Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080418
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190804182
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19080418
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-04
- Tag1908-04-18
- Monat1908-04
- Jahr1908
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
so, 18. April 1908. Nichtamtlicher Teil. körlenblatt f. d. DtlchN. vachhandel 4417 Der Erbe im Urheberrecht. Von Or. Franz Äoeniger, Rechtsanwalt am Kgl. Kammergericht Die außerordentlich verzwickten Rechtsbeziehungen des Erben sind im Urheberrecht und Verlagsgesetz nur höchst unvollkommen behandelt. Es dürfte deshalb praktisch be deutungsvoll sein, sie im folgenden kurz zusammenzusassen. I. Eine Vorschrift, wie sie das französische, kanadische (Art. 17), finnländische (8 1) und norwegische G 6) Recht kennen, wonach das Urheber- oder Verfasserrecht auf be stimmte Erbenkategorien (die Witwe, Witwe und Kinder, Witwe und Erben) ausschließlich oder mangels eines Testa ments vererbt, ist dem deutschen Rechte fremd. Die Gesamt heit der urheberrechtlichen Ansprüche geht deshalb auf die Erben entweder nach Maßgabe ihrer Jntestaterbteile oder entsprechend den Anordnungen des Testaments über (Z 8, 1 des Urheberrechtsgesetzes). Ist der Fiskus (Z 1936 B. G. B.) oder eine andere juristische Person gesetzlicher Erbe, so er lischt das Urheberrecht mit dem Tode (Z 8II des Urheber rechtsgesetzes). Ist über die Vererbung des Urheberrechts nichts aus drücklich im Testament verfügt oder tritt die gesetzliche Erb folge ein, so wird das Autorenrecht ebenso wie der sonstige Nachlaß gemeinschaftliches Vermögen aller Erben (Z 2032 B.G.B.). Die Verwaltung erfolgt nach Stimmenmehrheit (8 745), doch erheischt jede Verfügung Stimmeneinheit (Z 747 Satz 2 B.G.B.). Der einzelne Miterbe darf nicht über seine Mitbercchtigung am Autorenrecht, sondern nur über seinen Bruchteil am gesamten Nachlaß verfügen (8 747 Satz 1, 8 2033 B.G.B.). Die Lasten und Kosten etwa der Korrektur neuer Auflagen trägt jeder Miterbe nach Verhältnis seines Anteils (8 748). Jeder Miterbe darf jederzeit die Auf hebung der Erbgemeinschaft verlangen (8 749). Sie erfolgt mangels anderweiter Einigung nach den Regeln des Pfand verkaufs (tz 753). Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Erben zum Vorkauf be rechtigt. Die Frist für die Ausübung dieses Vorkaufsrechts beträgt 2 Monate (Z 2034 B.G.B.). Eine Spezialvorschrift des 8 2047 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besagt, daß Schriftstücke, die sich auf die persön lichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder den ganzen Nachlaß beziehen, gemeinschaftlich bleiben, auch wenn nach dem Gesetz der Teilungsmodus sonst ein anderer ist. Bei Vorliegen eines Testaments bleibt dieses natürlich maßgebend. Zu diesen Schriftstücken gehören in erster Reihe die Briefschaften, autobiographische Aufzeich nungen, Familienchroniken, die in der Mehrzahl der Fälle den Charakter von Schriftwerken im Sinne des 8 1 des Urheberrechtsgesetzes tragen dürften (dagegen nicht Bilder). Insoweit bezüglich dieser Schriftwerke eine Gemeinschaft zur gesamten Hand entstanden ist, kann sie natürlich nur nach den für diese geltenden Regeln aufgehoben werden. Praktisch dürfte die Aufhebung nach den Vorschriften über den Pfand verkauf den Regelfall bilden (8 753 B G -B.). Ein Verbot des Erblassers, Verkauf oder Publikation vorzunehmen, ist urheberrechtlich bedeutungslos; dagegen hat es die etwa im Testament vorgesehene Rechtsfolge der Enterbung. Bildet das Urheberrecht an gewissen Werken das Haupt objekt des Nachlasses, so dürste die testamentarische Über tragung gerade dieses Werkes auf eine Person unter Ver letzung der Pflichtteilansprüche zur Pflichtteilsklage Ver anlassung geben. Der übergangene einzige Abkömmling des Erblassers darf z. B. von dem Lieblingsschüler des Erblasser- Vaters, dem dieser das Autorenrecht an seinem Hauptwerk Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. hinterlassen hat, eine geldliche Entschädigung, bestehend in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles (der hier die ganze Erbmasse umfassen dürfte) verlangen (8 23031. B. G.-B.). Der Pflichtteilsanspruch ist also nur auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet, niemals auf Einräumung der Stellung eines Mitberechtigten am Autorrecht (Z 2303 1 Satz 2, ß 2305 B. G.-B.). Der Berechnung des Pflichtteils werden der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zu gründe gelegt. Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser ge troffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend (8 2311 B. G.-B.). Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten über den Stand des Nachlasses, also auch der vorhandenen Manuskripte, Auskunft zu erteilen. Der Berechtigte darf ver langen, daß er bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Nachlaßgegenstände zugezogen werde, oder daß dasselbe durch das Nachlaßgericht ausgenommen wird. Die Kosten trägt der Nachlaß (Z 2314 B.G.B.). Der Pflichtteilsanspruch ist frei verkäuflich und vererblich (Z 2317 B.G.B.). Hat der Erblasser etwa bereits vor seinem Tode seinem Lieblings- schüler die Schenkung des Autorrechts an seinem Hauptwerke gemacht, so kann der pflichtteilsberechtigte Abkömmling auch in diesem Falle vom Beschenkten als Ergänzung des Pflicht teils den Geldbetrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlaß hin zugerechnet wird (8 2325 B.G.B.). Dem Verleger, Drucker und sonstigen Interessenten gegenüber wird sich der Erbe praktisch durch Vorlegung eines Erbscheins legitimieren; das ist ein gerichtliches Zeug nis über sein Erbrecht, eventuell über die Größe seines Erbteils (8 2353 B.G.B.). Wie dies Zeugnis vom Nachlaß gericht zu erlangen ist, wird in den Paragraphen 2354 und folg, des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausführlich dargestellt. Man wendet sich vorteilhaft an einen Notar. Wer im Erb schein als Erbe bezeichnet ist, hat die Vermutung, der Erbe zu sein, für sich. Auch gilt er durch nichts anderes als die darin angegebenen Anordnungen beschränkt <8 2365 B.G.B.). Das ist wesentlich für den Erbschaftskäufer (Z 2366 B.G.B.). Der Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, ist gerichtlich oder notariell zu beurkunden (Z 2371 B.G.B.), einer der Singularfälle, in denen die Übertragung der Urheber- oder Verfasserrechte einer Form bedarf. Der Käufer tritt in die Rechtsstellung des Erben ein. II. Die übrigen Vorschriften, in denen die Urheberrechts gesetze rc. auf die Erbenstellung Bezug nehmen, werden in alphabetischer Folge wiedergegeben. -r) Bildnisse: Wir haben schon gesehen, daß Bildnisse nicht zu den Familienpapieren gehören, die gemeinschaftlich bleiben. Gleichwohl statuiert in einer bestimmten Beziehung der 8 22 des Kunstschutzgesetzes ein gemeinsames Erbenrecht daran. Bekanntlich dürfen nämlich Bildnisse nur mit Ein willigung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich ab bilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. An gehörige in diesem Sinne sind nicht die Erben schlechthin, sondern der überlebende Ehegatte und die Kinder des Ab gebildeten, und wenn weder ein Ehegatte, noch Kinder vor handen sind, die Eltern des Abgebildeten (8 22 des Kunst schutzgesetzes). d) Bußansprüche: Die Bußansprüche gehen selbst verständlich auf die Erben vollinhaltlich über. Zu beachten ist aber, daß die Buße den Betrag von 6000 ^ selbst bei 573
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder