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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1908
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- Deutsch
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- Saxonica
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89, 16. Zlpril 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel 4375 Nichtamtlicher Teil. Die Jnterventionsklage. (Nachdruck verboten.) Der Gläubiger, der einen vollstreckbaren Titel gegen seinen Schuldner erstritten hat, kann zwecks Befriedigung seiner Forderung die bewegliche Habe seines Schuldners durch den Gerichtsvollzieher irn Wege der Pfändung mit Beschlag belegen. Bei der Ausführung dieser Voll streckung kann der Gerichtsvollzieher die gesamten in den Räumen des Schuldners befindlichen beweglichen Sachen pfänden, weil zunächst die gesetzliche Vermutung dafür spricht, daß alles, was sich im Besitz des Schuldners befindet, auch dessen Eigentum ist und deshalb der Zwangsvollstreckung unterliegt (Z 1006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Gehören aber zu den im Besitz des Schuldners befindlichen Gegenständen solche, die einem Dritten, nicht dem Schuldner, als Eigentum zugehören, so hat an sich der Gläubiger keinen Anspruch darauf, aus diesen fremden, garnicht zum Schuldnervermögen gehörenden Gegenständen befriedigt zu werden, da sein Anspruch sich nur gegen den Schuldner richtet und nur aus dessen Vermögen Deckung und Befriedigung zu suchen hat. Da aber in den seltensten Fällen einer Sache anzusehen sein wird, ob sie dem Schuldner oder einem Dritten gehört, und da auf die unbeglaubigten Erklärungen des Schuldners hierüber seitens des vollstreckenden Gerichts vollziehers eine ausschlaggebende Bedeutung füglich nicht gelegt werden darf, so hat der Gerichtsvollzieher solche Sachen nicht etwa von der Pfändung auszuschließen, sondern diese, wenn keine zweifelsfrei dem Schuldner gehörigen Gegenstände in ausreichender Menge vorhanden sind, mitzupfänden, jedoch die bezüglichen Erklärungen des Schuldners oder seines Hausgenossen über das Eigentum Dritter in das Pfändungsprotokoll aufzunehmen; und es bleibt dem dritten Eigentümer nunmehr überlassen, seine Rechte gegenüber dieser Pfändung wahrzunehmen. Dies geschieht im Wege der sogenannten Intervention (Z 771 der Zivilprozeßordnung). Behauptet nämlich ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstände einer Zwangsvoll streckung ein dessen Veräußerung hinderndes Recht zusteht, so hat er Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung zu er heben, und zwar durch Klage bei demjenigen Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung vorgenommen ist, je nach dem Wert des Gegenstandes bei dem betreffenden Amts oder Landgericht. Berechtigt zu solchem Widerspruch ist jeder Dritte, das heißt jeder, der weder der Schuldner, noch der Gläubiger der zur Vollstreckung stehenden Forderung, noch der Rechtsnachfolger eines dieser beiden ist, also zum Bei spiel auch ein aus demselben Urteil, das der Pfändung zu grunde liegt, als mitverurteilt Mitverpflichteter, wenn nur die Pfändung nicht gegen ihn selbst stattgefunden hat, oder der Ehemann auf Grund seiner güterrechtlichen Ansprüche bei einer Pfändung in das Frauengut auf Grund eines nur gegen die Frau allein ergangenen Urteils, oder der Konkurs verwalter bei Pfändung von Massengegenständen gegen den Gemeinschuldner. Voraussetzung und Grundlage des Widerspruches ist ein die Veräußerung des gepfändeten Gegenstandes hinderndes Recht, das heißt jedes Recht, welches der Zwangsvoll streckung überhaupt entgegensteht. Hierher gehört zu nächst das Eigentum eines Dritten an dem Pfandgegen- stande, dann auch ein Miteigentumsrecht oder der Nieß brauch, zum Beispiel der gesetzliche Nießbrauch des Vaters am Kinderoermögen oder des Ehemanns am Frauen gut, ein fideikommissarisches Recht am Pfandstück oder ein Pfandrecht, kraft dessen sich der Dritte im, wenn auch nur mittelbaren Besitz der gepfändeten Sache befindet, wie das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs, Frachtführers oder Lagerhalters. Dagegen kann derjenige, dem lediglich ein Forderungsrecht auf Überlassung oder Übertragung des Pfandstücks gegen den Schuldner zusteht, ein Widerspruchsrecht nicht geltend machen, da er noch kein Recht an dem Gegenstände selbst besitzt, wohl aber derjenige, der vermöge eines Anfechtungsrechtes innerhalb oder außer halb des Konkurses die Rückgewähr des Pfandstückes aus dem Vermögen des Schuldners beanspruchen kann. Sein Widerspruchsrecht muß der Dritte nach Beginn der Zwangsvollstreckung im Wege besonderen Prozesses durch Erhebung der Klage bei dem ausschließlich zuständigen Gericht gegen den Gläubiger, für den die streitige Sache beim Schuldner gepfändet ist, geltend machen. Widerspricht auch der Schuldner, so muß die Klage auch auf ihn aus gedehnt werden, und Gläubiger und Schuldner sind dann Streitgenossen. Nur dieser Klageweg steht dem Wider sprechenden offen, und zwar so lange, bis die Zwangs vollstreckung beendigt, das heißt bis die gepfändete Sache versteigert und der Erlös ausgezahlt ist. Wird der Erlös vom Gerichtsvollzieher nur hinterlegt, so ist immer noch Raum für die Jnterventionsklage, die sich dann auf Heraus gabe dieses Erlöses beschränkt, weil durch die Versteigerung der gutgläubige Erwerber das Eigentum des Pfandstückes unanfechtbar erworben hat. Der Antrag der Jnterventions klage geht auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung in den streitigen Gegenstand, den Klagegrund gibt das dem Kläger zustehende, die Zwangsvollstreckung hindernde Recht. Die Erhebung dieser Klage allein hemmt den Fortgang der Zwangsvollstreckung nicht; aber das Prozeßgericht, in dringenden Fällen auch das Vollstreckungsgericht kann einst weilig auf Antrag des Klägers anordnen, daß bis zum Erlaß des Urteiles über die Jnterventionsklage die Zwangs vollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß die bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgehoben werden. Zur Begründung solchen Antrages hat der Kläger sein die Veräußerung hinderndes Recht irgendwie glaubhaft zu machen, zum Beispiel durch Vorlegung von Urkunden oder eidesstattlichen Versicherungen, aus denen sein Recht hervorgeht. Erreicht der Kläger so die Ein stellung der Zwangsvollstreckung, so gehören die Kosten dieses Einstellungsverfahrens zu den Kosten des Jnter- ventionsprozeffes. Erreicht dagegen der Kläger auf diesen: Wege die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht, zum Beispiel weil ihm die nötigen Unterlagen zur als baldigen Glaubhaftmachung seines Rechtes mangeln, so ist er doch insofern etwas geschützt, als der beklagte Gläubiger von Zustellung der Jnterventionsklage ab die Fortführung der Zwangsvollstreckung nur auf seine eigene Gefahr hin vornehmen kann und deshalb dem Kläger auch nicht nur für den Erlös, sondern für den vollen Wert des Pfandstückes haftet. Schadenersatzpflichtig macht sich dagegen der Beklagte dem Kläger nur dann, wenn ihm noch ein besonderes Verschulden nachgewiesen werden kann. Vor der Zustellung der Jnterven tionsklage empfiehlt es sich, den pfändenden Gläubiger unter Darlegung des Widerfpruchsrechtes zur Freigabe der gepfän deten Sache aufzusordern, um dem zu begegnen, daß der Be klagte nach Anstellung der Klage das Widerspruchsrecht sofort anerkennt und das Pfandstück freigibt, wonach die Prozeßkosten dem Kläger zur Last fallen würden. Ob bei dieser Auf forderung zur Freigabe auf Verlangen des Gläubigers der S67"
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