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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-01-25
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1897
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- Deutsch
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624 Nichtamtlicher Teil. 19, 25. Januar 1897. Paul Lllendorft, «erlag in Pari». Nassau, Mpolsou st sa tamills. 7 kr. 50 o. I'olsx, wousisur LsIIs Ilumsur. 3 kr. 50 e. kukün, Irr xstits tswms. 3 kr. 50 e. Vauclsrsw, Iss äsux rivss. 3 kr. 50 e. Carl »leitzner in Dresden. Wichert, im Dienst der Pflicht. Geh. 1 ^ 50 -H. Moritz Schauenburg in Lahr t/«. Ois Hxg-wsnlLiisips. dlsus ^ukl. 1 640 638 641 Anton Schroll L Eo. in Wien. 637 2oltän, clis ^reditsletur äsr Nillsnvinws-^nsstsIIun^ in Lnänxsst. 26 .j«. — Dassslbs in unALriseiisr Lpraolls. 26 Bernhard Lauchnitz in Leipzig. 636 Narr^ak, tilg Orsaw tds,t 8ts.)'Sli. ('k. 8. vols. 3185/86.) ä 1 60 Paul Waetzel in Kreiburg i. B. 638 Beyschlag, Melanchthon. 2. Aufl. 1 .F. I. I. Weber in Leipzig. 639 Fürst, das Kind u. seine Pflege. 5. Aufl. 4 geb. 5 Nichtamtlicher Teil. Flüchtige Bemerkungen zum Entwurf einer bnchhändlerifchen tlerkehrsordnung. (Vgl. Börsenblatt No. 11.) Wenn wir die 1891er Verkehrsordnung nur als einen ersten Versuch betrachtet und immer darauf gerechnet hatten, nach Verlauf einiger Jahre, gestützt auf die gemachten Er fahrungen, eine neue Bearbeitung durchgeführt zu sehen, so stehen wir dem jetzigen Entwurf anders gegenüber. Es gilt jetzt Eudgiltiges, Dauerndes, möglichst Gutes zu schaffen, und dazu müssen wohl Alle beizutragen suchen. Im Nachstehenden wende ich mich vielfach auch gegen stilistische Härten und gegen Ausdrücke, die uns Buchhändlern zwar ganz verständlich sind, dagegen den Richtern, für welche ja die Verkehrsordnung als Rechtsguelle dienen soll, Schwierig keiten bereiten würden. In 8 3, Absatz 2, muß es doch wohl heißen: »neben und unter den einzelnen Firmen stehen«, denn im Adreßbuchs finden sich die erwähnten Anzeigen sowohl neben als auch unter den Firmen. 8 4, Zeile 4: »für den Sortimenter nach Abzug des Rabatts«. Diese Fassung erscheint doch nicht unbedenklich, denn Rabatt gewährt der Verleger doch nicht nur Sortimentern, sondern auch den Verlegern, Antiquaren u. s. w. In § 6 ist die Rede von »Buchhändlern«! Der Schlußsatz dieses Paragraphen verbietet die Abänderung des Ladenpreises und erscheint nicht be stimmt genug gefaßt; es soll doch wohl heißen: »in Anzeigen, in Katalogen u. s. w.« 8 5. Hiernach soll der Verleger verpflichtet sein, allgemein die festgesetzten Bezugsbedingungen zu gewähren, ohne daß dabei ausgesprochen ist, wem gegenüber diese Verpflichtung gelten soll: Doch wohl nicht Jedcm gegenüber, der sich Buchhändler nennt und unter irgend einer Firma Bücher zum Nettopreise beziehen will? Zu »III« und »IV«. Die Ueberschrift zu III, »Feste Bestellungen«, entspricht nicht der zu IV, »Konditionsgut«, und erscheint für Nicht buchhändler doch nicht recht klar. Ich glaube, eine Ucber- schrift »Auf feste Bestellungen Geliefertes« wäre besser. In diesem Abschnitt III den Inhalt des 8 9 untcrzu- bringen, erscheint nicht angängig, weil Vorausberechnungen doch auch bei 5 Conditions-Sendungen Vorkommen, welche be halten werden. In § 10. Absatz 2 und 3, würde eine größere Klarheit erzielt, wenn an den betreffenden Stellen »ohne erneute oder ausdrückliche Bestellung- eingefügt würde. In § 15 besagt der 2. Satz nicht das, was man damit^-,festsetzen wollte. Denn »In diesem Falle« bezieht sich auf den vor hergehenden Satz: »wenn der Sortimenter nicht . . . .« rc. Eine Fassung wie »Nach Erklärung des Widerspruchs hat der Sortimenter die betreffenden Werke« würde klarer sein. Der Schlußsatz bildet wohl besser einen Absatz für sich. 8 17 kann in seiner Fassung: »Eine Berechnung der Verpackung findet zwischen Verleger und Sortimenter in der Regel nicht statt« zu Witzeleien Veranlassung geben. Schiebt man »im Verkehr« ein, so klingt der Satz besser. 8 19. Im 1. Absatz steht: »bis ein etwaiger Kommissions wechsel« u. s. w. Besser erscheint eine Fassung wie: »bis in Letzterem eine Anzeige des ein getretenen Kommissions wechsels erfolgt ist«. 8 23, . Absatz 2 ist in dieser allgemeinen Fassung denn doch wohl für die Verleger nicht annehmbar Wer soll sich ver pflichtet fühlen, auch den Firmen, mit denen er gar nichts zu thun hat, auf eine vielleicht ganz widersinnige Bestellung hin sich die Mühe und Kosten einer direkten (nur so kann eine umgehende erfolgen) Benachrichtigung zu machen? Diese Bestimmung ohne Hinweis auf die Folgen bei Nicht erfüllung erscheint überhaupt als ein Schlag ins Wasser. 8 24 spricht davon, daß der Verleger in offener Rechnung liefert. Da er in anderer Rechnung gar nicht liefern kann, so erscheint »offener« überflüssig. Die Bestimmungen in Absatz 2 und 3 dieses Paragra phen sind, insbesondere weil keine Angaben der Konsequenzen bei Nichterfüllung beigefügt sind, wohl besser in einem An hang, den man »Wünsche« oder »Fromme Wünsche« über schreiben könnte, unterzubringen. Denn das Belassen dieser Bestimmungen in der Verkehrsordnung kann zur Folge haben, daß z. B. ein Sortimenter die Bezahlung des Saldos ver weigert, weil er den ihm nach Verkehrsordnung 8 24 zu kommenden Rechnungs-Auszug nicht rechtzeitig erhalten hat. Es zeigt sich hierbei, wie gefährlich es ist, Vorschriften zu machen, ohne dabei auf die Folgen hinzuweisen, welche eine Nichterfüllung nach sich ziehen soll 8 26. »Der allgemeine Ausgleich der Rechnung eines Kalender- Jahres« ist zu sehr in der Buchhändlersprache gehalten; in 8 27 wird von Ausgleichung des Kontos gesprochen. Es wäre besser, man wählte einen bestimmteren und für beide Stellen denselben Ausdruck In 8 28 kommt wieder vor: »in offener Rechnung«. 8 30 handelt u. a. von Bezahlung der »Remittenden«. Das könnte doch etwas anders ausgedrückt werden: »Der Verleger ist nicht verpflichtet, später eintreffende Remittenden anzunehmen; I er hat das Recht, sofortige Bezahlung des durch die Zurück weisung derselben entstandenen Schuldbetrages zu verlangen«.
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