Paragraphen. Im nachstehenden seien davon die ZZ 1—7 mitgeteilt: 8 1. Für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines oder mehrerer Gewerbezweige sind in Anlehnung an die Einteilung und die Bezirke der gewerblichen Berussgenossenschaften Arbeits kammern zu errichten. Die Arbeitskammern sind rechtsfähig. 8 2. Die Arbeitskammern sind berufen, den wirtschaftlichen Frieden zu pflegen. Sie sollen die gemeinsamen gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in ihnen vertretenen Gewerbezweige sowie die auf dem gleichen Gebiete liegenden besonderen Interessen der beteiligten Arbeit nehmer wahrnehmen. 8 3. Insonderheit gehört zu den Aufgaben der Arbeits kammern, 1. ein gedeihliches Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu fördern; 2. die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung der im 8 2 bezeichneten Interessen durch tatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie sind befugt, Erhebungen über die gewerblichen und wirtschaftlichen Verhält nisse der in ihnen vertretenen Gewerbezweige in ihrem Bezirke zu veranstalten und bei solchen mitzuwirken. Auf Ansuchen der Staats- und Gemeindebehörden haben sie Gutachten zu er statten über s.) den Erlaß von Vorschriften gemäß §8 105 ä, 105s Abs. 1, 88 120s, I39a, 151 Abs. 4 der Gewerbeordnung, b) die in ihrem Bezirke für die Auslegung von Verträgen und für die Erfüllung von Verbindlichkeiten zwischen Arbeit gebern und Arbeitnehmern bestehende Verkehrssitte; 3. Wünsche und Anträge, die ihre Angelegenheiten <8 2) be rühren, zu beraten; 4. Veranstaltungen und Maßnahmen, welche die Hebung der wirtschaftlichen Lage und der allgemeinen Wohlfahrt der Arbeit nehmer zum Zwecke haben, anzuregen und auf Antrag der Ver treter der hiersür getroffenen Einrichtungen an deren Verwaltung mitzuwirken. 8 4. Die Arbeitskammern sind befugt, innerhalb ihres Wirkungskreises 88 2, 3) Anträge an Behörden, an Vertretungen von Kommunalverbänden und an die gesetzgebenden Körper schaften der Bundesstaaten oder des Reichs zu richten. 8 5. Angelegenheiten, die lediglich die Verhältnisse einzelner Betriebe betreffen, dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen im 8 6, nicht in den Bereich der Tätigkeit der Arbeitskammern einbezogen werden. 8 6. Die Arbeitskammern können bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern der in ihnen vertretenen Gewerbe- Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der 88 63 bis 73 des Gewerbegerichtsgcsetzes vom 30. Juni 1901 (Rerchsgesitzbl. S. 353) entsprechende Anwendung. Zuständig ist diejenige Arbeitskammer, in deren Bezirke die Arbeitnehmer in den Bezirken mehrerer Arbeitskammern beschäftigt sind, ist diejenige Arbeitskammer zuständig, welche zuerst als Einigungsamt angerufen worden ist. 8 7. Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten die gewerblichen Arbeiter (Titel VII der Gewerbeordnung) einschließlich halb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerb licher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen. Betriebe. Verbot von Lotterie-Angeboten. — In der -Hongkong Government Gazette- vom 29. November o. I. ist eine Verord nung vom 28. desselben Monats und Jahres veröffentlicht worden, wonach künftighin die Einfuhr von Lotterielosen, Lotterieofferten oder sonstigen eine Lotterie betreffenden Briefen, Postkarten oder Zirkularen nach Hongkong verboten ist. Dem Generalpostmeister ist die Ermächtigung erteilt worden, * Adreßbuch für Argentinien. — Nach einem Bericht des buch der gesamten Argentinischen Republik herausgegeben werden. Es enthält angeblich die Adressen der Bewohner von 1930 Ort schaften, außerdem die argentinischen Abnehmer- und Jmporteur- kreise, nach Branchen geordnet, und dürfte für die wirtschaftlichen Verbände ein empfehlenswertes Nachschlagebuch darstellen. Die öffentliche« Bibliotheken der Stadt Paris, — Wie auf manchen andern Gebieten des öffentlichen Lebens, so hat auch auf dem Gebiet der öffentlichen Bibliotheken Frankreich längst die Führung an andre Völker, insbesondere an die Vereinigten untergcbracht. Die Gesamtzahl der Bände in diesen Bibliotheken beträgt rund 475 000, so daß also aus die einzelne Bibliothek ein durchschnittlicher Bestand von etwas weniger als 6000 Bände ent fällt. Etwa die Hälfte dieses Bestandes ist jeweils für den Aus- le'hverkehr bestimmt; außerdem sind in jeder etwa 10—12 Tages blätter und Zeitschriften vorhanden. Die Benutzungszeiten sind meistens auf zwei Stunden an jedem Wochentag-Abend und an Stunden unter Tags festgesetzt. Die Benutzung dieser Bibliotheken ist ohne große Förmlich keiten möglich. Im Jahre 1906 betrug die Zahl der Entleiher 61000, die Zahl der nach Hause entliehenen Bücher 1447000; die etwa 100000 auf. Die Verwaltung dieser Bibliotheken erfolgt beiten der Bücheranschaffungen, des Dienstbetriebes rc. regelt. Die Bibliothekare an diesen Bibliotheken üben ihr Amt im Neben beruf aus und sind daher nur bescheiden bezahlt, wie denn auch die Besetzung dieser Bibliotheken selten drei Personen — einen Vor stand, einen Gehilfen und einen Diener — übersteigt. Merk-
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